§ 5 ÖDZustG

Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die durch §§ 1 und 2 geänderten Vorschriften in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab geltenden Fassung bekanntzumachen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.