§ 2 AromenDV — Begriffsbestimmungen

Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die

1.

ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,

2.

auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder

3.

im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.