§ 17 AHStatG — Veröffentlichung
Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/2152 findet auch Anwendung auf die Veröffentlichung statistischer Ergebnisse der Außenhandelsstatistik, die nicht ausschließlich auf Erhebungsmerkmalen beruhen, die durch Unionsrecht vorgegeben sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.