ThürTierSchZVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts einschließlich des Hufbeschlagrechts und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Hufbeschlaggesetz (Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung-ThürTierSchZVO-) Vom 27. Februar 2009

Ausfertigungsdatum:
27.02.2009
Fundstelle:
GVBl. 2009, 277
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften

§ 2 Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften(1) Nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. die oberste Tierschutzbehörde unbeschadet des Satzes 2 zuständig für a) die Berufung einer oder mehrerer Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen nach § 15 Abs. 1 Satz 2,b)die Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über Fälle von grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Tierversuchen nach § 15a; 2.die obere Tierschutzbehörde zuständig für a) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten von Tieren nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2,b)die Genehmigung eines Tierversuchs und die Entgegennahme des Antrags auf Genehmigung nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1,c)die Entgegennahme der Änderungsanzeige nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1,d)den Widerruf der Genehmigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2,e)die Verlängerung der Frist zur Entscheidung über den Antrag nach § 8 Abs. 5a Satz 2,f)die Entgegennahme einer Anzeige zur Änderung genehmigter Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4,g)die Entgegennahme der Anzeige eines Versuchsvorhabens nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 sowie eine Fristverlängerung nach § 8 a Abs. 1 Satz 3,h)die Entgegennahme der Angabe über die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren über die Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere nach § 8 a Abs. 3 Satz 2,i)die Entgegennahme der Änderungsanzeige nach § 8 a Abs. 4,j)die Untersagung eines Tierversuchs und die Fristsetzung zur Mängelbehebung nach § 8 a Abs. 5,k)die Entgegennahme der Anzeige der Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 8 b Abs. 1 Satz 1,l)die Zulassung von Ausnahmen nach § 8 b Abs. 2 Satz 3 oder § 9 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2,m)das Verlangen der Vorlage zur Einsichtnahme nach § 9a Satz 5,n)die Entgegennahme der Begründung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 und die Durchführung des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2,o)die Aufgaben nach § 10a,p)die Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Satz 1,q)die Unterrichtung der Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 5. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis j und m, soweit Tierversuche in der oberen Tierschutzbehörde durchgeführt werden. (2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1, 2006 Nr. L 113 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Anerkennung eines Lehrgangs einschließlich Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 und Anhang IV. (3) Nach der Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Übermittlung der Meldungen an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 2,2.die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Entgegennahme der Meldungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einschließlich deren Zusammenfassung und Weiterleitung an die oberste Tierschutzbehörde sowie für die Abstimmung in Bezug auf die Abgabe der Meldungen in elektronischer Form nach § 1 Abs. 2 Satz 2. (4) Nach der Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Gestattung einer anderen geeigneten Kennzeichnung nach § 2 Satz 6.(5) Nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall zur Erprobung von neuartigen Haltungseinrichtungen nach § 15 Satz 1.(6) Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (BGBl. 2006 II S. 798) in der jeweils geltenden Fassung ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Konsultation bei Streitigkeiten nach Artikel 36 Abs. 1. (7) Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (BGBl. 1990 II S. 1486) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für 1. die Zulassung der Freisetzung von Tieren nach Artikel 12 Satz 1,2.die Genehmigung der Verwendung eines Tieres zu Versuchen oder sonstigen wissenschaftlichen Zwecken auch außerhalb der Verwendereinrichtungen nach Artikel 23. (8) Die obere Tierschutzbehörde ist zuständige Behörde nach dem Hufbeschlaggesetz in Verbindung mit den aufgrund des § 8 Abs. 1 und 2 HufBeschlG erlassenen Rechtsverordnungen. Das Verfahren nach § 2 Abs. 1 und den §§ 3 und 4 der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung kann im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) in der jeweils geltenden Fassung. (9) Die unteren Tierschutzbehörden sind zuständig für die Durchführung des Tierschutzgesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Tierschutzrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 1

Zuständige Behörden

§ 1 Zuständige BehördenZuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind 1. das für den Tierschutz zuständige Ministerium als oberste Tierschutzbehörde,2.das Landesamt für Verbraucherschutz als obere Tierschutzbehörde,3.die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) als untere Tierschutzbehörden. Die obere Tierschutzbehörde ist Fachaufsichtsbehörde für die Behörden nach Satz 1 Nr. 3.

