Thüringer Schulordnung für die Pflegeberufe (ThürSOPfl) Vom 7. Dezember 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 07.12.2007
- Fundstelle:
- GVBl. 2007, 302
Anlage 1 (zu § 7 Abs. 4) Name der Schule Bescheinigung über die Teilnahme an der Ausbildung Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat in der Zeit vom _________________________________ bis __________________________________ regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung in der Fachrichtung Altenpflege/Gesundheits- und Krankenpflege/Gesundheits- und Kinderkrankenpflege/Hebamme/Entbindungspfleger*) teilgenommen. Die Ausbildung ist - nicht - über die zulässigen Fehlzeiten hinaus nach dem Altenpflegegesetz/Hebammengesetz*) - um ____ Tage*) - beziehungsweise*) nach dem Krankenpflegegesetz*) - um __ Stunden*), davon __ Stunden in der Theorie und __ Stunden in der Praxis -, unterbrochen worden. Ort, Datum (Stempel) Schulleiter/-in ____________________ *) Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 2 (zu § 11)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Altenpflege1. Theoretischer und praktischer Unterricht Lerngebiete Gesamt- davon Stundenzahl praktischer Unterricht Berufskunde 60 Gesetzes- und Staatskunde 100 Qualitätssicherung 40 Betriebswirtschaft 40 Berufsethische Grundfragen 80 Methodik der Altenpflege 120 Lerntechniken 40 Grundlagen der Psychologie 40 Angewandte Psychologie 100 Soziologie des Alterns 120 Kommunikation, Gesprächsführung, Beratung 120 Aktivierung und Übungen 220 140 Gesundheitslehre 290 Krankheitslehre 290 Erste Hilfe 40 30 Alten- und Krankenpflege, Rehabilitation 280 140 Diagnostik und Therapie 200 40 Zur Verteilung auf die Lerngebiete des theoretischen Unterrichts 60 Gesamtstunden theoretischer und praktischer Unterricht 2 240 350 2. Praktische Ausbildung Ausbildungsstätte (Pflegeheim/stationäre Pflegeeinrichtung oder ambulante Pflegeeinrichtung 2 080 Pflegeheim/stationäre Pflegeeinrichtung für Schüler mit Ausbildungsvertrag mit einer ambulanten Pflegeeinrichtung oder ambulante Pflegeeinrichtung für Schüler mit Ausbildungsvertrag mit einem Pflegeheim/einer stationären Pflegeeinrichtung 160 Krankenhaus mit geriatrischer Fachabteilung oder geriatrischem Schwerpunkt oder geriatrische Rehabilitationseinrichtung 160 Psychiatrie 240 offene Altenhilfe (in Abhängigkeit vom Leistungsprofil der Ausbildungsstätte auch in der Ausbildungsstätte möglich) 80 insgesamt Unterricht 2 240 350 Praktische Ausbildung 2 720
Anlage 3 (zu § 13 Abs. 2)Zuordnung der Lerngebiete der Rahmenstundentafel nach Anlage 2 dieser Verordnung zu den Lernfeldern und Lernbereichen der Anlage 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lernfelder/Lernbereiche Lerngebiete schriftlicher Teil der Prüfung } Methodik der Altenpflege Berufsethische Grundfragen 1. Lernfeld - Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen (Nr. 1.1*) - Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren (Nr. 1.2*) 2. Lernfeld - Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen (Nr. 1.3*)- Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken (Nr. 1.5*) 3. Lernfeld - Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen (Nr. 2.1*) } Alten- und Krankenpflege, Rehabilitation Gesundheitslehre Krankheitslehre Grundlagen der Psychologie Erste Hilfe Diagnostik und Therapie Soziologie des Alterns mündlicher Teil der Prüfung 1. Lernfeld - alte Menschen Personen- und situationsbezogen pflegen (Nr. 1.3*) 2. Lernfeld - Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen (Nr. 3.1*) } Alten- und Krankenpflege, Rehabilitation Gesundheitslehre Krankheitslehre Grundlagen der Psychologie Erste Hilfe Gesetzes- und Staatskunde Betriebswirtschaft 3. Lernfeld - Berufliches Selbstverständnis entwickeln (Nr. 4.1*) - Mit Krisen und schwierigen Situationen umgehen (Nr. 4.3*) } Berufskunde Angewandte Psychologie praktischer Teil der Prüfung 1. Lernbereich Aufgaben und Konzepte der Altenpflege 2. Lernbereich Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung } Methodik der Altenpflege Berufsethische Grundfragen Alten- und Krankenpflege, Rehabilitation Gesundheitslehre Krankheitslehre Grundlagen der Psychologie Erste Hilfe Kommunikation, Gesprächsführung, BeratungDiagnostik und Therapie Soziologie des Alterns Aktivierung und Übungen
