§ 107c ALG — Neuregelung der Ermittlung von Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zum 1. Januar 2025
§ 32 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. Januar 2025 festzustellen ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.