§ 2

Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften

§ 2 Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften(1) Nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. die oberste Tierschutzbehörde unbeschadet des Satzes 2 zuständig für a) die Berufung einer oder mehrerer Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen nach § 15 Abs. 1 Satz 2,b)die Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über Fälle von grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Tierversuchen nach § 15a; 2.die obere Tierschutzbehörde zuständig für a) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten von Tieren nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2,b)die Genehmigung eines Tierversuchs und die Entgegennahme des Antrags auf Genehmigung nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1,c)die Entgegennahme der Änderungsanzeige nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1,d)den Widerruf der Genehmigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2,e)die Verlängerung der Frist zur Entscheidung über den Antrag nach § 8 Abs. 5a Satz 2,f)die Entgegennahme einer Anzeige zur Änderung genehmigter Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4,g)die Entgegennahme der Anzeige eines Versuchsvorhabens nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 sowie eine Fristverlängerung nach § 8 a Abs. 1 Satz 3,h)die Entgegennahme der Angabe über die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren über die Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere nach § 8 a Abs. 3 Satz 2,i)die Entgegennahme der Änderungsanzeige nach § 8 a Abs. 4,j)die Untersagung eines Tierversuchs und die Fristsetzung zur Mängelbehebung nach § 8 a Abs. 5,k)die Entgegennahme der Anzeige der Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 8 b Abs. 1 Satz 1,l)die Zulassung von Ausnahmen nach § 8 b Abs. 2 Satz 3 oder § 9 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2,m)das Verlangen der Vorlage zur Einsichtnahme nach § 9a Satz 5,n)die Entgegennahme der Begründung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 und die Durchführung des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2,o)die Aufgaben nach § 10a,p)die Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Satz 1,q)die Unterrichtung der Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 5. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis j und m, soweit Tierversuche in der oberen Tierschutzbehörde durchgeführt werden. (2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1, 2006 Nr. L 113 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Anerkennung eines Lehrgangs einschließlich Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 und Anhang IV. (3) Nach der Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Übermittlung der Meldungen an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 2,2.die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Entgegennahme der Meldungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einschließlich deren Zusammenfassung und Weiterleitung an die oberste Tierschutzbehörde sowie für die Abstimmung in Bezug auf die Abgabe der Meldungen in elektronischer Form nach § 1 Abs. 2 Satz 2. (4) Nach der Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Gestattung einer anderen geeigneten Kennzeichnung nach § 2 Satz 6.(5) Nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall zur Erprobung von neuartigen Haltungseinrichtungen nach § 15 Satz 1.(6) Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (BGBl. 2006 II S. 798) in der jeweils geltenden Fassung ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Konsultation bei Streitigkeiten nach Artikel 36 Abs. 1. (7) Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (BGBl. 1990 II S. 1486) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für 1. die Zulassung der Freisetzung von Tieren nach Artikel 12 Satz 1,2.die Genehmigung der Verwendung eines Tieres zu Versuchen oder sonstigen wissenschaftlichen Zwecken auch außerhalb der Verwendereinrichtungen nach Artikel 23. (8) Die obere Tierschutzbehörde ist zuständige Behörde nach dem Hufbeschlaggesetz in Verbindung mit den aufgrund des § 8 Abs. 1 und 2 HufBeschlG erlassenen Rechtsverordnungen. Das Verfahren nach § 2 Abs. 1 und den §§ 3 und 4 der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung kann im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) in der jeweils geltenden Fassung. (9) Die unteren Tierschutzbehörden sind zuständig für die Durchführung des Tierschutzgesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind auch die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne des § 1 Abs. 2 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes (TierErzHaVerbG) vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Amtlicher Tierarzt

§ 3 Amtlicher TierarztAmtlicher Tierarzt im Sinne des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport und der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder beamteter Tierarzt nach § 15 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes ist jeder Tierarzt, der bei einer der in § 1 Satz 1 genannten Behörden tätig ist.

