§ 19 AHStatG — Bußgeldvorschrift

Ordnungswidriges Handeln nach § 23 Absatz 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.