Anlage 4 (zu § 14)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Gesundheits- und Krankenpflege1. Theoretischer und praktischer Unterricht Lernfelder Gesamt- stundenzahl davon praktischer Unterricht Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten 760 Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten 266 266 Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten 110 24 Bei der Entwicklung und Umsetzung von Rehabilitationskonzepten mitwirken und diese in das Pflegehandeln integrieren 48 13 Pflegehandeln personenbezogen ausrichten 175 3 Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen ausrichten 52 Pflegehandeln an Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien ausrichten 117 15 Bei der Diagnostik und Therapie mitwirken 154 60 Lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen des Arztes einleiten 40 11 Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen 72 Auf die Entwicklung des Pflegeberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen 40 In Gruppen und Teams zusammenarbeiten 66 Zur Verteilung auf den theoretischen Unterricht der Lernfelder 200 Gesamtstunden theoretischer und praktischer Unterricht 2100 392 2. Praktische Ausbildung 2 960 2.1 Allgemeiner Bereich 1 500 2.1.1 Stationäre Versorgung 1 000 Kurative Gebiete in den Fächern Innere Medizin mindestens 120 Geriatrie mindestens 80 Neurologie mindestens 80 Chirurgie mindestens 120 Gynäkologie mindestens 120 Pädiatrie mindestens 120 Wochen- und Neugeborenenpflege mindestens 40 mindestens zwei der oben genannten Fächer in rehabilitativen und palliativen Gebieten mit insgesamt mindestens 120 2.1.2 Ambulante Versorgung 500 Sozialstationen 160 weitere unterschiedliche Einsätze in präventiven, kurativen, rehabilitativen und palliativen Gebieten 340 2.2 Differenzierungsbereich 700 Gesundheits- und Krankenpflege in den Fächern Innere Medizin 300 Chirurgie 240 Psychiatrie 160 2.3 Zur Verteilung auf die Bereiche der praktischen Ausbildung 760 insgesamt Unterricht 2 100 Praktische Ausbildung 2 960 3. Zuordnung der Lerngebiete zu den Wissensgrundlagen Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften 950 Pflege 780 Hygiene 45 Ernährungslehre 25 Lebenserhaltende Sofortmaßnahmen 40 Rehabilitation 20 Gerontologie 40 Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin 500 Anatomie/Physiologie 110 Allgemeine und spezielle Krankheitslehre 340 Arzneimittellehre 35 Mikrobiologie 15 Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften 300 Psychologie 110 Sozialmedizin 30 Deutsch/Fachsprache 20 Lerntechniken 20 Fachenglisch 40 Berufsethische Grundfragen 80 Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wissenschaft 150 Berufskunde 30 Gesetzeskunde 50 Wirtschaftslehre im Gesundheitswesen 30 Staatskunde 20 Elektronische Datenverarbeitung 20 Zur Verteilung auf den theoretischen Unterricht der Lerngebiete 200 Gesamtstunden theoretischer und praktischer Unterricht 2 100
Anlage 5 (zu § 14)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Gesundheits- und Kinderkrankenpflege1. Theoretischer und praktischer Unterricht Lernfelder Gesamt- stundenzahl davon praktischer Unterricht Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten 747 Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten 320 320 Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten 106 24 Bei der Entwicklung und Umsetzung von Rehabilitationskonzepten mitwirken und diese in das Pflegehandeln integrieren 40 11 Pflegehandeln personenbezogen ausrichten 146 12 Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen ausrichten 52 Pflegehandeln an Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien ausrichten 117 15 Bei der Diagnostik und Therapie mitwirken 154 60 Lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen des Arztes einleiten 40 11 Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen 72 Auf die Entwicklung des Pflegeberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen 40 In Gruppen und Teams zusammenarbeiten 66 Zur