§ 4

Übertragung von Ermächtigungen

§ 4 Übertragung von ErmächtigungenDie Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen 1. nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes für den Bereich der Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts und2. zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach § 8 Abs. 4 Halbsatz 1 HufBeschlG wird auf das für den Tierschutz zuständige Ministerium übertragen.

§ 5

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 5 Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenZuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes, § 5 Abs. 1 bis 4 TierErzHaVerbG und § 9 HufBeschlG sind die nach § 2 zuständigen Behörden jeweils in ihrem Aufgabenbereich.

§ 2

Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften

§ 2 Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften(1) Nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. die oberste Tierschutzbehörde unbeschadet des Satzes 2 zuständig für die Berufung jeweils einer oder mehrerer Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden nach § 15 Abs. 1 Satz 2, 2.die obere Tierschutzbehörde zuständig für a) die Genehmigung für das Töten von Tieren nach § 4 Abs. 3 Satz 3,b) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten von Tieren nach § 4a Abs. 2 Nr. 2,c) die Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 Satz 1,d) die Entgegennahme der Anzeige eines Versuchsvorhabens nach § 8a Abs. 1 oder 3,e) die Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Satz 1,f) die Untersagung eines anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder einer anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens nach § 16a Abs. 2,g)das Treffen von Anordnungen nach § 16a Abs. 3 Nr. 1. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, d, f und g, soweit es sich um die Durchführung von Versuchsvorhaben in der oberen Tierschutzbehörde handelt. (2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1; 2006 L 113, S. 26) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Anerkennung eines Lehrgangs einschließlich Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 und Anhang IV. (3) Nach der Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Übermittlung der Meldungen an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 2,2. die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Entgegennahme der Meldungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2. (4) Nach der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. die oberste Tierschutzbehörde unbeschadet des Satzes 2 zuständig für die Unterrichtung des in § 26 Abs. 2 Satz 1 genannten Bundesministeriums über Fälle von grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Tierversuchen nach § 43 Satz 1,2. die obere Tierschutzbehörde zuständig für a) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2,b) die Genehmigung eines den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht entsprechenden Tötungsverfahrens nach § 2 Abs. 3,c) die Entgegennahme der Anzeige der Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 5 Abs. 1 Satz 1,d) die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 4,e) das Verlangen der Vorlage einer Stellungnahme zu einem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1,f) das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2,g) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 5,h) das Verlangen eines Nachweises nach § 16 Abs. 3,i) die Genehmigung der Verwendung eines Wirbeltieres oder eines Kopffüßers in einem weiteren Versuchsvorhaben nach § 18 Abs. 2,j) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Satz 2,k) die Genehmigung der Verwendung von Primaten oder Menschenaffen in einem Tierversuch nach § 23 Abs. 3 oder 5 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 oder die Genehmigung der Verwendung von Primaten anderer Abstammung oder Herkunft nach § 24 Abs. 2,l) die Genehmigung eines Tierversuchs nach § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1,m) die Mitteilungen an das Bundesministerium nach § 26 Abs. 2 Satz 1,n) das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 29 Abs. 2 Satz 4,o) die Entgegennahme des Antrags auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 31 Abs. 1 Satz 1,p) die Aufgaben und Pflichten im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Entscheidung über den Antrag nach § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1,q) die Vorlage der Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben zur Stellungnahme nach § 32 Abs. 4 Satz 2,r) die Entgegennahme der Änderungsanzeige nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Satz 1 und die Mitteilung nach § 34 Abs. 1 Satz 2,s) den Widerruf der Genehmigung nach § 34 Abs. 2 Satz 2,t) die Genehmigung von Änderungen nach § 34 Abs. 3 Satz 1,u) die rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben nach § 35,v) die Entgegennahme der Anzeige von Versuchsvorhaben und die Mitteilung nach § 36 Abs. 2 oder § 39 Abs. 2 Satz 1, die Verlängerung der Frist nach § 39 Abs. 2 Satz 2 sowie die Ausstellung einer Empfangsbestätigung nach § 36 Abs. 3 Satz 1,w) die Entgegennahme der Angaben nach § 37 Abs. 1 Satz 2 und der Änderungsanzeige nach § 37 Abs. 2 Satz 1,x) die Prüfung angezeigter Versuchsvorhaben nach § 38 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 und die Prüfung von Änderungen angezeigter Versuchsvorhaben nach § 38 Satz 2,y) die Übermittlung einer Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvorhaben an das Bundesinstitut für Risikobewertung nach § 41 Abs. 1 Satz 1. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2, soweit es sich um die Durchführung von Versuchsvorhaben in der oberen Tierschutzbehörde handelt. (5) Nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall zur Erprobung von neuartigen Haltungseinrichtungen nach § 15 Satz 1.(6) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für 1. die Konsultation durch Unternehmerorganisationen zu Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchst. a und die Prüfung der Leitfäden nach Artikel 13 Abs. 3 oder die Ausarbeitung eigener Leitfäden nach Artikel 13 Abs. 4,2. die Aufgaben nach Artikel 21 Abs. 1 Buchst. a und c sowie Abs. 2. (7) Nach der Tierschutz-Schlachtverordnung (Tier-SchlV) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für 1. die befristete Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum Zwecke ihrer Erprobung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1,2. die befristete Zulassung anderer Betäubungsverfahren nach § 13 Abs. 1 Nr. 3. Die Beauftragung einer Stelle für die Durchführung der Prüfung der Sachkunde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 TierSchlV erfolgt auf der Grundlage des Artikels 21 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 durch die oberste Tierschutzbehörde.(8) Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (BGBl. 2006 II S. 798) in der jeweils geltenden Fassung ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Konsultation bei Streitigkeiten nach Artikel 36 Abs. 1. (9) Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (BGBl. 1990 II S. 1486) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für 1. die Zulassung der Freisetzung von Tieren nach Artikel 12 Satz 1,2.die Genehmigung der Verwendung eines Tieres zu Versuchen oder sonstigen wissenschaftlichen Zwecken auch außerhalb der Verwendereinrichtungen nach Artikel 23. (10) Die obere Tierschutzbehörde ist zuständige Behörde nach dem Hufbeschlaggesetz in Verbindung mit den aufgrund des § 8 Abs. 1 und 2 HufBeschlG erlassenen Rechtsverordnungen.(11) Die unteren Tierschutzbehörden sind zuständig für die Durchführung des Tierschutzgesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind auch die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne des § 1 Abs. 2 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes (TierErzHaVerbG) vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Verfahren über eine einheitliche Stelle

