Thüringen

Thüringer Verordnung über den Vollstreckungsplan für den Maßregelvollzug Vom 7. Februar 2006

Ausfertigungsdatum:
07.02.2006
Fundstelle:
GVBl. 2006, 49
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDie Verordnung regelt die Zuständigkeiten der Einrichtungen für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie den §§ 7 und 105 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) aufgrund des § 30 Abs. 2 ThürPsychKG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 22 der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) in der Fassung vom 1. April 2001 (JMBl. Nr. 2 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung und die Zuständigkeit der Einrichtungen für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a Strafprozessordnung (StPO).

§ 3

Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer ...

§ 3 Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt(1) Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Art der zu vollziehenden Maßregel und dem Geschlecht des Unterzubringenden. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sind die im Thüringer Gerichtsstandortgesetz vom 16. August 1993 (GVBl. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Land- und Amtsgerichtsbezirke maßgeblich, in dessen Einzugsgebiet sich die Einrichtung befindet. Danach sind zuständig: 1. für den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 61 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 63 StGB: a) die Asklepios Fachklinikum Stadtroda GmbH (Abteilung für Maßregelvollzug) für den Landgerichtsbezirk Gera sowie die Amtsgerichtsbezirke Apolda, Weimar, Hildburghausen, Sonneberg und Suhl bei männlichen Unterzubringenden und für die Landgerichtsbezirke Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen bei weiblichen Unterzubringenden, b) die Ökumenisches Hainich Klinikum gGmbH (Abteilung für Maßregelvollzug) für den Landgerichtsbezirk Mühlhausen sowie die Amtsgerichtsbezirke Erfurt, Gotha, Arnstadt, Sömmerda, Bad Salzungen, Eisenach und Meiningen bei männlichen Unterzubringenden und für die Landgerichtsbezirke Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen bei männlichen besonders zu sichernden Unterzubringenden, 2. für den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 61 Nr. 2 StGB in Verbindung mit § 64 StGB die Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Hildburghausen GmbH (Abteilung für Maßregelvollzug) für die Landgerichtsbezirke Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen bei männlichen und weiblichen Unterzubringenden, 3. für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung bei Jugendlichen und Heranwachsenden nach den §§ 7 und 105 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 61 Nr. 1 und § 63 StGB die Ökumenisches Hainich Klinikum gGmbH (Abteilung für Maßregelvollzug) für die Landgerichtsbezirke Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen bei männlichen und weiblichen Unterzubringenden und 4. für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung bei Jugendlichen und Heranwachsenden nach den §§ 7 und 105 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 61 Nr. 2 und § 64 StGB die Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Hildburghausen GmbH (Abteilung für Maßregelvollzug) für die Landgerichtsbezirke Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen bei männlichen und weiblichen Unterzubringenden. (2) Ein Abweichen vom Vollstreckungsplan nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ThürPsychKG bedarf der Zustimmung der höheren Vollzugsbehörde.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDie Verordnung regelt die Zuständigkeiten der Einrichtungen für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie den §§ 7 und 105 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) aufgrund des § 3 Abs. 2 des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes (ThürMRVG) in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 22 der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) in der Fassung vom 1. August 2011 (JMBl. Nr. 3 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung und die Zuständigkeit der Einrichtungen für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a Strafprozessordnung (StPO).

§ 3

Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer ...

§ 3 Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt(1) Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Art der zu vollziehenden Maßregel und dem Geschlecht des Unterzubringenden. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sind die im Thüringer Gerichtsstandortgesetz vom 16. August 1993 (GVBl. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Land- und Amtsgerichtsbezirke maßgeblich, in dessen Einzugsgebiet sich die Einrichtung befindet. Danach sind zuständig: 1. für den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 61 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 63 StGB: a) die Asklepios Fachklinikum Stadtroda GmbH (Abteilung für Maßregelvollzug) für den Landgerichtsbezirk Gera sowie die Amtsgerichtsbezirke Apolda, Weimar, Hildburghausen, Sonneberg und Suhl bei männlichen Unterzubringenden und für die Landgerichtsbezirke Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen bei weiblichen Unterzubringenden, b) die Ökumenisches Hainich Klinikum gGmbH (Abteilung für Maßregelvollzug) für den Landgerichtsbezirk Mühlhausen sowie die Amtsgerichtsbezirke Erfurt, Gotha, Arnstadt, Sömmerda, Bad Salzungen, Eisenach und Meiningen bei männlichen Unterzubringenden und für die Landgerichtsbezirke Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen bei männlichen besonders zu sichernden Unterzubringenden, 2. für den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 61 Nr. 2 StGB in Verbindung mit § 64 StGB die Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Hildburghausen GmbH (Abteilung für Maßregelvollzug) für die Landgerichtsbezirke Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen bei männlichen und weiblichen Unterzubringenden, 3. für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung bei Jugendlichen und Heranwachsenden nach den §§ 7 und 105 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 61 Nr. 1 und § 63 StGB die Ökumenisches Hainich Klinikum gGmbH (Abteilung für Maßregelvollzug) für die Landgerichtsbezirke Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen bei männlichen und weiblichen Unterzubringenden und 4. für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung bei Jugendlichen und Heranwachsenden nach den §§ 7 und 105 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 61 Nr. 2 und § 64 StGB die Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Hildburghausen GmbH (Abteilung für Maßregelvollzug) für die Landgerichtsbezirke Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen bei männlichen und weiblichen Unterzubringenden. (2) Ein Abweichen vom Vollstreckungsplan nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ThürMRVG bedarf der Zustimmung der höheren Vollzugsbehörde.

