§ 17a AFBG — Freibeträge vom Vermögen
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
1.
für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,
2.
für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 300 Euro.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.