ThürMaschRegVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über die maschinelle Führung der Register in Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen (ThürMaschRegVO) Vom 28. September 2005*

Ausfertigungsdatum:
28.09.2005
Fundstelle:
GVBl. 2005, 341
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Maschinelle Führung der Register

§ 1 Maschinelle Führung der Register(1) Bei den zur Führung der Register zuständigen Amtsgerichten werden das Handelsregister, das Genossenschaftsregister und das Partnerschaftsregister einschließlich der zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse jeweils in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. (2) Die automatisierte Speicherung und Archivierung der maschinell geführten Register erfolgt im Auftrag des zuständigen Registergerichts im landeseigenen Zentrum für Informationsverarbeitung der Landesfinanzdirektion (§ 387 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

§ 1

Maschinelle Führung der Register

§ 1 Maschinelle Führung der Register(1) Bei den zur Führung der Register zuständigen Amtsgerichten werden das Handels-, das Partnerschafts-, das Genossenschafts- und das Vereinsregister einschließlich der zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse jeweils in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.(2) Die automatisierte Speicherung und Archivierung der maschinell geführten Register erfolgt im Auftrag des zuständigen Registergerichts im landeseigenen Zentrum für Informationsverarbeitung der Landesfinanzdirektion (§ 387 Abs. 5 FamFG).

§ 2

Anlegung der maschinell geführten Register

§ 2 Anlegung der maschinell geführten Register(1) Die maschinell geführten Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister (§ 51 der Handelsregisterverordnung) sowie das maschinell geführte Vereinsregister (§ 23 der Vereinsregisterverordnung) werden durch Umschreibung angelegt. (2) Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter.

§ 3

Zuständige Stelle

§ 3 Zuständige StelleDas Oberlandesgericht ist zuständige Stelle nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, § 156 Abs. 1 GenG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, § 5 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs und nach § 79 Abs. 5 BGB.

§ 1

Maschinelle Führung der Register

§ 1 Maschinelle Führung der Register(1) Bei den zur Führung der Register zuständigen Amtsgerichten werden das Handels-, das Gesellschafts-, das Partnerschafts-, das Genossenschafts- und das Vereinsregister einschließlich der zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse jeweils in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.(2) Die automatisierte Speicherung und Archivierung der maschinell geführten Register erfolgt im Auftrag des zuständigen Registergerichts im Thüringer Landesrechenzentrum (§ 387 Abs. 5 FamFG).

§ 3

Zuständige Stelle

§ 3 Zuständige StelleDas Oberlandesgericht ist zuständige Stelle nach1. § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs,2. § 707d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB),3. § 156 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs,4. § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs und5. § 79 Abs. 5 BGB.

§ 2

Anlegung des maschinell geführten Registers

§ 2 Anlegung des maschinell geführten Registers(1) Die maschinell geführten Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister werden durch Umschreibung (§ 52 der Handelsregisterverordnung -HRV- vom 12. August 1937 -RMBl. S. 515- in der jeweils geltenden Fassung) angelegt. (2) Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter. (3) Die Anlegung und Freigabe des durch Umschreibung, Neufassung oder Umstellung angelegten maschinell geführten Registerblattes kann von der Leitung des Amtsgerichts dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 51 Abs. 2 HRV, § 22 Satz 3 Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999 -BGBl. I S. 147- in der jeweils geltenden Fassung) übertragen werden.

§ 3

Abrufverfahren

§ 3 AbrufverfahrenDie Zuständigkeit für die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus den maschinell geführten Registern nach § 9a Abs. 4 HGB, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 GenG und § 5 Abs. 2 PartGG, einschließlich der Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren wird dem Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen.

§ 4

Ersatzregister

§ 4 Ersatzregister(1) Ein Ersatzregister in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Register länger als einen Monat nicht möglich ist. (2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzregister in das maschinell geführte Register ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzregister in das maschinell geführte Register übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzregister übernommen und freigegeben am/zum... (Name/n)". Das Ersatzregister ist zu schließen. In der Aufschrift des Registerblatts des Ersatzregisters ist folgender Schließungsvermerk anzubringen: „Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Registers geschlossen am/zum... (Name/n)".

§ 5

Übermittlung von Daten des maschinell geführten Registers an andere Amtsgerichte

§ 5 Übermittlung von Daten des maschinell geführten Registers an andere AmtsgerichteSoweit die Register bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können die Daten an andere Amtsgerichte zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt werden, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.