Eingangsformel AufgÜbertrV OFD Karlsr
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) wird verordnet:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.