§ 7 ÜblG 1

(1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfolgenhilfe-Empfänger.

(2) Kriegsfolgenhilfe-Empfänger sind

1.

Heimatvertriebene,

2.

Evakuierte,

3.

Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin,

4.

Ausländer und Staatenlose,

5.

Angehörige von Kriegsgefangenen und Vermißten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.