§ 2 AltgAATVDBest

Das amtliche Formblatt ist bei den Ausgleichsämtern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) oder der Staatsbank Berlin erhältlich.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.