EFGSH · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Durchführung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums in Schleswig-Holstein (ELER-Fördergesetz Schleswig-Holstein - EFGSH) Vom 22. November 2024

Ausfertigungsdatum:
22.11.2024
Fundstelle:
GVOBl. 2024, 803
27 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EFGSH

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zweck und Anwendungsbereich

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz dient insbesondere der Durchführung der Vorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Verordnung (EU) 2021/21161, soweit sie sich auf die Umsetzung der Interventionen nach Titel III Kapitel III und Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/21152 beziehen.(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Interventionen nach dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nach Titel III Kapitel IV sowie auf Interventionen im Bienenzuchtsektor nach Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115.(3) Abschnitt 2 dieses Gesetzes findet auf die flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung.(4) Abschnitt 3 dieses Gesetzes findet auf alle nicht flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen nach den Artikeln 73 bis 78 sowie auf Interventionen im Bienenzuchtsektor nach Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung.(5) Abschnitt 4 dieses Gesetzes findet auf Interventionen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) nach Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung.

§ 10

Förderungsausschluss

§ 10 Förderungsausschluss(1) Im Fall eines Verstoßes kann die begünstigte Person von einer Förderung ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn festgestellt wird, dass die begünstigte Person vorsätzlich falsche Nachweise vorgelegt oder vorsätzlich falsche Angabe gemacht hat, um die Förderung zu erhalten.(2) Der Ausschluss von einer Förderung kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden. Der Ausschluss kann im Fall eines wiederholten Verstoßes erneut festgelegt werden.

§ 11

Zurechnung von Verstößen

§ 11 Zurechnung von VerstößenDie begünstigte Person hat einen Verstoß durch ihre Arbeitnehmer im Betrieb, vertretungsberechtigte Personen, Organe oder Personen, derer sie sich zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen eigenen Verstoß.

§ 12

Ausnahmen

§ 12 AusnahmenVon einer Sanktion, einer Aussetzung oder einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn1. der Verstoß geringfügigen Charakter hat,2. der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist,3. der Verstoß auf einen Irrtum der Bewilligungsbehörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und der Irrtum für die von der Sanktion, der Aussetzung oder dem Ausschluss betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war,4. gegenüber der Bewilligungsbehörde glaubhaft darlegt wird, dass weder die begünstigte Person noch ihre Arbeitnehmer im Betrieb, ihre vertretungsberechtigten Personen oder Organe oder ihre Erfüllungsgehilfen den Verstoß verschuldet haben,5. die Bewilligungsbehörde auf andere als in Nummer 4 genannte Weise zu der Überzeugung gelangt ist, dass die begünstigte Person, die Arbeitnehmer im Betrieb, ihre vertretungsberechtigten Personen oder Organe oder ihre Erfüllungsgehilfen den Verstoß nicht verschuldet haben, oder6. innerhalb einer angemessenen Frist eine Heilungsmöglichkeit besteht, diese verhältnismäßig ist, der Verstoß die Verwirklichung des Vorhabenziels insgesamt nicht gefährdet und die begünstigte Person innerhalb der Frist entsprechende Nachweise vorlegt.

§ 13

Besondere Bestimmungen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen

§ 13 Besondere Bestimmungen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen(1) Erfüllt die begünstigte Person bei flächen- oder tierbezogenen Interventionen eine Fördervoraussetzung, Verpflichtung oder sonstige Auflage für die Gewährung der Förderung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht, behält sie den Anspruch auf die Förderung für die Flächen und Tiere, die im Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren.(2) Erfüllt die begünstigte Person bei nicht flächen- oder tierbezogenen Interventionen eine Fördervoraussetzung, Verpflichtung oder sonstige Auflage für die Gewährung der Förderung auf Grund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht, behält sie den Anspruch auf den Anteil der Förderung, der zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war.(3) Bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen werden Fördermittel, die vor dem Eintritt höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ausgezahlt wurden, vorbehaltlich des Vorliegens anderweitiger Rückforderungsgründe, nicht zurückgefordert. Die Verpflichtung oder Zahlung kann in den nachfolgenden Jahren entsprechend ihrer ursprünglichen Laufzeit fortgesetzt werden, wenn das Ereignis höherer Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände entfallen sind.(4) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsbehörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen von der begünstigten Person innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem sie hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.(5) Sind mehrere begünstigte Personen von einem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände betroffen, kann die Bewilligungsbehörde die von dem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände betroffenen Gebiete örtlich bekanntmachen mit der Folge, dass für alle begünstigten Personen dieser Gebiete ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände angenommen wird. Die Bekanntmachung ersetzt die Mitteilung und den Nachweis nach Absatz 4.