§ 6 Verfahren über eine einheitliche Stelle(1) Das Verfahren nach § 2 Abs. 1 und den §§ 3 und 4 der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung kann im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG).(2) Abweichend von § 16j des Tierschutzgesetzes können ausschließlich die nachfolgend genannten Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e ThürVwVfG abgewickelt werden: 1. Verfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 des Tierschutzgesetzes und2. Verfahren nach § 4 Abs. 1a Satz 1 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 2 TierSchlV. In den Verfahren nach Satz 1 Nr. 2 ist über den Antrag auf Erteilung eines Sachkundenachweises innerhalb von 20 Arbeitstagen zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

§ 7

Gleichstellungsbestimmung

§ 7 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten1. die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 11. Februar 1994 (GVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2002 (GVBl. S. 161) und2.§ 12 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2006 (GVBl. S. 159) geändert worden ist,außer Kraft.

§ 2

Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften

§ 2 Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften(1) Nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung ist1. die oberste Tierschutzbehörde unbeschadet des Satzes 2 zuständig für die Berufung jeweils einer oder mehrerer Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden nach § 15 Abs. 1 Satz 2, 2.die obere Tierschutzbehörde zuständig für a) die Genehmigung für das Töten von Tieren nach § 4 Abs. 3 Satz 3,b) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten von Tieren nach § 4a Abs. 2 Nr. 2,c) die Entgegenahme der Anzeige über einen beabsichtigten Eingriff nach § 6 Abs. 1a Satz 2,d) die Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 Satz 1,e) die Entgegennahme der Anzeige eines Versuchsvorhabens nach § 8a Abs. 1 oder 3,f) die Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Satz 1,g) die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,h) die Untersagung eines anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder einer anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens nach § 16a Abs. 2,i) das Treffen von Anordnungen nach § 16a Abs. 3 Nr. 1.Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. c bis e und g bis i, soweit es sich um Versuchsvorhaben oder Eingriffe in der oberen Tierschutzbehörde handelt.(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1; 2006 L 113, S. 26) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Anerkennung eines Lehrgangs einschließlich Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 und Anhang IV.(3) Nach der Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) in der jeweils geltenden Fassung ist1. die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Übermittlung der Meldungen an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 2,2. die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Entgegennahme der Meldungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2.(4) Nach der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) in der jeweils geltenden Fassung ist1. die oberste Tierschutzbehörde unbeschadet des Satzes 2 zuständig für die Unterrichtung des in § 26 Abs. 2 Satz 1 genannten Bundesministeriums über Fälle von grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Tierversuchen nach § 43 Satz 1,2. die obere Tierschutzbehörde zuständig für a) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2,b) die Genehmigung eines den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht entsprechenden Tötungsverfahrens nach § 2 Abs. 3,c) die Entgegennahme der Anzeige der Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 5 Abs. 1 Satz 1,d) die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 4,e) das Verlangen der Vorlage einer Stellungnahme zu einem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1,f) das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2,g) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 5,h) das Verlangen eines Nachweises nach § 16 Abs. 3,i) die Genehmigung der Verwendung eines Wirbeltieres oder eines Kopffüßers in einem weiteren Versuchsvorhaben nach § 18 Abs. 2,j) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Satz 2,k) die Genehmigung der Verwendung von Primaten oder Menschenaffen in einem Tierversuch nach § 23 Abs. 3 oder 5 