§ 5 PartGG — Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften

(1) Die Eintragung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz der Partnerschaft;

2.

den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners;

3.

den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners;

4.

den Gegenstand der Partnerschaft;

5.

die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner.

(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteht nicht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.