§ 9 AGebV — Festgebühr

(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen:

1.

nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage

a)

der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder

b)

der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder

2.

auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.