Kommunalwahlordnung (KWO) Vom 11. Oktober 1983
- Ausfertigungsdatum:
- 11.10.1983
- Fundstelle:
- GVBl. 1983, 247
Anlage 12 (zu § 25 Abs. 6 Nr. 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/7bf16606-3eef-40c2-847a-5581633e78dd-2021-1-1+2004+93anlagei-12.v10.pdf
Anlage 18 (zu § 33 Abs. 1 Satz 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/7ae3762d-d46f-47bf-8de9-493a6119c2c3-2021-1-1+2004+93+anlage18.v10.pdf
Stimmzettel bei Mehrheitswahl
§ 33 Stimmzettel bei Mehrheitswahl(1) Der amtliche Stimmzettel bei der Mehrheitswahl ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A 4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Der Stimmzettel ist nach dem Muster der Anlage 18, bei Zulassung eines Wahlvorschlags nach dem Muster der Anlage 19 herzustellen. (2) Die Farben der Stimmzettel von verbundenen Mehrheitswahlen werden bei den allgemeinen Kommunalwahlen vom Landeswahlleiter bestimmt. (3) Die Gemeindeverwaltung hat die amtlichen Stimmzettel bei der Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag spätestens am dritten Tage vor der Wahl an die Wahlberechtigten zu verteilen. (4) § 32 Abs. 4 gilt entsprechend.
Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen
§ 47 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und diesen selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben, bestimmt eine andere Person (Hilfsperson), deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. (3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erlangt hat. (4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken
§ 50 Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken(1) Die Leitung der Einrichtung bestimmt im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung einen geeigneten Wahlraum; § 37 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für Teile eines Sonderstimmbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindeverwaltung richtet den Wahlraum her und sorgt dafür, dass Wahlurnen und die zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erforderlichen Einrichtungen in genügender Zahl vorhanden sind. (2) Die Gemeindeverwaltung bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung die Dauer der Wahlhandlung für den Sonderstimmbezirk innerhalb der allgemeinen Wahldauer nach dem tatsächlichen Bedürfnis. (3) Die Leitung der Einrichtung sorgt dafür, dass Wahlberechtigte, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind, ohne Gefährdung Dritter wählen können. (4) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Beginn der Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 51 Beginn der Ermittlung des Wahlergebnisses(1) Im unmittelbaren Anschluss an die Wahlhandlung, aber nicht vor 18 Uhr, beginnt der Wahlvorstand mit der Ermittlung des Wahlergebnisses. (2) Vor Beginn der Zählung müssen alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt werden. (3) Bei verbundenen Wahlen (§ 12 Satz 5, § 57 Abs. 3 KWG) ist die Ermittlung des Wahlergebnisses in der Reihenfolge Kreistagswahl - Verbandsgemeinderatswahl - Gemeinderatswahl - Ortsbeiratswahl vorzunehmen. Findet gleichzeitig die Wahl zum Bezirkstag statt, so ist das Wahlergebnis (§ 54) vor der Zählung der Stimmen der Wahl zum Kreistag zu ermitteln. Satz 2 gilt entsprechend, wenn in kreisfreien Städten die Bezirkstagswahl gleichzeitig mit der Stadtratswahl stattfindet. Werden besondere Arbeitsgruppen gebildet (Absatz 5, § 55 b Abs. 1 Satz 1), so können die Wahlergebnisse gleichzeitig ermittelt werden. (4) Der Wahlvorstand kann, wenn die Ermittlung des Wahlergebnisses der Bezirkstagswahl abgeschlossen ist und die Ergebnisse der Zählung der Stimmzettel nach § 53 Abs. 4 für die Kreistagswahl, die Stadtratswahl in kreisfreien oder großen kreisangehörigen Städten und für die Ortsbeiratswahlen vorliegen, unter Beachtung eines gegebenenfalls vom Wahlleiter vorgegebenen zeitlichen Rahmens beschließen, dass die Wahlergebnisse nach dem Wahltag ermittelt werden. Für die Schnellmeldung der vom Wahlvorstand ermittelten Wahlergebnisse findet § 58 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei personalisierten Verhältniswahlen der Wahlvorsteher der Gemeindeverwaltung unverzüglich folgende Wahlergebnisse meldet: 1. die Zahl der Wahlberechtigten,2. die Zahl der Wähler und3. für jeden Wahlvorschlag die Zahl der Stimmzettel, die die unveränderte Annahme des Wahlvorschlags enthalten. Danach sind die Stimmzettel für jede Wahl zu verpacken, die Pakete zu versiegeln, entsprechend zu beschriften und in der Wahlurne unter sicherem Verschluss zu verwahren, bis die Ermittlung der Wahlergebnisse fortgesetzt wird. Erfolgt die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung, ist zusätzlich sicherzustellen, dass die eingesetzten Computer mit dem installierten Programm zur Stimmenauszählung ordnungsgemäß verwahrt und vor dem Zugang durch Unbefugte geschützt werden. Die Zeit der Wiederaufnahme der Ermittlung der Wahlergebnisse ist zu beschließen und bekannt zu geben. § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (5) Der Wahlvorstand kann für einzelne Vorgänge aus seiner Mitte Arbeitsgruppen bilden, wenn Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleistet sind. § 5 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
Vorbereitung der Abstimmung
§ 85 Vorbereitung der Abstimmung(1) Für die Bildung der Stimmbezirke, die Führung der Stimmberechtigtenverzeichnisse, die Einsichtnahme in die Stimmberechtigtenverzeichnisse, die Benachrichtigung der Stimmberechtigten und die Erteilung von Abstimmungsscheinen und Briefabstimmungsunterlagen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass die öffentliche Bekanntmachung nach § 11a Abs. 2 spätestens am 48. Tage vor der Abstimmung erfolgt und der im Stimmberechtigtenverzeichnis nach § 21 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 einzutragende Vermerk "A" lautet. (2) Der Abstimmungsleiter macht spätestens am 48. Tage vor der Abstimmung den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand entsprechend § 68 Abs. 2 KWG öffentlich bekannt.(3) Die Muster der Anlagen 1 bis 6 und 20 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Wort „Wahl“ sinngemäß durch das Wort „Bürgerentscheid“ oder das Wort „Abstimmung“ zu ersetzen ist, und dass die Worte „Wahlberechtigte“ und „Wähler“ durch das Wort „Stimmberechtigte“ sowie die mit „Wahl“, „wahl“ oder „Wähler“ zusammengesetzten Worte durch Worte, die mit den Wortteilen „Abstimmungs“, „abstimmungs“, „abstimmung“ oder „Stimmberechtigten“ zusammengesetzt sind, zu ersetzen sind. In der Abstimmungsbenachrichtigung ist der Gegenstand des Bürgerentscheids kurz zu bezeichnen. (4) Der Stimmzettel enthält den Text der zu entscheidenden Angelegenheit in Form einer Frage und für die Beantwortung der Frage mit einem "Ja" oder "Nein" jeweils einen Kreis zur Kennzeichnung durch den Abstimmenden. Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A 4) groß. (5) Der Wegweiser für die Briefabstimmung nach Anlage 6 (Rückseite) kann einfarbig gedruckt sein oder entfallen. (6) Die Abstimmungsbekanntmachung zum Bürgerentscheid erfolgt spätestens am sechsten Tage vor der Abstimmung nach dem Muster der Anlage 32.