§ 14

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

§ 14 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist die begünstigte Person zur Rückzahlung der betreffenden Beträge, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen, verpflichtet. Die Aufhebung eines Bescheides richtet sich nach den §§ 116, 117 und 117a des Landesverwaltungsgesetzes.(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der Bewilligungsbehörde zurückzuführen ist, der von der begünstigten Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkannt werden konnte.

§ 15

Verzicht auf Rückforderungen

§ 15 Verzicht auf RückforderungenAuf die Geltendmachung von Rückforderungsbeträgen kann verzichtet werden, wenn der Rückforderungsbetrag pro Einzelzahlung den Betrag von 250 € ohne Zinsen nicht übersteigt.

§ 16

Aufrechnung

§ 16 Aufrechnung§ 12 GAPInVeKoSG gilt entsprechend.

§ 17

Verbot der Umgehung

§ 17 Verbot der Umgehung§§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 GAPFinISchG gelten entsprechend.

§ 18

Anwendbare Rechtsvorschriften

§ 18 Anwendbare Rechtsvorschriften(1) §§ 3, 4, 5 Absatz 1 bis 3, §§ 8 bis 10 und 16 GAPInVeKoSG gelten entsprechend.(2) §§ 3 bis 11, 21, 22, 28 bis 33, 36, 37, 39, 41 bis 44 Absatz 1 und 2, §§ 46 und 47 GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV) vom 19. Dezember 2022 (BAnZ AT 19.2022 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 156), gelten entsprechend.

§ 19

Rücknahme von Anträgen oder sonstigen Erklärungen

§ 19 Rücknahme von Anträgen oder sonstigen Erklärungen(1) Ein Antrag oder eine andere Erklärung kann abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.(2) Hat die Bewilligungsbehörde die begünstigte Person bereits auf einen Verstoß hingewiesen, eine Kontrolle vor Ort angekündigt oder wird bei einer Kontrolle vor Ort ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile des Antrags oder der anderen Erklärung nicht zurückgenommen werden.(3) Durch Rücknahmen nach Absatz 1 wird die begünstigte Person wieder in die Situation versetzt, in der sie sich vor Einreichung der betreffenden Unterlagen oder des betreffenden Teils befand.

§ 2

Begriffsbestimmungen, Bewertungskriterien

§ 2 Begriffsbestimmungen, Bewertungskriterien(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:1. Kürzung meint die Differenz zwischen dem von der begünstigten Person gegenüber der Bewilligungsbehörde mittels eines Antrags geltend gemachten Betrag und dem nach Prüfung als förderfähig anerkannten Betrag (Förderfähigkeit); dieser darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten.2. Sanktion meint die Zahlung eines über die Kürzung hinausgehenden Betrages durch die begünstigte Person; der Betrag der Sanktion darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlung nicht überschreiten.3. Antrag meint den Beihilfe-, Förder- oder Auszahlungsantrag.4. Fördervoraussetzungen sind die für die jeweilige Intervention im Strategieplan sowie in darauf aufbauenden Regelungen getroffenen Zugangsbedingungen, die spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung erfüllt sein müssen, sofern in der jeweiligen Förderrichtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.(2) Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde, inwieweit bei Nichteinhaltung von Förderverpflichtungen oder sonstigen Auflagen Sanktionen verhängt oder Aussetzungen oder Ausschlüsse ausgesprochen werden, erfolgt auf Grundlage der Bewertungskriterien Ausmaß, Dauer, Häufigkeit und Schwere des Verstoßes. Das Ausmaß des Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt. Für die Bestimmung der Dauer ist insbesondere maßgeblich, wie lange die Auswirkungen andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen. Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob bereits ähnliche Verstöße innerhalb der Förderperiode festgestellt wurden, wenn es sich um dieselbe begünstigte Person und dieselbe Intervention handelt. Die Schwere des Verstoßes hängt insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen sind.(3) Teilt die begünstigte Person die Nichteinhaltung einer Verpflichtung oder sonstigen Auflage mit, bevor die Bewilligungsbehörde sie hierauf hingewiesen oder eine Kontrolle vor Ort angekündigt hat, so ist dies im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

