§ 1 AufgÜbertrV OFD Karlsr

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Freiburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.