Öffentliche Bekanntmachungen
§ 91 Öffentliche Bekanntmachungen(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die nach dem Kommunalwahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Landesregierung, des fachlich zuständigen Ministeriums und des Landeswahlleiters im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz des Bezirkswahlleiters in der gemäß § 14 der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz in Verbindung mit § 20 Abs. 3 der Landkreisordnung für den Bezirksverband Pfalz geltenden Bekanntmachungsform, der Kreisverwaltung und des Kreiswahlleiters in der gemäß § 20 Abs. 3 der Landkreisordnung für den Landkreis geltenden Bekanntmachungsform, der Verbandsgemeindeverwaltung und des Verbandsgemeindewahlleiters in der gemäß § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 der Gemeindeordnung für die Verbandsgemeinde geltenden Bekanntmachungsform, der Gemeindeverwaltung und des Gemeindewahlleiters in der gemäß § 27 Abs. 3 der Gemeindeordnung für die Gemeinde geltenden Bekanntmachungsform. Wird die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel oder durch Offenlegung in einem Dienstzimmer vorgenommen, so gilt sie mit Ablauf des Tages als bewirkt, an dem das bekannt zu machende Schriftstück ausgehängt oder offengelegt wird, wenn Aushang oder Offenlegung vor 12 Uhr erfolgen, andernfalls mit Ablauf des folgenden Tages. Bekanntmachungen nach Satz 1 können zusätzlich im Internet erfolgen. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 30 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 47 KWG, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 77 Abs. 4 und § 80 Abs. 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen. (2) Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen haben die nach § 18 Abs. 1 KWG vorgeschriebene öffentliche Einladung in einer Form durchzuführen, die allen Wahlberechtigten die Möglichkeit gibt, von der Einladung zu der Versammlung Kenntnis zu nehmen.
Wahlbriefumschläge
§ 35 WahlbriefumschlägeDie Wahlbriefumschläge sollen orangefarben und entsprechend dem Muster der Anlage 20 bedruckt sein; die Farbe kann bei allgemeinen Kommunalwahlen abweichend vom Landeswahlleiter bestimmt werden.
Anlage 10(zu § 25 Abs. 6 Nr. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/bebf234b-1b4b-4e90-9b05-88ebfbbcefd8-RP2023+279+Anlage10.pdf
Anlage 11 (zu § 25 Abs. 6 Nr. 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/d7f65d2e-7a19-44df-9a61-df3e3bf44ce3-RP2023+279+Anlage11.pdf
Anlage 13 (zu § 25 Abs. 6 Nr. 4)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/77fd0620-e4b1-470a-b308-944435c5377f-RP2023+279+Anlage13.pdf
Anlage 14 (zu § 26 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/a6b08f69-d818-4959-b80b-788050936584-RP2023+279+Anlage14.pdf
Anlage 15 (zu § 30 Abs. 5 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/37ca6dbf-965e-4f7c-b4e2-81bbc638f883-RP2023+279+Anlage15.pdf
Anlage 16 (zu § 32 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/a9d76baa-6fee-4a1f-a05b-5eacff418bcf-RP2023+279+Anlage16.pdf
Anlage 17 (zu § 32 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/976a8cf8-6b8f-40d2-8c5f-92340676112d-RP2023+279+Anlage17.pdf
Anlage 19 (zu § 33 Abs. 1 Satz 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/3a3a50ae-aadd-4dde-a691-fa4347641211-RP2023+279+Anlage19.pdf
Anlage 1a (zu § 11a Abs. 3 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/9aa716d8-fdd5-464d-8bf8-466c2347447c-RP2023+279+Anlage1a.pdf
Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 Satz 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/5daf7545-c8c8-4296-be49-e6ec5e7ac79a-RP2023+279+Anlage2.pdf
Anlage 21 (zu § 42 Abs. 2 und § 76 Abs. 1 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/7a4f9ad6-2fd4-44dd-bf83-eb6978740a2f-RP2023+279+Anlage21.pdf
Anlage 23(zu § 74 Abs. 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/fdd3925b-f156-4e42-8e04-5475be3c68bc-RP2023+279+Anlage23 .pdf
Anlage 24(zu § 74 Abs. 4 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/0bc009dc-b43d-467d-ae05-d14d566d5452-RP2023+279+Anlage24.pdf
Anlage 26 (zu § 74 Abs. 4 Satz 4)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/3d0b4f6c-fe0a-429c-8a4e-46c55c05ee69-RP2023+279+Anlage26.pdf
Anlage 27 (zu § 74 Abs. 3 Satz 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/7254b56d-a9c1-4524-ab44-d06546262172-RP2023+279+Anlage27.pdf
Anlage 29(zu § 75 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/e269247f-9905-41a5-b8f7-4735bb6e2793-RP2023+279+Anlage29.pdf
Anlage 2a (zu § 72 Abs. 1 und § 78 Abs. 1 )Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/9546542d-36fb-4bfa-93b9-9bc8c9099758-RP2023+279+Anlage2a.pdf
Anlage 3 (zu § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 72 Abs. 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/bd9ec43e-1634-494a-a1da-16cab13ffd23-RP2023+279+Anlage3.pdf
Anlage 30(zu § 76 Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 3 )Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/13cee2f5-78c2-4804-84f4-c2445281f875-RP2023+279+Anlage30.pdf
Anlage 32 (zu § 85 Abs. 6)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/89b152d4-b454-46ac-8c6a-ff1856b3da62-RP2023+279+Anlage32.pdf
Anlage 3a (zu § 13 Abs. 2 Satz 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/9b70801b-1435-4179-a4bd-a99327af03fc-RP2023+279+Anlage3a.pdf
Anlage 6(zu § 19 Abs. 3 Nr. 4)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/0b996551-416e-42e0-ad0a-0d2b6e89308f-RP2023+279+Anlage6.pdf
Anlage 7 (zu § 23 Abs. 2 und § 74 Abs.1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/167ad660-984d-479d-bcbc-35a852c56368-RP2023+279+Anlage7.pdf
Anlage 8 (zu § 23 Abs. 2 Satz 2 und § 74 Abs. 1 Satz 3 )Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/1611ee8b-d085-451d-9e71-ff8c8fff657d-RP2023+279+Anlage8.pdf
Anlage 9(zu § 25 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/aa5e167b-6380-4609-affb-5428a7833d3d-RP2023+279+Anlage9.pdf
Landeswahlleiter
§ 1 Landeswahlleiter(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom fachlich zuständigen Ministerium auf unbestimmte Zeit ernannt.(2) Nach der Festsetzung des Wahltags macht das fachlich zuständige Ministerium die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschrift ihrer Dienststelle mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.(3) Dem Landeswahlleiter obliegen die ihm durch das Kommunalwahlgesetz (KWG) und die Rechtsverordnungen nach § 76 KWG übertragenen Aufgaben. Er berät die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Landesverbände der Gemeinden und Städte sowie der Landkreise bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, stellt das Gesamtergebnis für das Land fest und macht die Gesamtergebnisse öffentlich bekannt.
Aufstellung und Form des Wählerverzeichnisses
§ 10 Aufstellung und Form des Wählerverzeichnisses(1) Die Gemeindeverwaltung legt vor jeder Wahl für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Geburtstag und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.(2) Das Wählerverzeichnis wird unter laufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, bei gleichen Familiennamen und gleichen Vornamen nach dem Lebensalter der Wahlberechtigten angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es muss mehrere Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen enthalten.(3) Die Gemeindeverwaltung sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor der Wahl rechtzeitig berichtigt oder neu aufgestellt werden können.