§ 20

Kontrollverfahren

§ 20 Kontrollverfahren(1) Gegenstand der Kontrollen sind die im Antrag zu machenden Angaben sowie die jeweiligen mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen. Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft, ob alle Angaben zutreffend und vollständig und alle Fördervoraussetzungen eingehalten sind. Zudem prüft sie, inwieweit die jeweiligen Verpflichtungen und Auflagen erfüllt sind.(2) Die Kontrollen umfassen systematische Verwaltungskontrollen sowie stichprobenartige Kontrollen vor Ort.(3) Für die Kontrollen vor Ort zieht die Bewilligungsbehörde eine Stichprobe aus der Gesamtheit der begünstigten Personen. Die Stichprobe umfasst einen Zufallsanteil, der eine repräsentative Fehlerquote gewährleistet und einen risikobasierten Anteil, der sich auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko bezieht.(4) Über jede Kontrolle vor Ort wird ein Kontrollbericht erstellt.

§ 21

Informations-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 21 Informations-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten§ 41 Absatz 1 bis 4 GAPInVeKoSV gilt entsprechend.

§ 22

Verstöße gegen Vorschriften zur Auftragsvergabe

§ 22 Verstöße gegen Vorschriften zur AuftragsvergabeBei Verstößen gegen die Vorschriften zur Auftragsvergabe im Oberschwellenbereich von Auftraggebern gemäß § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, ber. S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), orientieren sich die Sanktionen grundsätzlich an den zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe einschlägigen Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind. Sofern mehr als eine Unregelmäßigkeit im selben Vergabeverfahren festgestellt wird, werden die Korrektursätze nicht kumuliert. Es wird die Unregelmäßigkeit mit dem höchsten Korrektursatz berücksichtigt.

§ 23

Gestrichene Mittel aufgrund von Finanzkorrekturen

§ 23 Gestrichene Mittel aufgrund von Finanzkorrekturen(1) Werden Kürzungen oder Sanktionen verhängt, so wird die festgesetzte Gesamtfördersumme entsprechend verringert (gestrichene Mittel).(2) Gestrichene Mittel dürfen nicht wieder dem Vorhaben zurückgewiesen werden, bei dem die finanzielle Anpassung vorgenommen wurde. Sie können nicht für spätere Zahlungsanträge im Rahmen desselben Vorhabens verwendet werden.

§ 24

Kleinstbetragsregelung für EGFL-Interventionen

§ 24 Kleinstbetragsregelung für EGFL-InterventionenFür die Wiedereinziehung von Rückforderungsbeträgen bei EGFL-Interventionen ist § 15 entsprechend anzuwenden.

§ 25

Verordnungsermächtigungen

§ 25 Verordnungsermächtigungen(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Einzelheiten des Kontroll- und Sanktionssystems für nicht flächen- oder tierbezogene ELER-Interventionen sowie für Interventionen im Bienenzuchtsektor zu regeln. Regelungen im Sinne von Satz 1 können insbesondere betreffen:1. das Kontroll- und Sanktionssystem, insbesondere nähere Einzelheitena) zur Durchführung von Verwaltungskontrollen, Vor-Ort-Kontrollen und Ex-Post-Kontrollen sowie landesspezifischen Prüfungen der Zweckbindungsfrist,b) zur Festlegung von Kontrollquoten und dem Vorgehen bei der Ziehung von Kontrollstichproben einschließlich Vorgaben zur Risiko- und Zufallsauswahl,c) zur Anwendung von Kürzungen und Sanktionen,d) zur Berechnung von Kürzungen und Sanktionen,e) zur Umsetzung der Ausnahmen von Kürzungen und Sanktionen,f) zur Reihenfolge der Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und Rückforderungen,g) zu Auszahlungen im Falle eines Betriebs- oder Unternehmensüberganges sowie 2. die Festlegung und Berechnung von Einheitsbeträgen.(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Landesregierung kann diese Befugnis durch Verordnung auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

