§ 1 AEntGMeldStellV — Zuständige Behörde

Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.