Eintragung der Wahlberechtigten
§ 11 Eintragung der Wahlberechtigten(1) In das Wählerverzeichnis werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die1. am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, in der Gemeinde gemeldet sind oder2. ihre Eintragung nach § 11a form- und fristgerecht beantragt haben.(2) Eine Person wird nur dann in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie nach den §§ 1 und 53 KWG wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht nach § 2 KWG ausgeschlossen, ist.(3) Finden gleichzeitig Wahlen zu verschiedenen Vertretungsorganen statt und ist ein Wahlberechtigter nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt, so ist im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die betreffende Wahl bestimmt ist, der Sperrvermerk "Nichtwahlberechtigter" oder "N" einzutragen.(4) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 12 Satz 1 KWG) bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des neuen Wohnortes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Absatz 3 gilt entsprechend. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes hiervon unverzüglich die Gemeindeverwaltung des bisherigen Wohnortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindeverwaltung des bisherigen Wohnortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 4 entsprechend.(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.(7) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des1. Absatzes 1 die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeindeverwaltung,2. Absatzes 4 die Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes,3. Absatzes 5 die Gemeindeverwaltung der neuen Hauptwohnung.(8) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu stellen. Er muss den Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und die genaue Anschrift (Hauptwohnung) des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ist ein Antragsteller des Lesens unkundig oder körperlich beeinträchtigt, kann er sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.(9) Gibt die Gemeindeverwaltung einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 14 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 12 Benachrichtigung der Wahlberechtigten(1) Die Benachrichtigung des Wahlberechtigten von seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis soll enthalten:1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,2. den Wahlraum mit Ortsangabe und den Hinweis, ob dieser barrierefrei ist,3. Beginn und Ende der Wahlhandlung,4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union einen gültigen Pass oder Passersatz, bereitzuhalten,6. die Belehrung, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KWG jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,7. die Belehrung über die Beantragung des Wahlscheins und die Übersendung der Briefwahlunterlagen mit dem Hinweis darauf,a) dass der Antrag nur auszufüllen ist, wenn der Wähler nicht in seinem Wahlraum wählen will,b) unter welchen Voraussetzungen Briefwahlunterlagen erteilt werden (§§ 17 und 18),c) dass die Briefwahlunterlagen übersandt, amtlich überbracht oder abgeholt werden können (§ 19 Abs. 5 Satz 1).Bei Wahlberechtigten, die nach § 11 Abs. 4 und 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, hat die Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.(2) Die Benachrichtigung soll nach dem Muster der Anlage 2 (Vorderseite) erfolgen; ihr ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 2 (Rückseite) beizufügen.
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von ...
§ 13 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen(1) Die Gemeindeverwaltung macht öffentlich bekannt,1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,2. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,3. dass bei der Gemeindeverwaltung innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erhoben werden können,4. wo, zu welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen beantragt werden können,5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 49).(2) Finden in einem Landkreis gleichzeitig Wahlen zum Ortsbeirat, zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt, so macht die Kreisverwaltung die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse nach dem Muster der Anlage 3 bekannt. Sind in einer Verbandsgemeinde mit der Wahl zum Verbandsgemeinderat lediglich Wahlen zum Ortsbeirat und zum Gemeinderat verbunden, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung entsprechend dem Muster der Anlage 3 durch die Verbandsgemeindeverwaltung. Kann das Wählerverzeichnis beim Ortsbürgermeister eingesehen werden, so gibt er dies nach dem Muster der Anlage 3 a ortsüblich bekannt. Gemeinden und Verbandsgemeinden, in denen die Verwaltung nicht zentral in einem Gebäude untergebracht ist, sollen ergänzend zur Bekanntmachung der Kreisverwaltung ortsüblich bekannt geben, wo und wann die Wählerverzeichnisse eingesehen werden können.(3) Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, ist die Einsichtnahme durch ein Bildschirmgerät zu ermöglichen und dazu, falls erforderlich, ein erläuterndes Schlüsselverzeichnis bereitzustellen.(4) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Einsichtsfrist der Tag der Geburt unkenntlich zu machen.(5) Die Einsicht in das Wählerverzeichnis darf nur in dem Umfang gewährt werden, in dem eine Einsichtsberechtigung nachgewiesen wird. Auf die Zweckbindung der gewonnenen Erkenntnisse nach § 12 Satz 2 Halbsatz 2 KWG ist der Wahlberechtigte hinzuweisen.(6) Die Gemeindeverwaltung kann zulassen, dass Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist Auszüge aus dem Wählerverzeichnis erhalten, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung nach § 12 Satz 1 und 2 KWG steht. Die Auszüge dürfen die Geburtstage der Wahlberechtigten nicht enthalten. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis
§ 14 Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis(1) Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Gemeindeverwaltung schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 47 gilt entsprechend.(2) Will die Gemeindeverwaltung den gegen die Eintragung einer bestimmten Person erhobenen Einwendungen stattgeben, so hat sie dem Betroffenen vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(3) Die Gemeindeverwaltung soll über die Einwendungen spätestens am 10. Tage vor der Wahl entscheiden. Die Entscheidung ist demjenigen, der die Einwendungen erhoben hat, und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Einwendungen, die auf Eintragung gerichtet sind, gibt die Gemeindeverwaltung in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.(4) Wird gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung Widerspruch erhoben, so hat die Gemeindeverwaltung, sofern sie dem Widerspruch nicht abhilft, diesen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde soll über den Widerspruch so rechtzeitig entscheiden, dass im Falle einer für den Widerspruchsführer günstigen Entscheidung der Wahlschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 noch ausgestellt werden kann.
Abschluss des Wählerverzeichnisses
§ 16 Abschluss des Wählerverzeichnisses(1) Das Wählerverzeichnis ist am zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, durch die Gemeindeverwaltung abzuschließen; dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten des Stimmbezirks festzustellen. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 4 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.(2) Bei verbundenen Wahlen kann für jeden Stimmbezirk ein Auszug aus dem Wählerverzeichnis mit den Namen und weiteren Angaben derjenigen Personen gefertigt werden, die nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt sind (§ 11 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2).
Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins
§ 17 Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis (§ 11 Abs. 8, § 11a Abs. 1) oder die Frist für die Erhebung von Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis (§ 13 KWG) versäumt hat,2. wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eintreten,3. wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Rahmen des Verfahrens nach § 13 KWG festgestellt wird.
Wahlscheinantrag
§ 18 Wahlscheinantrag(1) Der Wahlschein kann bei der Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss seinen Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und die Anschrift seiner Hauptwohnung mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort angeben. Ist ein Antragsteller des Lesens unkundig oder körperlich beeinträchtigt, kann er sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.(2) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.(3) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 17 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Falle benachrichtigt die Gemeindeverwaltung vor der Ausstellung des Wahlscheins den für den Stimmbezirk zuständigen Wahlvorsteher.
Erteilung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen
§ 19 Erteilung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen(1) Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden nicht vor dem 34. Tag vor der Wahl erteilt.(2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Er ist von den damit beauftragten Bediensteten eigenhändig zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Bei Erteilung des Wahlscheins im automatisierten Verfahren kann anstelle der eigenhändigen Unterschrift der Name des beauftragten Bediensteten ausgedruckt werden.(3) Dem Wahlschein sind beizufügen:1. ein amtlicher Stimmzettel für jede Wahl, zu der der Antragsteller wahlberechtigt ist,2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag,3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag (§ 35); auf diesem muss die Anschrift der Gemeindeverwaltung, die Nummer des Stimmbezirks und der zuständige Briefwahlraum (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) angegeben sein,4. ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 6.(4) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindeverwaltung ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 17 Abs. 1 und die des § 17 Abs. 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Wird das Verzeichnis als Liste geführt, muss es für jede Wahl, die in der Gemeinde stattfindet, eine Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe enthalten. Ist der Briefwähler nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt, so ist in den betreffenden Spalten der Sperrvermerk „Nichtwahlberechtigter“ oder „N“ anzubringen. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der der Wahlberechtigte im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Eintragung nach § 17 Abs. 2 erfolgt ist.(5) Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Hauptwohnung übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Postanschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt; Postsendungen sind von der Gemeindeverwaltung freizumachen. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 18 Abs. 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Ergibt sich aus dem Antrag, dass der Wahlberechtigte aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, so sind ihm die Briefwahlunterlagen durch Luftpost zu übersenden; das Gleiche gilt, wenn die Versendung durch Luftpost aus anderen Gründen geboten erscheint. An einen anderen als den Wahlberechtigten dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 18 Abs. 1 Satz 5 gilt für die bevollmächtigte Person entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindeverwaltung vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.(6) Holt der Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, ist er darauf hinzuweisen, dass er nach § 49 Abs. 3 die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben kann.(7) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 und 2 sowie § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 gelten entsprechend.(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. In den Fällen des § 39 Abs. 2 KWG ist im Wahlscheinverzeichnis in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
Wahlleiter
§ 2 WahlleiterNach Maßgabe der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung werden geleitet1. die Wahlen zum Gemeinderat und zum Ortsbeirat vom Bürgermeister der Gemeinde als Gemeindewahlleiter,2. die Wahl zum Verbandsgemeinderat vom Bürgermeister der Verbandsgemeinde als Verbandsgemeindewahlleiter,3. die Wahl zum Kreistag vom Landrat als Kreiswahlleiter,4. die Wahl zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz vom Vorsitzenden des Bezirkstags als Bezirkswahlleiter.