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 oder die Genehmigung der Verwendung von Primaten anderer Abstammung oder Herkunft nach § 24 Abs. 2,l) die Genehmigung eines Tierversuchs nach § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1,m) die Mitteilungen an das Bundesministerium nach § 26 Abs. 2 Satz 1,n) das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 29 Abs. 2 Satz 4,o) die Entgegennahme des Antrags auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 31 Abs. 1 Satz 1,p) die Aufgaben und Pflichten im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Entscheidung über den Antrag nach § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1,q) die Vorlage der Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben zur Stellungnahme nach § 32 Abs. 4 Satz 2,r) die Entgegennahme der Änderungsanzeige nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Satz 1 und die Mitteilung nach § 34 Abs. 1 Satz 2,s) den Widerruf der Genehmigung nach § 34 Abs. 2 Satz 2,t) die Genehmigung von Änderungen nach § 34 Abs. 3 Satz 1,u) die rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben nach § 35,v) die Entgegennahme der Anzeige von Versuchsvorhaben und die Mitteilung nach § 36 Abs. 2 oder § 39 Abs. 2 Satz 1, die Verlängerung der Frist nach § 39 Abs. 2 Satz 2 sowie die Ausstellung einer Empfangsbestätigung nach § 36 Abs. 3 Satz 1,w) die Entgegennahme der Angaben nach § 37 Abs. 1 Satz 2 und der Änderungsanzeige nach § 37 Abs. 2 Satz 1,x) die Prüfung angezeigter Versuchsvorhaben nach § 38 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 und die Prüfung von Änderungen angezeigter Versuchsvorhaben nach § 38 Satz 2,y) die Übermittlung einer Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvorhaben an das Bundesinstitut für Risikobewertung nach § 41 Abs. 1 Satz 1.Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2, soweit es sich um die Durchführung von Versuchsvorhaben in der oberen Tierschutzbehörde handelt.(5) Nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall zur Erprobung von neuartigen Haltungseinrichtungen nach § 15 Satz 1.(6) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1; 2014 L 326 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für1. die Konsultation durch Unternehmerorganisationen zu Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchst. a und die Prüfung der Leitfäden nach Artikel 13 Abs. 3 oder die Ausarbeitung eigener Leitfäden nach Artikel 13 Abs. 4,2. die Aufgaben nach Artikel 21 Abs. 1 Buchst. a und c sowie Abs. 2.(7) Nach der Tierschutz-Schlachtverordnung (Tier-SchlV) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für1. die befristete Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum Zwecke ihrer Erprobung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1,2. die befristete Zulassung anderer Betäubungsverfahren nach § 13 Abs. 1 Nr. 3.Die Beauftragung einer Stelle für die Durchführung der Prüfung der Sachkunde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 TierSchlV erfolgt auf der Grundlage des Artikels 21 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 durch die oberste Tierschutzbehörde.(8) Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (BGBl. 2006 II S. 798) in der jeweils geltenden Fassung ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Konsultation bei Streitigkeiten nach Artikel 36 Abs. 1.(9) Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (BGBl. 1990 II S. 1486) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für1. die Zulassung der Freisetzung von Tieren nach Artikel 12 Satz 1,2.die Genehmigung der Verwendung eines Tieres zu Versuchen oder sonstigen wissenschaftlichen Zwecken auch außerhalb der Verwendereinrichtungen nach Artikel 23.(10) Die obere Tierschutzbehörde ist zuständige Behörde nach dem Hufbeschlaggesetz in Verbindung mit den aufgrund des § 8 Abs. 1 und 2 HufBeschlG erlassenen Rechtsverordnungen.(11) Die unteren Tierschutzbehörden sind zuständig für die Durchführung des Tierschutzgesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind auch die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne des § 1 Abs. 2 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes (TierErzHaVerbG) vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 5 Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenZuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes, § 7 Abs. 1 bis 4 TierErzHaVerbG und § 9 HufBeschlG sind die nach § 2 zuständigen Behörden jeweils in ihrem Aufgabenbereich.

