§ 27a AFBG — Anwendung des Sozialgesetzbuches
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.