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 23 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen(1) Der Wahlleiter macht in der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bekannt,1. in welcher Form Wahlvorschläge einzureichen sind (§ 25),2. wie viel Unterschriften von Wahlberechtigten erforderlich sind (§§ 16, 55 und 56 KWG),3. dass nur solche Wahlvorschläge eingereicht werden können, diea) bei Parteien oder mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung,b) bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen in einer Versammlung von Wahlberechtigten des Wahlgebietsin geheimer Abstimmung aufgestellt worden sind,4. wo, bis zu welchem Stichtag und in welcher Form nicht im Landtag vertretene Parteien und Wählergruppen, die an mehreren Kommunalwahlena) innerhalb des Kreisgebiets teilnehmen, kreiseinheitliche Listennummern beantragen können,b) innerhalb des Gebiets des Bezirksverbands Pfalz teilnehmen, bezirksverbandseinheitliche Listennummern beantragen können,5. dass der Bewerber, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, verpflichtet ist, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung nach dem Muster der Anlage 10 a abzugeben, ob er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten wird (§ 19 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWG ); die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen und wird wie die Verweigerung der Abgabe der Absichtserklärung mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG),6. wo und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge einzureichen sind,7. dass Mehrheitswahl stattfindet, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht wird.(2) Finden in einem Landkreis gleichzeitig Wahlen zum Ortsbeirat, zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt, so fordert der Landrat in einer öffentlichen Bekanntmachung nach dem Muster der Anlage 7 zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Gemeinde- und Verbandsgemeindewahlleiter geben nach dem Muster der Anlage 8 die Zahl der zu wählenden Rats- und Ortsbeiratsmitglieder, die Höchstzahl der aufzustellenden Bewerber, die Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag sowie Ort und Zeitpunkt ortsüblich bekannt, wo und bis wann Wahlvorschläge einzureichen sind. Sind in einer Verbandsgemeinde mit der Wahl zum Verbandsgemeinderat lediglich Wahlen zum Ortsbeirat und Gemeinderat verbunden, so gelten für die Aufforderung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde die Sätze 1 und 2 entsprechend. Parteien und Wählergruppen ist auf Verlangen ein Abdruck des Bekanntmachungstextes auszuhändigen.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
§ 25 Inhalt und Form der Wahlvorschläge(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 9 eingereicht werden. Er muss enthalten:1. das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese,2. Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtstag, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerber; in Wahlvorschlägen für die Wahl zum Bezirkstag entfällt die Angabe des Geschlechts und der Staatsangehörigkeit, die übrigen Angaben sind auch für die in diesen Wahlvorschlägen genannten Nachfolger erforderlich; im Wahlvorschlag für die Wahl zum Ortsbeirat und zum Gemeinderat kann auf die Angabe der Postleitzahl und des Wohnorts verzichtet werden.(2) Der Wahlvorschlag soll die Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters enthalten.(3) Der Wahlvorschlag einer Partei muss als Kennwort den satzungsmäßigen Namen der Partei und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen; satzungsmäßig nicht gedeckte Zusatzbezeichnungen sind unzulässig, ein dem Hauptnamen der Partei satzungsmäßig zugefügter Untertitel ist wegzulassen. Wählergruppen tragen als Kennwort in Verbindung mit dem Wort "Wählergruppe" den Namen des zuerst aufgeführten Bewerbers. Eine im Vereinsregister eingetragene Wählergruppe kann als Kennwort den eingetragenen Namen führen; sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, ist auch diese zu führen.(4) Als Beruf des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zur Zeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig.(5) Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung der für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganisation; die Bestätigung kann auch in Form einer selbständigen Bescheinigung eingereicht werden.(6) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:1. die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 10, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem Wahlvorschlag einer anderen Partei oder Wählergruppe aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 11, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,2 a. bei Bewerbern, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, die bei der Gemeindeverwaltung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KWG erklärten Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 11 aa) über ihre Staatsangehörigkeit,b) sofern sie nach § 26 BMG von der Meldepflicht befreit sind und deshalb im Melderegister personenbezogene Daten über sie nicht gespeichert sind, seit wann sie in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben,c) dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ihre Wählbarkeit nicht verloren haben,3. eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 12, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sind, sofern die Wahlberechtigung nicht auf dem Wahlvorschlag, auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 14 oder durch Ausdrucke von Wahlberechtigtenabfragen bestätigt worden ist,4. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber mit den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 KWG); die Niederschrift ist nach dem Muster der Anlage 13 zu fertigen sowie vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben; die Niederschrift einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe bedarf der Unterzeichnung von insgesamt fünf wahlberechtigten Versammlungsteilnehmern,5. beim Wahlvorschlag einer Partei, die unter § 16 Abs. 4 KWG fällt, die Bescheinigung des Landeswahlleiters über ihre Parteieigenschaft (§ 24 Abs. 1),6. beim Wahlvorschlag einer unter § 17 KWG fallenden Wählergruppe der Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation (§ 24 Abs. 2); dies gilt nicht für Wählergruppen, die unter § 16 Abs. 3 KWG fallen,7. beim Wahlvorschlag einer unter § 21 Abs. 1 Satz 2 KWG fallenden Wählergruppe der Nachweis der Eintragung im Vereinsregister (§ 24 Abs. 3); dies gilt nicht für Wählergruppen, die unter § 16 Abs. 3 KWG fallen,8. beim Wahlvorschlag einer unter § 16 Abs. 3 Nr. 3 KWG fallenden Wählergruppe die Bestätigung des Vorstands entsprechend § 24 Abs. 4,9. eine schriftliche Erklärung nach dem Muster der Anlage 10 a eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheiden oder auf das Mandat verzichten wird (§ 19 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWG ).(7) Die Bescheinigungen der Wahlberechtigung (Absatz 6 Nr. 3) und der Wählbarkeit (Absatz 6 Nr. 2) sind kostenfrei auszustellen. Die Gemeindeverwaltung darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
Unterschreiben von Wahlvorschlägen
§ 26 Unterschreiben von Wahlvorschlägen(1) Die nach § 16 Abs. 2 oder § 55 Abs. 4 KWG zu erbringenden Unterschriften von Wahlberechtigten sind auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 9 oder auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14 zu leisten. Die Formblätter nach dem Muster der Anlage 14 werden auf Anforderung vom Wahlleiter und von der Gemeindeverwaltung kostenfrei abgegeben. Die Formblätter müssen das Kennwort des Wahlvorschlags enthalten, bei Parteien und Wählergruppen, die eine Kurzbezeichnung führen, auch diese. Bei der Anforderung haben die Parteien und Wählergruppen die Aufstellung der Bewerber nach § 17 oder § 18 KWG zu bestätigen.(2) Wahlberechtigte, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen ihn persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben dem Datum und der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtstag und Anschrift des Unterzeichners anzugeben. Die Gemeindeverwaltung prüft die Wahlberechtigung der Unterzeichner im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung und bescheinigt sie; § 25 Abs. 7 gilt entsprechend.
