§ 62 AufenthV — Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden

Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B". Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt. Die Daten sollen ausschließlich im Ausländerzentralregister gespeichert werden, soweit die Speicherung des Datums im Ausländerzentralregister vorgesehen ist; eine jederzeitige, wechselseitige und wirksame Übertragung in die beteiligten Register und IT-Fachverfahren, sowie die Kommunikation mit den Datenübermittlungsstandards nach § 76a ist sicherzustellen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.