§ 2 APASGebV — Gebühren und Auslagen
(1) Die Gebühren werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.
(2) Auslagen werden nach Maßgabe der § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für
1.
Kosten für die Einholung von Gutachten sachverständiger Dritter und
2.
Kosten durch Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.