§ 408 AktG — Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
Die §§ 399 bis 407 gelten sinngemäß für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Soweit sie Vorstandsmitglieder betreffen, gelten sie bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien für die persönlich haftenden Gesellschafter.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.