§ 7 APMAG — Meldepflichten

Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Meldepflichten, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 7 des Übereinkommens erforderlich ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.