§ 2 AltersVersErhV
(1) In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen:
1.
Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe;
2.
Handel;
3.
Verkehr- und Nachrichtenübermittlung;
4.
Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe;
5.
Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.
(2) Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.