§ 3a AujeszkKrV

Der Besitzer hat Zucht- und Nutzschweine im Abstand von längstens 12 Monaten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit untersuchen zu lassen, soweit der Bestand nicht frei von Aujeszkyscher Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 ist. Die zuständige Behörde kann bei Mastbeständen Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn unter Berücksichtigung des seuchenhygienischen Risikos des jeweiligen Bestandes und der Seuchensituation des betroffenen Gebietes Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.