Anlage 1 AtDeckV — Regeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 125)
Masse der
KernbrennstoffePlutoniumUran 233über 20 % mit
Uran 235
angereichertes Uranbis einschließlich
20 % mit Uran 235
angereichertes UranNatürliches Uran,
das Kernbrennstoff ist
123456
bis 10 g0,50,25––Für eine über die Freigrenzen hinausgehende Masse
1.
bis zu 10 Tonnen
0,5 je angefangene
Tonne
2.
über 10 bis
zu 100 Tonnen
0,125 je angefangene
weitere Tonne,
3.
über 100 Tonnen
0,0125 je angefangene
weitere Tonnebis zu einem Höchstbetrag von 50, im Falle
der Beförderung von 25.
über 10 g
bis 100 g1,00,5––
über 100 g
bis 200 g1,51,0––
über 200 g
bis 1 kg5,05,02,50,5
über 1 kg
bis 100 kg
für jedes weitere angefangene
Kilogramm0,50,50,150,05
über 100 kg
bis 1 000 kg
für jede weiteren angefangenen
10 Kilogramm1,01,00,30,15
über 1 000 kg
für jede weiteren angefangenen
100 Kilogramm5,05,00,750,15
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.