Verteilung auf den theoretischen Unterricht der Lernfelder 200 Gesamtstunden theoretischer und praktischer Unterricht 2100 453 2. Praktische Ausbildung 2 960 2.1 Allgemeiner Bereich 1 500 2.1.1 Stationäre Versorgung 1 000 Kurative Gebiete in den Fächern Innere Medizin mindestens 120 Geriatrie mindestens 80 Neurologie mindestens 80 Chirurgie mindestens 120 Gynäkologie mindestens 120 Pädiatrie mindestens 120 Wochen- und Neugeborenenpflege mindestens 40 mindestens zwei der oben genannten Fächer in rehabilitativen und palliativen Gebieten mit insgesamt mindestens 120 2.1.2 Ambulante Versorgung 500 Sozialstationen 160 weitere unterschiedliche Einsätze in präventiven, kurativen, rehabilitativen und palliativen Gebieten 340 2.2 Differenzierungsbereich 700 Gesundheits- und Krankenpflege in den Fächern Pädiatrie 300 Neonatologie 160 Kinderchirurgie 120 Neuropädiatrie 40 Kinder- und Jugendpsychiatrie 80 2.3 Zur Verteilung auf die Bereiche der praktischen Ausbildung 760 insgesamt Unterricht 2 100 Praktische Ausbildung 2 960 3. Zuordnung der Lerngebiete zu den Wissensgrundlagen Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften 950 Pflege 815 Hygiene 45 Ernährungslehre 25 Lebenserhaltende Sofortmaßnahmen 40 Rehabilitation 20 Gerontologie 5 Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin 500 Anatomie/Physiologie 110 Allgemeine und spezielle Krankheitslehre 340 Arzneimittellehre 35 Mikrobiologie 15 Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften 300 Psychologie 100 Sozialmedizin 30 Pädagogik 10 Deutsch/Fachsprache 20 Lerntechniken 20 Fachenglisch 40 Berufsethische Grundfragen 80 Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wissenschaft 150 Berufskunde 30 Gesetzeskunde 50 Wirtschaftslehre im Gesundheitswesen 30 Staatskunde 20 Elektronische Datenverarbeitung 20 Zur Verteilung auf den theoretischen Unterricht der Lerngebiete 200 Gesamtstunden theoretischer und praktischer Unterricht 2 100
Anlage 6 (zu § 17)Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Hebamme/Entbindungspfleger1. Theoretischer und praktischer Unterricht Lerngebiete Gesamt- stundenzahl davon praktischer Unterricht Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde 130 Gesundheitslehre, Hygiene und Mikrobiologie 120 Grundlagen der Hebammentätigkeit 160 60 Grundlagen der Psychologie, Soziologie und Pädagogik 90 Biologie, Anatomie und Physiologie 160 Krankheitslehre 160 Arzneimittellehre 70 Erste Hilfe 30 30 Einführung in Planung und Organisation im Krankenhaus 20 Fachbezogene Physik und Chemie 60 Sprache und Schrifttum 30 Menschliche Fortpflanzung, Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett 120 Praktische Geburtshilfe 180 60 Pflege, Wartung und Anwendung geburtshilflicher Apparate und Instrumente 30 Schwangerenbetreuung 100 Wochenpflege, Neugeborenen- und Säuglingspflege 120 Krankenpflege und Grundlagen der Rehabilitation 120 Organisation und Dokumentation im Krankenhaus 30 Betriebswirtschaftslehre 30 Fachenglisch 40 Gesamtstunden theoretischer und praktischer Unterricht 1 800 150 2. Praktische Ausbildung Entbindungsabteilung/Schwangerenberatung 1 560 Wochenstation 480 Neugeborenenstation 480 Operative Station 160 Nicht-operative Station 160 Kinderklinik 160 Operationssaal 120 insgesamt Unterricht 1 800 150 Praktische Ausbildung 3 120
Aufgrund des § 8 Abs. 10 Satz 2 und 3 und des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 7, 11 und 16 sowie Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), verordnet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und hinsichtlich der §§ 3 und 4 sowie 6 bis 19 im Benehmen mit dem Bildungsausschuss des Landtags:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die staatlichen Höheren Berufsfachschulen - dreijährige bundesrechtlich geregelte Bildungsgänge in den Fachrichtungen Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie Hebamme/Entbindungspfleger. Sie gilt nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen. (2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt die Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen vom 10. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.
