§ 1 APASGebV — Anwendungsbereich
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschlussprüferaufsichtsstelle) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Wirtschaftsprüferordnung Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.