(XXXX) AUG§1Abs2Bek 02-1989

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:

1.

In den Vereinigten Staaten von Amerika:

a)

New Mexico

Pennsylvania

Vermont

b)

beschränkt auf Kindesunterhalt:

Wisconsin

2.

In Kanada:

Britisch Kolumbien

Neufundland und LabradorDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. September 1988 (BGBl. I S. 1784).

Der Bundesminister der Justiz

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.