§ 3 AltersVersErhV

Bei der Erhebung werden erfaßt

1.

die Formen der betrieblichen Altersversorgung,

2.

die Zahl der Unternehmen, die über eine betriebliche Altersversorgung verfügen und die Zahl der Arbeitnehmer, die eine betriebliche Versorgungsleistung zu erwarten haben,

3.

die durchschnittliche Höhe der monatlichen Versorgungsleistung, die im Zeitpunkt der Erhebung nach 35 Dienstjahren im Unternehmen erreicht wird,

4.

die Aufwendungen der Unternehmen für die betriebliche Altersversorgung im Jahre 1973.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.