§ 2 AltersVersErhV

(1) In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen:

1.

Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe;

2.

Handel;

3.

Verkehr- und Nachrichtenübermittlung;

4.

Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe;

5.

Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.

(2) Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.