Prüfungstermine
§ 10 Prüfungstermine(1) Die Abschlussprüfung findet im letzten Halbjahr der Ausbildung statt. (2) Die Prüfungstermine werden von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gegeben.
Umfang der Ausbildung
§ 11 Umfang der AusbildungDie Ausbildung umfasst in der Vollzeitform 64 Wochen theoretischen und praktischen Unterricht (2240 Stunden) und 68 Wochen praktische Ausbildung (2720 Stunden). Die Lerngebiete und die Bereiche der praktischen Ausbildung ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage 2.
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 12 Voraussetzungen für den Zugang zur AusbildungDie Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung richten sich nach § 6 AltPflG.
Prüfungsbestimmungen
§ 13 Prüfungsbestimmungen(1) Die staatliche Prüfung wird nach den Bestimmungen der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV) vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. (2) Für die Bildung der Vornoten nach § 9 AltPflAPrV und für die Bestimmung der Prüfungsgebiete nach den §§ 10, 11 und 12 AltPflAPrV gilt die Zuordnung der Lerngebiete der Rahmenstundentafel nach Anlage 2 dieser Verordnung zu den Lernfeldern und Lernbereichen der Anlage 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach der Anlage 3.(3) Für die Bildung der Vornoten bei den Lernfeldern nach § 9 AltPflAPrV, die Gegenstand des schriftlichen und mündlichen Teils der Prüfung sind, werden die Noten für die Lerngebiete nach der Rahmenstundentafel der Anlage 2 herangezogen und entsprechend ihrem jeweiligen Ausbildungsumfang berücksichtigt.
Umfang der Ausbildung
§ 14 Umfang der AusbildungDie Ausbildung in beiden Fachrichtungen umfasst in der Vollzeitform jeweils 58 Wochen theoretischen und praktischen Unterricht (2 100 Stunden) und 74 Wochen praktische Ausbildung (2 960 Stunden). Die Lernfelder und die Bereiche der praktischen Ausbildung ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln der Anlagen 4 und 5.
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 15 Voraussetzungen für den Zugang zur AusbildungDie Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung richten sich nach § 5 KrPflG.
Prüfungsbestimmungen
§ 16 PrüfungsbestimmungenDie staatliche Prüfung wird nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.
Umfang der Ausbildung
§ 17 Umfang der AusbildungDie Ausbildung umfasst 56 Wochen theoretischen und praktischen Unterricht (1800 Stunden) und 78 Wochen praktische Ausbildung (3120 Stunden). Die Lerngebiete und die Bereiche der praktischen Ausbildung ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage 6.
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 18 Voraussetzungen für den Zugang zur AusbildungDie Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung richten sich nach § 7 HebG.
Prüfungsbestimmungen
§ 19 PrüfungsbestimmungenDie staatliche Prüfung wird nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.
Ausbildungsziele
§ 2 AusbildungszieleDie Ausbildungsziele ergeben sich aus 1. § 3 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung für die Fachrichtung Altenpflege,2. § 3 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung für die Fachrichtungen Gesundheits- und Krankenpflege sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und3.§ 5 des Hebammengesetzes (HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) in der jeweils geltenden Fassung für die Fachrichtung Hebamme/Entbindungspfleger.
Übergangsbestimmung
§ 20 ÜbergangsbestimmungEine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung wird nach den Bestimmungen zu Ende geführt, die zum Ausbildungsbeginn maßgebend waren.
Gleichstellungsbestimmung
§ 21 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft.
