§ 17a AFBG — Freibeträge vom Vermögen

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.

für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,

2.

für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro,

3.

für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 300 Euro.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.