§ 7 AO — Amtsträger

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht

1.

Beamter oder Richter (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs) ist,

2.

in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

3.

sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.