§ 26

Inkrafttreten

§ 26 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

§ 3

Einheitliche Registernummer

§ 3 Einheitliche Registernummer§ 7 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes (GAPInVeKoSG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) gilt entsprechend.

§ 4

Vorschriften zur Identifizierung von begünstigten Personen

§ 4 Vorschriften zur Identifizierung von begünstigten PersonenDie §§ 1, 3 und 4 Satz 1 des GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetzes (GAPFinISchG) vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) gilt entsprechend.

§ 5

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

§ 5 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern(1) Von begünstigten Personen vorgelegte Anträge sowie Belege sind nach ihrer Einreichung auf Hinweis der begünstigten Person oder von Amts wegen zu berichtigen und anzupassen, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der Bewilligungsbehörde anerkannt wurden. Die Berichtigung oder Anpassung hat zu erfolgen, bevor entweder die antragstellende Person über einen Verstoß oder darüber unterrichtet wird, dass bei ihr eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird oder bevor die Bewilligungsbehörde ihre Entscheidung über den Antrag getroffen hat.(2) Die Bewilligungsbehörde darf offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Absatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können und die begünstigte Person in gutem Glauben gehandelt hat.(3) Bei Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums wird die begünstigte Person so gestellt, als ob ihr der Irrtum nicht unterlaufen wäre.

§ 6

Antragsablehnung

§ 6 Antragsablehnung(1) Ein Antrag ist vollumfänglich abzulehnen, wenn die Förderfähigkeit insgesamt nicht vorliegt oder die Fördervoraussetzungen nicht oder nur unvollständig erfüllt sind.(2) Ein Antrag soll zudem insgesamt abgelehnt werden, wenn die Gesamtbewertung des Sachverhalts auf Grundlage der Bewertungskriterien des § 2 Absatz 2 zum Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes führt. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die begünstigte Person vorsätzlich falsche Angaben gemacht, falsche Nachweise vorgelegt hat, um die Förderung zu erhalten oder es versäumt hat, die erforderlichen Informationen zu liefern.(3) Ein Antrag ist ferner abzulehnen, wenn die begünstigte Person oder vertretungsberechtigte Personen die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert. Dies gilt nicht im Falle von höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.

§ 7

Kürzung des Antrages

§ 7 Kürzung des AntragesEin Antrag ist zu kürzen, wenn die Förderfähigkeit nicht vollumfänglich vorliegt.

§ 8

Sanktionen

§ 8 SanktionenJe nach Ausmaß, Dauer, Häufigkeit und Schwere des Verstoßes können Sanktionen verhängt werden. Ein Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn mit der Förderung verbundene Verpflichtungen oder Auflagen nicht oder nicht vollumfänglich eingehalten werden oder Übererklärungen erfolgt sind.

§ 9

Aussetzung

§ 9 Aussetzung(1) Die Bewilligungsbehörde kann die Förderung für bestimmte Ausgaben für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten aussetzen, wenn ein Verstoß, der zu einer Sanktion im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 führt, festgestellt wird. Sie kann die Förderung nur dann aussetzen, wenn der Verstoß die Verwirklichung des Ziels des Vorhabens insgesamt nicht gefährdet und wenn davon auszugehen ist, dass die begünstigte Person innerhalb des festgesetzten Höchstzeitraums Abhilfe schaffen kann.(2) Die Aussetzung wird von der Bewilligungsbehörde aufgehoben, sobald die begünstigte Person innerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums nachweist, dass Abhilfe geschaffen wurde.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.