§ 3 AltgAATVDBest

Die Staatsbank Berlin wird gemäß Artikel 5 des Vertrages der die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik verpflichtet, die Tilgung des Anteilrechtes dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes oder den von ihm benannten nachgeordneten Stellen zur Durchführung deren Aufgaben durch Übersendung einer Ausfertigung des Formblattes mitzuteilen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.