Einreichung der Wahlvorschläge, Vorprüfung
§ 27 Einreichung der Wahlvorschläge, Vorprüfung(1) Der Wahlleiter oder die Gemeindeverwaltung vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und bestätigt auf Verlangen den Eingang schriftlich.(2) Der Wahlleiter prüft unverzüglich durch die Gemeindeverwaltung, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt er Mängel fest, benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Hat die Gemeindeverwaltung berechtigte Zweifel, ob eine Wählergruppe die Unterschriftenbefreiung nach § 16 Abs. 3 KWG in Anspruch nehmen kann, so fordert der Wahlleiter die Vertrauensperson sofort auf, die fehlenden Unterschriften nachzureichen oder in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, nachzuweisen, dass die Wählergruppe unter § 16 Abs. 3 KWG fällt. Bei der Wahl zum Kreistag tritt an die Stelle der Gemeindeverwaltung die Kreisverwaltung.
(aufgehoben)
§ 28 (aufgehoben)
Zulassung der Wahlvorschläge
§ 29 Zulassung der Wahlvorschläge(1) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zur Sitzung des Wahlausschusses ein, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird. Er legt dem Wahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge in öffentlicher Sitzung. Vor der Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(2) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig.(3) Bewerber, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Ist ein Bewerber in Wahlvorschlägen verschiedener Parteien und Wählergruppen für dieselbe Wahl aufgestellt, so ist er in allen Wahlvorschlägen zu streichen. Die Reihenfolge der danach aufgeführten Bewerber ändert sich entsprechend. Wird in einem Wahlvorschlag für die Wahl zum Bezirkstag ein Bewerber gestrichen, für den ein Nachfolger benannt ist, so rückt der Nachfolger an die Stelle des Bewerbers.(4) Über die Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift gefertigt, deren Muster der Landeswahlleiter bestimmt.(5) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung bekannt. Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder gegen die Bedenken des Wahlleiters zugelassen, so ist hierüber unter Angabe der Gründe unverzüglich die Aufsichtsbehörde und die Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags zu benachrichtigen. Der Wahlleiter teilt dem Landeswahlleiter unverzüglich die Kennwörter der zugelassenen Wahlvorschläge und, sofern eine Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese mit. Die Mitteilungen der Wahlleiter von kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden sind über die Kreisverwaltung zu leiten.
Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge, Bekanntmachung bei Mehrheitswahl
§ 30 Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge, Bekanntmachung bei Mehrheitswahl(1) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 und 2 KWG in nummerierter Reihenfolge mit den in § 25 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt; statt des Geburtstags ist jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift nur der Wohnort mit Postleitzahl des Bewerbers anzugeben. Er teilt in der öffentlichen Bekanntmachung auch die Angaben nach § 24 Abs. 4 KWG mit; die Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung paritätsbezogener Angaben gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 KWG oder § 18 Abs. 2 Satz 5 KWG gilt nicht für die Wahl zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz (§ 56 Abs. 4 Satz 1 KWG). Weist ein Bewerber oder Nachfolger bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 BMG eine Auskunftssperre eingetragen ist, ist die Gemeinde mit der Postleitzahl seiner Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge der im Landtag vertretenen Parteien richtet sich nach der Höhe der von ihnen bei der letzten Landtagswahl insgesamt im Lande erreichten Stimmenzahl.(3) Im Antrag auf Erteilung einer kreiseinheitlichen Listennummer nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KWG müssen die Kennwörter der Wahlvorschläge, für die dieselbe Listennummer beantragt wird, mit Angabe des Wahlgebiets, für das der jeweilige Wahlvorschlag gilt, und der Namen der jeweiligen Vertrauensperson und ihres Stellvertreters aufgeführt werden. Der Landrat teilt die Listennummern sofort nach ihrer Festsetzung den Wahlleitern im Landkreis mit.(4) Im Falle des § 24 Abs. 2 Satz 5 KWG teilt der Bezirkswahlleiter die Listennummern sofort nach ihrer Festsetzung den Landräten und Oberbürgermeistern der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte mit; der Landrat teilt diese sofort den Wahlleitern im Landkreis mit.(5) Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so macht der Wahlleiter nach dem Muster der Anlage 15 öffentlich bekannt, dass Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht des Kumulierens stattfindet und wie viele wählbare Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden können. Dabei weist er darauf hin, wie die Stimmabgabe erfolgt. Zugleich macht der Wahlleiter die Namen der Bewerber des zugelassenen Wahlvorschlags in fortlaufend nummerierter Reihenfolge, ohne Berücksichtigung der eventuellen Mehrfachbenennung eines Bewerbers, mit den in § 25 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben bekannt; in der Bekanntmachung ist statt des Geburtstags jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift nur der Wohnort mit Postleitzahl des Bewerbers anzugeben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Er teilt in der öffentlichen Bekanntmachung nach dem Muster der Anlage 15 auch die Angaben nach § 25 Nr. 3 KWG mit.
(aufgehoben)
§ 31 (aufgehoben)
Stimmzettel bei Verhältniswahl
§ 32 Stimmzettel bei Verhältniswahl(1) Die Stimmzettel sind bei Verhältniswahlen nach dem Muster der Anlage 16, die Stimmzettel für die Wahl zum Bezirkstag nach dem Muster der Anlage 17 herzustellen. Die Gemeindeverwaltung hat die Stimmzettel bis zur Wahl ordnungsgemäß und geschützt vor dem Zugriff von Unbefugten zu verwahren; Stimmzettel dürfen nur nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 und § 46 Abs. 1 an die Wahlberechtigten ausgegeben werden.(2) Die Stimmzettel müssen mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und in jedem Stimmbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. Sind Kommunalwahlen miteinander oder mit anderen Wahlen oder Abstimmungen verbunden, müssen die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen von unterschiedlicher Farbe sein; die Farben werden bei allgemeinen Kommunalwahlen vom Landeswahlleiter bestimmt. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.(3) Kennzeichnungen auf dem Stimmzettel zur Durchführung der Zählung der Stimmen unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung (§ 36 Abs. 2 KWG) sind zulässig. Eine Reidentifikation des Wählers darf nicht möglich sein.(4) Der amtliche Stimmzettel kann im Internet nach Maßgabe des § 91 Abs. 1 Satz 3 bis 6 eingestellt werden; er muss deutlich als Muster gekennzeichnet sein.
Beschaffung
§ 36 Beschaffung(1) Die Stimmzettel, die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge werden von der Gemeindeverwaltung beschafft. Die Stimmzettel sollen vorgefaltet geliefert werden.(2) Für die allgemeinen Kommunalwahlen können die Umschläge beim Landeswahlleiter bestellt werden.
Wahl- und Auszählungsräume
§ 37Wahl- und Auszählungsräume(1) Die Gemeindeverwaltung bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Wahlraum, der sich, soweit möglich, in einem gemeindeeigenen Gebäude befindet. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltung teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) in der jeweils geltenden Fassung sind.(2) Bei Bildung von Auszählungsvorständen gemäß § 26a KWG gilt Absatz 1 entsprechend mit den Maßgaben, dass der Auszählungsraum oder die Auszählungsräume sich im Wahlgebiet befinden und barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) in der jeweils geltenden Fassung sein müssen.
Wahlkabinen
§ 38 Wahlkabinen(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindeverwaltung eine oder mehrere mit Tischen ausgestattete Wahlkabinen ein, in denen der Wahlberechtigte seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus überblickt werden kann.(2) In der Wahlkabine sollen nicht radierfähige Schreibstifte bereitliegen.