§ 2

Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften

§ 2 Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften(1) Nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung ist1. die oberste Tierschutzbehörde unbeschadet des Satzes 2 zuständig für die Berufung jeweils einer oder mehrerer Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden nach § 15 Abs. 1 Satz 2, 2.die obere Tierschutzbehörde zuständig für a) die Genehmigung für das Töten von Tieren nach § 4 Abs. 3 Satz 3,b) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten von Tieren nach § 4a Abs. 2 Nr. 2,c) die Entgegenahme der Anzeige über einen beabsichtigten Eingriff nach § 6 Abs. 1a Satz 2,d) die Genehmigung und Prüfung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1,e) die Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a Abs. 1 Satz 1 und die Erfüllung der Vorgaben für eine als erteilt geltende Genehmigung nach § 8a Abs. 1 Satz 2 sowie die Entgegennahme der Anzeige der Durchführung eines Versuchsvorhabens, in dem Zehnfußkrebse verwendet werden, nach § 8a Abs. 3 ,f) die Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Satz 1,g) die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,h) die Untersagung eines anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder einer anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens nach § 16a Abs. 2,i) das Treffen von Anordnungen nach § 16a Abs. 3 Nr. 1.Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. c bis e und g bis i, soweit es sich um Versuchsvorhaben oder Eingriffe in der oberen Tierschutzbehörde handelt.(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1; L 113 vom 27.4.2006, S. 26; L 137 vom 24.5.2017, S. 40) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Anerkennung eines Lehrgangs einschließlich Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 und Anhang IV.(3) Nach der Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) in der jeweils geltenden Fassung ist1. die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Übermittlung der Meldungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung nach § 2,2. die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Entgegennahme der Meldungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2.(4) Nach der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) in der jeweils geltenden Fassung ist1. die oberste Tierschutzbehörde unbeschadet des Satzes 2 zuständig für die Unterrichtung des in § 26 Abs. 2 Satz 1 genannten Bundesministeriums über Fälle von grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Tierversuchen nach § 43 Satz 1,2. die obere Tierschutzbehörde zuständig für a) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2,b) die Genehmigung eines den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht entsprechenden Tötungsverfahrens nach § 2 Abs. 3,c) die Entgegennahme der Anzeige der Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 5 Abs. 1 Satz 1,d) die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 4,e) das Verlangen der Vorlage einer Stellungnahme zu einem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1,f) das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 6 Abs. 4 Satz 2,g) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 5,h) das Verlangen eines Nachweises nach § 16 Abs. 3,i) die Genehmigung der Verwendung eines Wirbeltieres oder eines Kopffüßers in einem weiteren Versuchsvorhaben nach § 18 Abs. 2,j) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Satz 2,k) die Genehmigung der Verwendung von Primaten oder Menschenaffen in einem Tierversuch nach § 23 Abs. 3 oder 5 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 oder die Genehmigung der Verwendung von Primaten anderer Abstammung oder Herkunft nach § 24 Abs. 2,l) die Genehmigung eines Tierversuchs nach § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1,m) die Mitteilungen an das Bundesministerium nach § 26 Abs. 2 Satz 1,n) das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 29 Abs. 2 Satz 4,o) die Entgegennahme des Antrags auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 31 Abs. 1 Satz 1,p) die Aufgaben und Pflichten im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Entscheidung über den Antrag nach § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1,q) die Vorlage der Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben zur Stellungnahme nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und die Berücksichtigung wissenschaftlich begründeter Darlegungen sowie wissenschaftlicher Beurteilungen nach § 32 Abs. 4a ,r) die Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 oder die Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 ,s) die Entgegennahme einer Änderungsanzeige nach § 34 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 und die Mitteilung nach § 34 Abs. 3 Satz 2 ,t) den Widerruf der Genehmigung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 ,u) die rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben nach § 35,v) die Entgegennahme des Antrags auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 1 , die Mitteilungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 , die Verlängerung der in § 36 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeiträume nach § 36 Abs. 2 Satz 2 , die Ausstellung einer Empfangsbestätigung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 und die Aufgaben nach § 36 Abs. 4 und 5 ,w) die Entgegennahme der Angaben nach § 37 Abs. 1 Satz 2 ,x) die Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben nach § 38 ,y) die Entgegennahme der Angaben nach § 39 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 sowie der Änderungsanzeige nach § 39 Abs. 1 Satz 4 , die Mitteilung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 , die Verlängerung der Frist nach § 39 Abs. 2 Satz 2 , die Ausstellung einer Empfangsbestätigung nach § 39 Abs. 2a Satz 1 sowie die Prüfung der Anzeige von Versuchsvorhaben nach § 39 Abs. 3 ,z) die Übermittlung einer Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvorhaben an das Bundesinstitut für Risikobewertung nach § 41 Abs. 1 Satz 1.Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2, soweit es sich um die Durchführung von Versuchsvorhaben in der oberen Tierschutzbehörde handelt.(5) Nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall zur Erprobung von neuartigen Haltungseinrichtungen nach § 15 Satz 1.(6) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1; L 326 vom 11.11.2014, S. 6; L 137 vom 24.5.2017, S. 40) in der jeweils geltenden Fassung ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für1. die Konsultation durch Unternehmerorganisationen zu Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchst. a und die Prüfung der Leitfäden nach Artikel 13 Abs. 3 oder die Ausarbeitung eigener Leitfäden nach Artikel 13 Abs. 4,2. die Aufgaben nach Artikel 21 Abs. 1 Buchst. a und c sowie Abs. 2.(7) Nach der Tierschutz-Schlachtverordnung (Tier-SchlV) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für1. die befristete Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum Zwecke ihrer Erprobung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1,2. die befristete Zulassung anderer Betäubungsverfahren nach § 13 Abs. 1 Nr. 3.Die Beauftragung einer Stelle für die Durchführung der Prüfung der Sachkunde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 TierSchlV erfolgt auf der Grundlage des Artikels 21 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 durch die oberste Tierschutzbehörde.(8) Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (BGBl. 2006 II S. 798) in der jeweils geltenden Fassung ist die oberste Tierschutzbehörde zuständig für die Konsultation bei Streitigkeiten nach Artikel 36 Abs. 1.(9) Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (BGBl. 1990 II S. 1486) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Tierschutzbehörde zuständig für1. die Zulassung der Freisetzung von Tieren nach Artikel 12 Satz 1,2.die Genehmigung der Verwendung eines Tieres zu Versuchen oder sonstigen wissenschaftlichen Zwecken auch außerhalb der Verwendereinrichtungen nach Artikel 23.(10) Die obere Tierschutzbehörde ist zuständige Behörde nach dem Hufbeschlaggesetz in Verbindung mit den aufgrund des § 8 Abs. 1 und 2 HufBeschlG erlassenen Rechtsverordnungen.(11) Die unteren Tierschutzbehörden sind zuständig für die Durchführung des Tierschutzgesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind auch die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne des § 1 Abs. 2 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes (TierErzHaVerbG) vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7

