§ 3 ÖlmeldV — Assoziierungsverhältnis
Der Meldepflichtige hat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 des Ölschadengesetzes vorliegen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.