§ 1 APMAG — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Übereinkommen: das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997;

2.

Mission: die nach Artikel 8 des Übereinkommens mit der Durchführung einer Tatsachenermittlung beauftragte Mission;

3.

Ermittlungsauftrag: der der Mission nach Artikel 8 des Übereinkommens von der Staatenkonferenz erteilte Auftrag zur Tatsachenermittlung;

4.

Ermittlungsstätte: Grundstücke oder Räume in dem Gebiet, in dem eine Tatsachenermittlung nach Artikel 8 des Übereinkommens durchgeführt wird;

5.

Verpflichteter: jede natürliche oder juristische Person, die Adressat von Duldungs- und Mitwirkungsverpflichtungen nach den §§ 3 und 4 dieses Gesetzes ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.