§ 88 LuftPersV — Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren

Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb, die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, die Verlängerung und die Erneuerung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren umfassen:

1.

theoretische und praktische Kenntnisse der Luftfahrttechnik und der Flugsicherheit,

2.

Kenntnisse der einzelnen Flugzeugsysteme,

3.

eine umfassende Flugerfahrung und einen fortlaufenden Einsatz auf Luftfahrzeugen und

4.

eine entsprechende Musterberechtigung.Die Einzelheiten zu den fachlichen Voraussetzungen nach Satz 1 richten sich nach JAR-FCL 4 deutsch.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.