§ 1 APMAG — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1.
Übereinkommen: das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997;
2.
Mission: die nach Artikel 8 des Übereinkommens mit der Durchführung einer Tatsachenermittlung beauftragte Mission;
3.
Ermittlungsauftrag: der der Mission nach Artikel 8 des Übereinkommens von der Staatenkonferenz erteilte Auftrag zur Tatsachenermittlung;
4.
Ermittlungsstätte: Grundstücke oder Räume in dem Gebiet, in dem eine Tatsachenermittlung nach Artikel 8 des Übereinkommens durchgeführt wird;
5.
Verpflichteter: jede natürliche oder juristische Person, die Adressat von Duldungs- und Mitwirkungsverpflichtungen nach den §§ 3 und 4 dieses Gesetzes ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.