Dauer und Gliederung der Ausbildung, Unterrichtsorganisation
§ 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung, Unterrichtsorganisation(1) Die Bildungsgänge nach § 1 Abs. 1 Satz 1 werden in der Vollzeitform, in den Fachrichtungen Altenpflege, Gesundheitsund Krankenpflege sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege auch in der Teilzeitform, angeboten und enden mit einer staatlichen Abschlussprüfung. (2) Die Ausbildungsdauer beträgt in der Vollzeitform drei Jahre in den Fachrichtungen 1. Altenpflege, unbeschadet § 4 Abs. 1 sowie §§ 7 und 8 AltPflG,2. Gesundheits- und Krankenpflege sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, unbeschadet § 4 Abs. 1 sowie §§ 6, 7 und 14 KrPflG und3. Hebamme/Entbindungspfleger, unbeschadet § 6 Abs. 1 sowie §§ 8 und 9 HebG. (3) Die Ausbildung in der Teilzeitform nach Absatz 1 entspricht inhaltlich der Vollzeitausbildung und dauert höchstens fünf Jahre; die jeweilige Organisationsform ist dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. (4) Die Ausbildungsdauer kann auf Antrag nach § 7 AltPflG, § 6 KrPflG und § 8 HebG durch die zuständige Behörde verkürzt werden. (5) Die gesamte Ausbildung gliedert sich in den theoretischen und praktischen Unterricht und die praktische Ausbildung. Die praktische Ausbildung erfolgt in geeigneten Einrichtungen, mit denen die Schüler einen Ausbildungsvertrag nach den jeweils dafür geltenden Bestimmungen des Altenpflegegesetzes, des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes abgeschlossen haben, sowie weiteren an der Ausbildung beteiligten geeigneten Einrichtungen; die Eignung wird jeweils von der zuständigen Behörde festgestellt. Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und die praktische Ausbildung trägt die Schule. Sie unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung in Form von regelmäßigen Besuchen der Ausbildungsstätten einschließlich Anleitungen und Leistungsüberprüfungen der Schüler. (6) Der Unterricht wird in der Regel in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden. Klassenübergreifender Unterricht ist möglich. Eine Teilung in Gruppen erfolgt bei praktischem Unterricht. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter auf der Grundlage der jeweils geltenden Verwaltungsvorschrift über die Organisation des Schuljahres.
Aufnahme in die Schule
§ 4 Aufnahme in die Schule(1) Die Aufnahme ist vom Bewerber bis zum 31. Mai des Jahres schriftlich bei der Schule zu beantragen, die mit seiner Ausbildungseinrichtung einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat. Bewerber, die erst nach dem 31. Mai einen Ausbildungsvertrag abschließen, können den Aufnahmeantrag spätestens bis zum Schulbeginn stellen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf,2. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluss; Schüler mit ausländischen Bildungsnachweisen haben die Gleichwertigkeit ihrer bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten Vorbildung nachzuweisen,3. ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll und das bestätigt, dass der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und4. der Ausbildungsvertrag. (3) Unterlagen nach Absatz 2, die bis zum 31. Mai noch nicht vorgelegt werden können, müssen spätestens bis zum Schulbeginn nachgereicht werden. Andernfalls ist eine Aufnahme zum beantragten Termin nicht möglich. (4) Der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme. Die Schüler werden grundsätzlich zum Beginn der Ausbildung in das erste Schuljahr aufgenommen. In den Fällen einer Ausbildungsverkürzung nach § 3 Abs. 4 kann die zuständige Behörde die Aufnahme in ein anderes Schuljahr bestimmen.
Informationspflicht bei Kündigung
§ 5 Informationspflicht bei KündigungWird ein Ausbildungsverhältnis während der Probezeit gekündigt, unterrichtet die betreffende Schule die zuständige Behörde. Die Probezeitregelungen richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen des § 18 AltPflG, des § 13 KrPflG und des § 16 HebG.
