§ 7 ÜblG 1
(1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfolgenhilfe-Empfänger.
(2) Kriegsfolgenhilfe-Empfänger sind
1.
Heimatvertriebene,
2.
Evakuierte,
3.
Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin,
4.
Ausländer und Staatenlose,
5.
Angehörige von Kriegsgefangenen und Vermißten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.