§ 1 ÖlmeldV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.

Fondsübereinkommen das Fondsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1996 II S. 685),

2.

Fonds der Internationale Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden nach dem Fondsübereinkommen,

3.

Meldepflichtiger jede Person, die nach § 5 Abs. 2 des Ölschadengesetzes verpflichtet ist, Angaben über den Erhalt von Öl zu machen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.