§ 13 ÜblG 1

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates

1.

die in § 7 genannten Personengruppen,

2.

die in den §§ 8 bis 12 aufgeführten Fürsorgekosten näher zu bestimmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.