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung(1) Die Gemeindeverwaltung macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt, dass1. die Wahlhandlung von 8 bis 18 Uhr dauert,2. der Wahlraum in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist,3. der Wähler die Wahlbenachrichtigung mitbringen und den Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union einen gültigen Pass oder Passersatz, bereithalten soll,4. amtliche Stimmzettel im Wahlraum bereitgehalten werden und wie die Stimmabgabe erfolgt,5. Briefwahlunterlagen bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und bei plötzlicher Erkrankung bis zum Wahltage, 15 Uhr, beantragt werden können (§ 18 Abs. 3), 6. in welcher Weise mit Wahlschein im Wege der Briefwahl gewählt werden kann,7. auf dem Wahlbrief neben der Anschrift der Gemeindeverwaltung auch der Wahlraum angegeben ist, in dem der Wahlbrief am Wahltag bis 18 Uhr dem Wahlvorstand überbracht werden kann,8. nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann sowie eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,9. ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, seine Stimmen abzugeben, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer Person bedienen kann, die Hilfeleistung sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers beschränkt und die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet ist, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erhält,10. nach § 107a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 StGB jeweils auch der Versuch strafbar ist.Sie kann öffentlich bekannt machen, wo und in welchem Zeitraum die Ermittlung des Wahlergebnisses gegebenenfalls nach dem Wahltag fortgesetzt wird.(2) Finden in einem Landkreis gleichzeitig Wahlen zum Ortsbeirat, zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt, so macht die Kreisverwaltung die in Absatz 1 bezeichneten Angaben nach dem Muster der Anlage 21 öffentlich bekannt. Sind in einer Verbandsgemeinde mit der Wahl zum Verbandsgemeinderat lediglich Wahlen zum Ortsbeirat und zum Gemeinderat verbunden, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung entsprechend dem Muster der Anlage 21 durch die Verbandsgemeindeverwaltung.(3) Ein Abdruck der Bekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel für die jeweilige Wahl beizufügen.
Ausstattung des Wahlvorstands
§ 43 Ausstattung des WahlvorstandsDie Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahl:1. das abgeschlossene Wählerverzeichnis,2. bei verbundenen Wahlen den Auszug aus dem abgeschlossenen Wählerverzeichnis mit den Namen der Personen, die nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt sind (§ 16 Abs. 2),3. das Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 21 Abs. 2),4. amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,5. Vordrucke der Wahlniederschrift sowie Vordrucke der Zählliste und Abschlussliste bei personalisierter Verhältniswahl (§ 53 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 9) und bei Mehrheitswahl (§ 55 Abs. 2 Satz 3),6. Vordruck der Schnellmeldung (§ 58 Abs. 5),7. Abdruck des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung oder entsprechende Auszüge der Bestimmungen, die den Wahlvorstand und seine Tätigkeit betreffen,8. Abdruck der Wahlbekanntmachung (§ 42),9. Verschlussmaterial für die Wahlurne sowie nicht radierfähige Schreibstifte,.10. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen (§ 59 Abs. 1 Satz 5 und § 60 Abs. 1).Bei verbundenen Wahlen sind die in Satz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Wahlunterlagen für jede Wahl zu übergeben. Anstelle des in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Auszugs kann auch eine weitere Ausfertigung des Wählerverzeichnisses übergeben werden. Bei Zählung der Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung nach § 55 b kann auf die Übermittlung der Wahlunterlagen nach Satz 1 Nr. 5 und 6 in Papierform verzichtet werden.
Stimmabgabe
§ 46 Stimmabgabe(1) Nach Betreten des Wahlraums erhält der Wähler, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstands die Wahlberechtigung für jede Wahl anhand der Wahlbenachrichtigung und des Auszugs aus dem Wählerverzeichnis (§ 16 Abs. 2) oder der weiteren Ausfertigung des Wählerverzeichnisses (§ 43 Satz 3) festgestellt hat, einen amtlichen Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist. Bei der Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag erhält der Wähler einen amtlichen Stimmzettel nur dann, wenn er dies wünscht.(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den Stimmzettel, bei Verhältniswahl gemäß § 32 KWG, bei Mehrheitswahl gemäß § 33 KWG und faltet ihn so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Bei verbundenen Wahlen muss jeder Stimmzettel einzeln gefaltet werden. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstands die Wahlurne frei. Der Wähler legt den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigten es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers zu verlautbaren, dass sie von den sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.(5) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der1. sich auf Verlangen des Wahlvorstands nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,2. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er nicht gewählt hat,4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,5. den Stimmzettel nicht ordnungsgemäß gefaltet hat, so dass erkennbar ist, wie der Wähler gewählt hat,6. den Stimmzettel mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,7. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder8. außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will.Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeindeverwaltung bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.(7) Glaubt der Wahlvorsteher, die Wahlberechtigung einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird er nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 4 bis 8 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen hat.
Durchführung der Briefwahl
§ 49 Durchführung der Briefwahl(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, steckt ihn, nach innen gefaltet, in den amtlichen Stimmzettelumschlag, unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt unter Angabe des Tages, steckt den amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 4 an die darauf angegebene Gemeindeverwaltung. Bei verbundenen Wahlen steckt der Wähler die Stimmzettel, jeden für sich nach innen gefaltet, einzeln in den gemeinsamen Stimmzettelumschlag und verschließt ihn.(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu stecken. In den in § 20 genannten Einrichtungen und Anstalten ist Vorsorge zu treffen, dass den Erfordernissen des Satzes 1 genügt wird. Wird der Stimmzettel nicht vom Wähler, sondern durch eine Hilfsperson gekennzeichnet (§ 31 Abs. 2 Satz 2 KWG), so muss diese auf dem Wahlschein an Eides statt versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.(3) Der Wahlbrief ist der Gemeindeverwaltung rechtzeitig zu übersenden; er kann auch am Wahltag bis 18 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Gemeindeverwaltung oder bei dem für die Briefwahl bestimmten Wahlvorstand abgegeben werden. Die Gemeindeverwaltung hat den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, wenn sie persönlich die Briefwahlunterlagen abholen, auf Wunsch an Ort und Stelle die Briefwahl auszuüben. In diesem Falle ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Gemeindeverwaltung nimmt die Wahlbriefe entgegen; diese sind bis zum Wahltag sicher und vor unbefugtem Zugriff geschützt zu verwahren.(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen im Inland als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Die Gemeindeverwaltung vereinbart Einzelheiten der Wahlbriefbeförderung rechtzeitig vor der Wahl mit dem beauftragten Unternehmen.(5) Die Gemeindeverwaltung leitet dem zuständigen Wahlvorstand am Vormittag des Wahltags die Wahlbriefe und die Wahlscheinverzeichnisse (§ 19 Abs. 4) der zugeteilten Stimmbezirke (§ 6 Abs. 2 Satz 2) sowie am Wahltag um 18 Uhr die bis zu diesem Zeitpunkt noch eingegangenen Wahlbriefe zu.(6) Die Gemeindeverwaltung vermerkt auf den Wahlbriefen, die verspätet eingehen, Tag und Uhrzeit des Eingangs. Diese Wahlbriefe werden ungeöffnet gesammelt, zunächst unter Verschluss gehalten und dann verpackt. Das Paket wird entsprechend den Bestimmungen des § 59 Abs. 1 Satz 5 verschlossen und so lange verwahrt, bis die Vernichtung zugelassen ist.
