Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des höheren Dienstes der Luftfahrtverwaltung des Landes Vom 2. November 1988
- Ausfertigungsdatum:
- 02.11.1988
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1988, 1245
Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 ZulassungsvoraussetzungenZur Laufbahn des höheren Dienstes der Luftfahrtverwaltung des Landes kann zugelassen werden, wer 1. ein Studium der Rechts-, Wirtschafts-, Sozial- oder Naturwissenschaften, ein technisches Studium (z.B. Maschinen- oder Elektrotechnik, Metalltechnik) oder ein Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen oder an Gymnasien mit Studienschwerpunkt in einem der vorgenannten Studiengänge an einer wissenschaftlichen Hochschule durch Staats- oder Diplomprüfung abgeschlossen hat, 2. einer Laufbahn des höheren Dienstes angehört und 3. mindestens die Erlaubnisse nach den §§ 3, 4 und 39 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) vom 9. Januar 1976 (BGBl. I S. 53, 1097) [5] in der jeweiligen Fassung zum Führen von Privatflugzeugen, Motorseglern und Segelflugzeugen besitzt.
Ausbildungsgang
§ 4 Ausbildungsgang(1) Die Ausbildung richtet sich nach § 88 LuftPersV. Dem Beamten sollen während der Ausbildung außerdem praktische Tätigkeiten im Referat Luftfahrt des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit übertragen werden. (2) Sollte die Lehrberechtigung nach § 88 LuftPersV bereits erworben sein, so tritt an die Stelle der Ausbildung eine dreimonatige praktische Einweisung in die Aufgaben des Referats Luftfahrt.
Rechtsstellung der Bewerber
§ 5 Rechtsstellung der Bewerber(1) Die Ausbildung erfolgt bedarfsorientiert. Die Bewerber sollen zum Zweck der Ausbildung in den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit abgeordnet werden. (2) Bewerber, die die Ausbildung nicht bestehen, verbleiben unter Aufhebung der Abordnung in ihrer Laufbahn.
Dauer der Ausbildung/Feststellung der Befähigung
§ 6 Dauer der Ausbildung/Feststellung der Befähigung(1) Die Ausbildung dauert längstens 15 Monate. Sie endet mit dem erfolgreichen Abschluss des in § 4 aufgezeigten Ausbildungsganges. (2) Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 wird von dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit festgestellt. Mit dieser Feststellung erwirbt der Beamte die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes der Luftfahrtverwaltung des Landes.
Aufgrund des § 20 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1979 (Amtsbl. S. 570), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (Amtsbl. S. 201),[1] und des § 14 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1986 (Amtsbl. S. 1167),[2] verordnet der Minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Sport:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des höheren Dienstes der Luftfahrtverwaltung des Landes.
Ziel der Ausbildung
§ 2 Ziel der AusbildungZiel der Ausbildung ist es, dem Beamten die fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, die ihn zur Wahrnehmung der Aufgaben der Luftfahrtverwaltung des Landes befähigen. Insbesondere soll der Beamte während der Ausbildung die Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern, Motorseglerführern und Segelflugzeugführern erlangen.
In-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-TretenDiese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.