Anlage 6 AtDeckV — (zu § 12a Absatz 1)Aktivitätsbezogene Festlegungen zum Ausschluss von Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung von der Anwendung des Pariser Übereinkommens

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 138)

1.

Kommt in einer Kernanlage in Stilllegung lediglich eines der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so darf die vorhandene Aktivität dieses Radionuklids in Form haftender Aktivität oder in jeder sonstigen Aktivitätsform den Wert gemäß der Tabelle nicht überschreiten.

2.

Kommen in einer Kernanlage in Stilllegung mehrere der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so ist die Summe der Verhältniszahlen Ai f/Ai f lim aus der vorhandenen Aktivität (Ai f) und den jeweiligen Werten (Ai f lim) der einzelnen Radionuklide i in Form haftender Aktivität gemäß der Tabelle und der Verhältniszahlen Ai of/Ai of lim aus der vorhandenen Aktivität (Ai of) und den jeweiligen Werten (Ai of lim) der einzelnen Radionuklide i jeder sonstigen Aktivitätsform gemäß der Tabelle zu berechnen (Summenformel). Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Tabelle

RadionuklidHaftende Aktivität (Bq)Alle sonstigen Aktivitätsformen (Bq)

Pu2391 E+131 E+12

Pu2411 E+151 E+14

U2381 E+141 E+13

Cs1371 E+131 E+12

Ni631 E+161 E+15

Co601 E+141 E+13

Fe551 E+161 E+15

Eu1521 E+141 E+13

Eu1541 E+141 E+13

Cl361 E+12

Sr901 E+141 E+13

Ag108m1 E+131 E+12

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.