Wahlvorsteher und Wahlvorstand
§ 5 Wahlvorsteher und Wahlvorstand(1) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden spätestens am 20. Tage vor der Wahl bestellt.(2) Die Beisitzer des Wahlvorstands sind nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Stimmbezirks, für den dieser gebildet wird, oder aus dem Kreis der Gemeindebediensteten oder der Bediensteten der Verbandsgemeinde, in deren Gebiet die Wahl stattfindet, zu berufen.(3) Der Bürgermeister sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstands vor der Wahl über ihre Aufgaben unterrichtet werden, damit ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses gewährleistet ist.(4) Während der Wahlhandlung müssen ständig mindestens drei, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstands, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, im Wahlraum anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Fehlende Beisitzer kann der Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen. Dies muss geschehen, wenn es zur Herstellung der Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands erforderlich ist.(5) Bei Bedarf stellt die Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeister, dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung; die Hilfskräfte üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.
Einsatz elektronischer Datenverarbeitung, Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung
§ 55a Einsatz elektronischer Datenverarbeitung, Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung(1) Die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses können unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen. Das eingesetzte Programm zur Stimmenauszählung muss für die Verwendung zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet der Landeswahlleiter auf Antrag.(2) Die Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung kann erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass1. durch technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Stimmen unverfälscht erfasst werden und das Wahlergebnis korrekt ermittelt wird,2. nach dem Stand der Technik eine unbefugte Nutzung und Manipulation des Programms ausgeschlossen ist,3. nach Maßgabe des Absatzes 3 die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses in öffentlich nachvollziehbarer Weise erfolgt,4. eine Funktion zur Zuteilung der Sitze bei der Verhältniswahl nach § 41 KWG auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen enthalten ist; die einzelnen Berechnungsschritte sind in öffentlich nachvollziehbarer Weise anzuzeigen,5. Ausdrucke über Feststellungen des ermittelten Wahlergebnisses nach Maßgabe des § 63 Abs. 3 und 5 erstellt werden.Das Ergebnis der Prüfungen nach Satz 1 ist in einer Niederschrift festzuhalten. Der Hersteller hat kostenfrei das zuzulassende Programm und die Verfahrensbeschreibungen spätestens sechs Monate vor der Wahl dem Landeswahlleiter zu übermitteln. Der Landeswahlleiter kann vom Hersteller weitere Unterlagen ohne Kostenerstattung verlangen, sofern dies für die Prüfung erforderlich ist.(3) Die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ist insbesondere erfüllt, wenn das Programm zur Stimmenauszählung1. die nachprüfbare Erfassung eines jeden Stimmzettels unter einer eindeutigen Nummer ermöglichen kann,2. über eine Schnittstelle verfügt, die den Export der erfassten Daten in ein Standard-Tabellenkalkulationsprogramm ermöglicht, sodass dort unabhängig von der Erfassungssoftware eine zweite Berechnung erfolgen und eigenständige speicher- und druckfähige Prüflisten erstellt werden können,3. für jeden Wahlvorschlag einen Zähler enthält, der während der Stimmenauszählung die Zahl der durch die Auszählungsgruppe bereits erfassten Stimmen, getrennt nach den Wahlvorschlägen, den einzelnen Bewerbern und eingetragenen wählbaren Personen, fortlaufend ermitteln kann,4. eine Funktion zur Auswertung von Stichproben enthält.(4) Die Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung hat die genaue Version des überprüften Programms zu bezeichnen und gilt nur für dieses Programm. Der Landeswahlleiter kann Auflagen für den Einsatz des Programms bestimmen. Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Hersteller schriftlich bekannt zu geben. Die Zulassung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz und auf der Internetseite des Landeswahlleiters zu veröffentlichen. Die nach Satz 1 zugelassene Version des Programms ist beim Landeswahlleiter zu hinterlegen. Nach der Zulassung des Programms ist jede Änderung durch den Hersteller ausgeschlossen. Eine Änderung durch den Landeswahlleiter ist zulässig, wenn sie dazu dient, das zugelassene Programm zu verbessern, und die durchgeführte Änderung dokumentiert wird.(5) Die Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung ist zurückzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine Zulassungsvoraussetzung nach dieser Vorschrift nicht vorlag oder wenn die Zulassung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt wurde. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung nach dieser Vorschrift entfallen ist.(6) Zur Vorbereitung der Wahl stellt der Wahlleiter sicher, dass1. die einzusetzenden Computer ordnungsgemäß funktionieren, nach dem Stand der Technik vor Manipulationen geschützt werden, Unbefugte keinen Zugang zu den Computern haben und den befugten Nutzern nur die jeweils erforderlichen technischen Rechte eingeräumt werden,2. das zugelassene Programm zur Stimmenauszählung rechtzeitig vor der Wahl eingerichtet und auf dessen Funktionsfähigkeit hin überprüft wird,3. das eingerichtete und überprüfte Programm zur Stimmenauszählung auf einem mobilen Datenträger oder in einem abgeschlossenen internen Netzwerk der Gemeindeverwaltung, zu dem ausschließlich die von der Gemeindeverwaltung hierfür bestimmten Personen und der Wahlvorstand Zugriff haben, installiert wird.Die Vorbereitungsmaßnahmen nach Satz 1 sind in Anwesenheit einer sachverständigen Person durchzuführen und von dieser zu überprüfen; über die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Wahlleiter zu unterzeichnen und dem Wahlvorsteher vor der Wahl zu übergeben ist.(7) Sofern das eingerichtete und überprüfte Programm zur Stimmenauszählung auf einem mobilen Datenträger installiert wird, ist dieser mit den Stimmbezirksdaten zu kennzeichnen und in einem entsprechend gekennzeichneten und versiegelten Umschlag sicher zu verwahren. In diesem Fall übergibt die Gemeindeverwaltung dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahl den gekennzeichneten und versiegelten Umschlag mit dem mobilen Datenträger; über die Übergabe ist eine Niederschrift zu fertigen und der Wahlniederschrift beizufügen.
Zählung der Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer ...
