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Startseite › Gesetze › AujeszkKrV › § 4a
AujeszkKrV
  1. I. · Begriffsbestimmungen
  2. § 1
  3. Ia. · Freiheit von Aujeszkyscher Krankheit
  4. § 2
  5. II. · Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen
  6. 1. · Allgemeine Schutzmaßregeln
  7. § 3
  8. § 3a
  9. § 3b
  10. § 4
  11. § 4a
  12. 2. · Besondere Schutzmaßregeln
  13. A. · Vor amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Seuchenverdachts
  14. § 5
  15. B. · Nach amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Seuchenverdachts
  16. § 5a
  17. § 6
  18. § 7
  19. (XXXX) §§ 8 und 9 (weggefallen)
  20. § 10
  21. § 10a
  22. C. · Bei Ansteckungsverdacht
  23. § 11
  24. D. · Desinfektion
  25. § 12
  26. 3. · Schutzmaßregeln auf Schweineausstellungen
  27. § 13
  28. 4. · Aufhebung der Schutzmaßregeln
  29. § 14
  30. III. · Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei anderen Tieren
  31. § 15
  32. IV. · Ordnungswidrigkeiten
  33. § 16
  34. V. · Schlussvorschriften
  35. § 17
  36. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 14 Abs. 3) Voraussetzungen, unter denen ein Schweinebestand als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt
  37. Anlage 2 (zu § 2) Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status des Gebiets Deutschlands als frei von der Aujeszkyschen Krankheit
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

§ 4a AujeszkKrV

(weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 4
Inhaltsverzeichnis
AujeszkKrV
Nächste Vorschrift →
§ 5

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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