§ 2 AusbEignV 2009 — Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:

1.

Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,

2.

Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,

3.

Ausbildung durchführen und

4.

Ausbildung abschließen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.