§ 104b ALG — Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten

Für Witwenrenten und Witwerrenten mit einem Rentenartfaktor vor mindestens 0,6 wird ein Zuschlag nach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.