Leistungsnachweise, Zeugnisse
§ 6 Leistungsnachweise, Zeugnisse(1) In den Lernfeldern oder Lerngebieten des theoretischen und praktischen Unterrichts sind während der Ausbildung von jedem Schüler schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen, deren Anzahl sich nach der Zahl der Unterrichtsstunden richtet. Es sind mindestens zu erbringen bei Lernfeldern oder Lerngebieten mit bis zu 40 Unterrichtsstunden zwei Leistungsnachweise, 80 Unterrichtsstunden vier Leistungsnachweise, 120 Unterrichtsstunden fünf Leistungsnachweise, 160 Unterrichtsstunden sechs Leistungsnachweise, 200 Unterrichtsstunden sieben Leistungsnachweise. Bei Lernfeldern oder Lerngebieten mit über 200 Unterrichtsstunden sind acht Leistungsnachweise zu erbringen. (2) Zum Ende eines jeden Schuljahres erteilt die Schule den Schülern ein Jahreszeugnis über die im theoretischen und praktischen Unterricht erbrachten Leistungen. Für die Fachrichtung Altenpflege wird zusätzlich die Note für die praktische Ausbildung, die im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung festgelegt wird, ausgewiesen. (3) Zum Ende des letzten Schuljahres wird nach bestandener staatlicher Abschlussprüfung ein schulisches Abschlusszeugnis erteilt, wenn in allen Lernfeldern oder Lerngebieten mindestens die Endnote „ausreichend“ erreicht wurde. Das Abschlusszeugnis enthält folgenden Hinweis: "Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis des Thüringer Landesverwaltungsamtes über die staatliche Prüfung vom…". In das Abschlusszeugnis der Fachrichtung Altenpflege ist zusätzlich die Note für die praktische Ausbildung, in der ebenfalls mindestens die Endnote "ausreichend" erreicht sein muss, aufzunehmen. (4) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler die Schule vorzeitig oder ohne die staatliche Prüfung nach § 8 Abs. 1 und 2 bestanden zu haben oder ohne das Schuljahresziel des letzten Schuljahres erreicht zu haben, verlässt. Als Noten sind die des letzten Zeugnisses für das Schuljahr oder die Noten für die im laufenden Schulhalbjahr erzielten Leistungen einzutragen, sofern diese eine Beurteilung bereits zulassen. Im Abgangszeugnis ist unter "Bemerkungen" anzugeben, dass die Schule vorzeitig verlassen beziehungsweise die Abschlussprüfung nicht bestanden beziehungsweise das Schuljahresziel des letzten Schuljahres nicht erreicht wurde. (5) Für die Zeugnisse sind die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Muster zu verwenden. Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie Zeugnisse für das Schuljahr sind mit dem Dienstsiegel der Schule zu versehen.
Erreichen des Schuljahresziels
§ 7 Erreichen des Schuljahresziels(1) Das Schuljahresziel hat erreicht, wer in jedem Lernfeld oder Lerngebiet zumindest die Note "ausreichend" erzielt. (2) Wer im ersten oder zweiten Schuljahr in bis zu zwei Lernfeldern oder Lerngebieten schlechtere Noten als "ausreichend" erhalten hat, kann sich darin innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einer besonderen Leistungsfeststellung unterziehen und bei erfolgreicher Teilnahme das Schuljahresziel erreichen. Die neue Jahresnote wird aus der gleich gewichteten Vornote und der Note der besonderen Leistungsfeststellung gebildet; bei einem Bruchwert gibt die Note der besonderen Leistungsfeststellung den Ausschlag. Ist die neue Jahresnote mindestens "ausreichend", erhält der Schüler ein neues Jahreszeugnis. (3) Über das Erreichen des Schuljahresziels eines Schülers entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Klassenlehrers auf der Grundlage der Jahresnote in jedem Lernfeld oder Lerngebiet. Wer das Schuljahresziel nicht erreicht, kann trotzdem am Unterricht des nächsten Schuljahres teilnehmen. (4) Spätestens acht Wochen vor Prüfungsbeginn ist von der Schule auf der Grundlage der über die gesamte Ausbildungsdauer erbrachten Leistungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung zu entscheiden und hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 zu erteilen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn mindestens jeweils die Note "ausreichend" in allen Lernfeldern oder Lerngebieten erreicht und die zulässigen Fehlzeiten nicht überschritten wurden. (5) Kann die Bescheinigung nach Absatz 4 nicht erteilt werden, ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzulegen, wann die staatliche Abschlussprüfung frühestens durchgeführt werden kann und welche Auflagen vom Schüler zu erfüllen sind, um die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung zu erhalten.
Gliederung und Umfang der staatlichen Prüfung
§ 8 Gliederung und Umfang der staatlichen Prüfung(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. (2) Die Prüfungsbestimmungen sind im Zweiten Abschnitt für jede Fachrichtung gesondert geregelt. (3) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Schulen bestimmt.
Information der Schüler
§ 9 Information der SchülerDie Schüler werden zu Beginn der Ausbildung über die Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen aktenkundig belehrt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.