§ 23 EGAO — Verfolgungsverjährung
§ 376 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.