Anlage 1 AtDeckV — Regeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 125)

Masse der

KernbrennstoffePlutoniumUran 233über 20 % mit

Uran 235

angereichertes Uranbis einschließlich

20 % mit Uran 235

angereichertes UranNatürliches Uran,

das Kernbrennstoff ist

123456

bis 10 g0,50,25––Für eine über die Freigrenzen hinausgehende Masse

1.

bis zu 10 Tonnen

0,5 je angefangene

Tonne

2.

über 10 bis

zu 100 Tonnen

0,125 je angefangene

weitere Tonne,

3.

über 100 Tonnen

0,0125 je angefangene

weitere Tonnebis zu einem Höchstbetrag von 50, im Falle

der Beförderung von 25.

über 10 g

bis 100 g1,00,5––

über 100 g

bis 200 g1,51,0––

über 200 g

bis 1 kg5,05,02,50,5

über 1 kg

bis 100 kg

für jedes weitere angefangene

Kilogramm0,50,50,150,05

über 100 kg

bis 1 000 kg

für jede weiteren angefangenen

10 Kilogramm1,01,00,30,15

über 1 000 kg

für jede weiteren angefangenen

100 Kilogramm5,05,00,750,15

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.