§ 7 APMAG — Meldepflichten
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Meldepflichten, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 7 des Übereinkommens erforderlich ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.