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Startseite › Gesetze › AktG › § 410
AktG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 337
  2. § 338
  3. Viertes Buch · Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
  4. Erster Teil · Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften
  5. § 393a Besetzung von Organen bei Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
  6. § 394 Berichte der Aufsichtsratsmitglieder
  7. § 395 Verschwiegenheitspflicht
  8. Zweiter Teil · Gerichtliche Auflösung
  9. § 396 Voraussetzungen
  10. § 397 Anordnungen bei der Auflösung
  11. § 398 Eintragung
  12. Dritter Teil · Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
  13. § 399 Falsche Angaben
  14. § 400 Unrichtige Darstellung
  15. § 401 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
  16. § 402 Falsche Ausstellung von Berechtigungsnachweisen
  17. § 403 Verletzung der Berichtspflicht
  18. § 404 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
  19. § 404a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
  20. § 405 Ordnungswidrigkeiten
  21. § 406 (weggefallen)
  22. § 407 Zwangsgelder
  23. § 407a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
  24. § 408 Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
  25. § 409 Geltung in Berlin
  26. § 410 Inkrafttreten
Aktiengesetz

§ 410 AktG — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 409
Geltung in Berlin
Inhaltsverzeichnis
AktG

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Statistik

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Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.