Gleichstellungsbestimmung

§ 7 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 6

Verfahren über eine einheitliche Stelle

§ 6 Verfahren über eine einheitliche Stelle(1) Das Verfahren nach § 2 Abs. 1 und den §§ 3 und 4 der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung kann im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).(2) Abweichend von § 16j des Tierschutzgesetzes können ausschließlich die nachfolgend genannten Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden:1. Verfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 des Tierschutzgesetzes und2. Verfahren nach § 4 Abs. 1a Satz 1 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 2 TierSchlV.In den Verfahren nach Satz 1 Nr. 2 ist über den Antrag auf Erteilung eines Sachkundenachweises innerhalb von 20 Arbeitstagen zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

Eingangsformel ThürTierSchZVO

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 3 Abs. 1a und § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 369), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), und des § 8 Abs. 4 des Hufbeschlaggesetzes (HufBeschlG) vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Behörden

§ 1 Zuständige BehördenZuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind 1. das für den Tierschutz zuständige Ministerium als oberste Tierschutzbehörde,2.das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz als obere Tierschutzbehörde,3.die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) als untere Tierschutzbehörden. Die obere Tierschutzbehörde ist Fachaufsichtsbehörde für die Behörden nach Satz 1 Nr. 3.

§ 3

Amtlicher Tierarzt

§ 3 Amtlicher TierarztAmtlicher Tierarzt im Sinne des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, der Tierschutztransportverordnung in der Fassung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder beamteter Tierarzt nach § 15 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes ist jeder Tierarzt, der bei einer der in § 1 Satz 1 genannten Behörden tätig ist.

§ 4

Übertragung einer Ermächtigung

§ 4 Übertragung einer ErmächtigungDie der Landesregierung durch § 8 Abs. 4 Halbsatz 1 HufBeschlG übertragene Ermächtigung, die zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wird auf das für den Tierschutz zuständige Ministerium übertragen.

§ 5

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 5 Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenZuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes und § 9 HufBeschlG sind die nach § 2 zuständigen Behörden jeweils in ihrem Aufgabenbereich.

§ 6

Gleichstellungsbestimmung

§ 6 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten1. die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 11. Februar 1994 (GVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2002 (GVBl. S. 161) und2.§ 12 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2006 (GVBl. S. 159) geändert worden ist,außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.