Eingangsformel MVollzVollstrPlV

Aufgrund des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch Kranker (ThürPsychKG) vom 2. Februar 1994 (GVBl. S. 81) und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDie Verordnung regelt die Zuständigkeiten der Einrichtungen für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie den §§ 7 und 105 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) aufgrund des § 31 Abs. 2 ThürPsychKG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 22 der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) in der Fassung vom 1. April 2001 (JMBl. Nr. 2 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung und die Zuständigkeit der Einrichtungen für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a Strafprozessordnung (StPO).

§ 2

Vollzugseinrichtungen, Aufsichtsbehörde

§ 2 Vollzugseinrichtungen, Aufsichtsbehörde(1) Einrichtungen des Maßregelvollzugs sind die Forensischen Abteilungen der Asklepios Fachklinikum Stadtroda GmbH, der Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Hildburghausen GmbH und der Ökumenisches Hainich Klinikum gGmbH. (2) Höhere Vollzugsbehörde im Sinne des § 26 Abs. 2 StVollStrO und Aufsichtsbehörde ist das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium.

§ 3

Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer ...

§ 3 Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt(1) Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Art der zu vollziehenden Maßregel und dem Geschlecht des Unterzubringenden. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sind die im Thüringer Gerichtsstandortgesetz vom 16. August 1993 (GVBl. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Land- und Amtsgerichtsbezirke maßgeblich, in dessen Einzugsgebiet sich die Einrichtung befindet. Danach sind zuständig: 1. für den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 61 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 63 StGB: a) die Asklepios Fachklinikum Stadtroda GmbH (Abteilung für Maßregelvollzug) für den Landgerichtsbezirk Gera sowie die Amtsgerichtsbezirke Apolda, Weimar, Hildburghausen, Sonneberg und Suhl bei männlichen Unterzubringenden und für die Landgerichtsbezirke Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen bei weiblichen Unterzubringenden, b) die Ökumenisches Hainich Klinikum gGmbH (Abteilung für Maßregelvollzug) für den Landgerichtsbezirk Mühlhausen sowie die Amtsgerichtsbezirke Erfurt, Gotha, Arnstadt, Sömmerda, Bad Salzungen und Meiningen bei männlichen Unterzubringenden und für die Landgerichtsbezirke Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen bei männlichen besonders zu sichernden Unterzubringenden, 2. für den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 61 Nr. 2 StGB in Verbindung mit § 64 StGB die Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Hildburghausen GmbH (Abteilung für Maßregelvollzug) für die Landgerichtsbezirke Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen bei männlichen und weiblichen Unterzubringenden, 3. für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung bei Jugendlichen und Heranwachsenden nach den §§ 7 und 105 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 61 Nr. 1 und § 63 StGB die Ökumenisches Hainich Klinikum gGmbH (Abteilung für Maßregelvollzug) für die Landgerichtsbezirke Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen bei männlichen und weiblichen Unterzubringenden und 4. für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung bei Jugendlichen und Heranwachsenden nach den §§ 7 und 105 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 61 Nr. 2 und § 64 StGB die Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Hildburghausen GmbH (Abteilung für Maßregelvollzug) für die Landgerichtsbezirke Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen bei männlichen und weiblichen Unterzubringenden. (2) Ein Abweichen vom Vollstreckungsplan nach § 31 Abs. 2 Satz 2 ThürPsychKG bedarf der Zustimmung der höheren Vollzugsbehörde.

§ 4

Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO

§ 4 Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPOFür den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO sachlich und örtlich zuständig sind die entsprechend § 3 Abs. 1 für die zu erwartende Art der Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 1 oder 2 StGB) zuständigen Einrichtungen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 5

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2011 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.