§ 7 ÖDZustG

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit Wirkung vom 31. Oktober 1957 ab in Kraft; Maßnahmen, die bis zum Tage nach seiner Verkündung auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung getroffen worden sind, sind wirksam.

(2) § 2 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.