Eingangsformel AEntGMeldStellV

Auf Grund des § 13b Absatz 4 und des § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, von denen § 13b Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.