§ 55b Zählung der Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung(1) Bei der Zählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung bildet der Wahlvorsteher aus den Mitgliedern des Wahlvorstands mindestens eine Arbeitsgruppe für die Erfassung der Stimmzettel, Zählung der Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses (Auszählungsgruppe). Jede Auszählungsgruppe besteht aus mindestens drei Personen. Der Wahlvorsteher darf nicht Mitglied einer Auszählungsgruppe sein. Er kontrolliert den Auszählungsvorgang. Er kann ein weiteres Mitglied bestimmen, das ebenfalls den Auszählungsvorgang überwacht; werden mehr als zwei Auszählungsgruppen gebildet, hat er eine solche Anordnung zu treffen. Sofern vorübergehend nicht alle Mitglieder der Auszählungsgruppe anwesend sind, ruht die Erfassung der Stimmzettel in dieser Auszählungsgruppe bis zur Rückkehr des abwesenden Mitglieds.(2) Mit der Zählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses darf nach Abschluss der Wahlhandlung begonnen werden, wenn der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter die Übereinstimmung des öffentlich bekannt gemachten Programms mit dem installierten Programm zur Stimmenauszählung sowie dessen Funktionsfähigkeit festgestellt haben. Der Wahlvorsteher gibt die Ergebnisse der Überprüfung bekannt und trägt diese in die Wahlniederschrift bei automatisierter Datenverarbeitung ein. Darf mit der Zählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht begonnen werden, sind die Stimmzettel für jede Wahl zu verpacken, die Pakete zu versiegeln, entsprechend zu beschriften und in der Wahlurne unter sicherem Verschluss zu verwahren, bis die Zählung der Stimmen beginnt. Die Computer mit dem installierten Programm zur Stimmenauszählung sind sicher zu verwahren und vor dem Zugang durch Unbefugte zu schützen. Der Beginn der Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind zu beschließen und bekannt zu geben. § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.(3) Bei der Verhältniswahl und der Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag erfolgt die Zählung der Stimmen nach den Absätzen 4 bis 8. Bei der Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag erfolgt die Zählung der Stimmen nach Absatz 9.(4) Bei der Verhältniswahl und der Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag werden die Stimmzettel nach folgenden Stapeln sortiert:1. Stimmzettel, in deren Kopfleiste ein Wahlvorschlag gekennzeichnet ist und die die unveränderte Annahme des Wahlvorschlags enthalten, jeweils nach den Wahlvorschlägen getrennt,2. Stimmzettel, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten,3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, und4. die übrigen Stimmzettel.Die Stimmzettel nach Satz 1 Nr. 2 und 3 werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorstand hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen; die Stimmzettel nach Satz 1 Nr. 1 und 4 sind unter Aufsicht zu halten.(5) Ein Mitglied der Auszählungsgruppe prüft die Stimmzettel mit unveränderter Annahme des Wahlvorschlags nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und zählt für jeden Wahlvorschlag getrennt die Stimmabgaben; eine einzelne Nummerierung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Es sagt die so ermittelten Zahlen für jeden Wahlvorschlag getrennt laut an. Die Stimmzettel und die nach Satz 2 ermittelten Zahlen werden nach Maßgabe des Absatzes 6 Satz 5 bis 9 erfasst.(6) Die übrigen Stimmzettel nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 werden in beliebiger Reihenfolge erfasst. Bei der Erfassung werden die Stimmzettel einzeln nummeriert. Das Programm teilt jedem Stimmzettel eine fortlaufende Nummer zu, die auf dem jeweiligen Stimmzettel einzutragen ist. Danach sagt ein Mitglied der Auszählungsgruppe für jeden Stimmzettel getrennt laut an, wie viele Stimmen für die jeweiligen Wahlvorschläge, Bewerber und eingetragenen wählbaren Personen abgegeben worden sind. Ein weiteres Mitglied der Auszählungsgruppe wiederholt laut diese Angaben und gibt diese in das Programm zur Stimmenauszählung ein. Mindestens ein drittes Mitglied überprüft die ordnungsgemäße Eingabe. Stimmzettel, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten, sowie Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, sind jeweils zum Stimmzettelstapel nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 oder 3 auszusondern und von dem hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung zu nehmen. Die eingegebenen Stimmen sind auf einem Bildschirm für die Öffentlichkeit anzuzeigen. Die Mitglieder der Auszählungsgruppe sollen sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Vorlesens und Kontrollierens regelmäßig abwechseln.(7) Dann prüft der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die Stimmzettel, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten (Absatz 4 Satz 1 Nr. 2). Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter sagt an, dass diese Stimmabgaben ungültig sind. Ein Mitglied der Auszählungsgruppe gibt die Zahl der ungültigen Stimmen in das Programm zur Stimmenauszählung ein. Im Übrigen sind die Stimmzettel nach Maßgabe des Absatzes 6 Satz 2, 3, 6 und 8 zu erfassen. Der Wahlvorsteher übergibt die Stimmzettel mit ungültiger Stimmabgabe dem dafür bestimmten Beisitzer.(8) Danach entscheidet der Wahlvorstand über die ausgesonderten Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben (Absatz 4 Satz 1 Nr. 3), bei der Verhältniswahl nach Maßgabe des § 37 KWG und bei der Mehrheitswahl nach Maßgabe des § 38 KWG. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung jeweils bekannt und vermerkt auf dem Stimmzettel mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe, aus denen die Stimmabgabe gültig oder ungültig ist. Bei Stimmzetteln mit gültigen Stimmen vermerkt er zudem, für welchen Wahlvorschlag, Bewerber und welche eingetragene wählbare Personen die Stimmen abgegeben worden sind. Die so getroffenen Entscheidungen werden nach Maßgabe des Absatzes 6 erfasst. Stimmzettel, bei denen die Stimmabgabe nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes ungültig ist, werden in dem Programm zur Stimmenauszählung als ungültige Stimmzettel oder als Stimmzettel mit ungültiger Stimmabgabe erfasst. Der Wahlvorsteher übergibt die Stimmzettel mit ungültiger Stimmabgabe dem dafür bestimmten Beisitzer.(9) Bei der Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag werden die Stimmzettel, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten, sowie die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, ausgesondert und von einem vom Wahlvorstand hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. Die übrigen Stimmzettel sind unter Aufsicht zu halten und nach Maßgabe des Absatzes 6 zu erfassen. Bei den Stimmzetteln, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten, erfolgt die Erfassung nach Maßgabe des Absatzes 7 und bei den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben, nach Maßgabe des Absatzes 8.(10) Auszählungsvermerke dürfen auf den Stimmzetteln nur außerhalb der für die Stimmabgabe vorgesehenen Umrandungen und nur mit einem nicht radierfähigen Schreibstift vorgenommen werden, der sich farblich eindeutig von den für die Stimmabgabe verwendeten Schreibstiften unterscheidet. Sonstige Änderungen an den Stimmzetteln sind unzulässig.(11) Der Wahlvorstand überprüft durch Stichproben die korrekte Erfassung und Summierung der Stimmen durch das Programm zur Stimmenauszählung. Die Mindestanzahl der Stichproben bestimmt der Landeswahlleiter. Die Anzahl der durchgeführten Stichproben und deren Ergebnisse sind in der Wahlniederschrift bei automatisierter Datenverarbeitung einzutragen.(12) Jedes Mitglied des Wahlvorstands kann vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift bei automatisierter Datenverarbeitung einen Antrag auf erneute Zählung der Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung stellen. Der Wahlvorstand entscheidet über den Antrag und gibt ihm statt, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, dass die Anforderungen des Kommunalwahlgesetzes oder dieser Verordnung nicht eingehalten worden sind. Der Beschluss des Wahlvorstands ist zu begründen und der Wahlvorsteher gibt ihn mündlich bekannt.(13) Nach Beendigung der Erfassung der Stimmen erstellt das Programm einen Ausdruck mit den Feststellungen des ermittelten Wahlergebnisses. Bei der Verhältniswahl sind die Angaben nach Maßgabe des § 63 Abs. 3 und bei der Mehrheitswahl nach Maßgabe des § 63 Abs. 5 auszuweisen. Der Ausdruck ist vom Wahlvorstand zu unterzeichnen. Der Wahlvorsteher gibt die Ergebnisse mündlich bekannt.(14) Sofern das Programm zur Stimmenauszählung auf einem mobilen Datenträger installiert worden ist, ist dieser nach der Zählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses mit den erfassten Daten in einem mit den Stimmbezirksdaten gekennzeichneten Umschlag zu legen. Der Umschlag ist zu versiegeln und vom Wahlvorsteher an die Gemeindeverwaltung zu übergeben. Die Übergabe ist in der Wahlniederschrift bei automatisierter Datenverarbeitung einzutragen.
Einbeziehung der Briefwahl in das Wahlergebnis des Stimmbezirks
§ 56 Einbeziehung der Briefwahl in das Wahlergebnis des Stimmbezirks(1) Bevor die Wahlurne geöffnet wird, öffnet ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des nach § 6 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Wahlvorstands die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Wird der Name des Wählers im Wahlscheinverzeichnis gefunden und sind Beanstandungen nach Absatz 2 nicht zu erheben, wird unter Kontrolle des Wahlvorstehers der Stimmzettel dem Stimmzettelumschlag entnommen, bei verbundenen Wahlen der Stimmzettel für jede Wahl, und uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne gelegt. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe zu jeder Wahl im Wahlscheinverzeichnis. Sofern der Name des Briefwählers nicht im Wahlscheinverzeichnis enthalten ist, wird er nachgetragen und ein entsprechender Vermerk angebracht. Die Wahlscheine werden gesammelt.(2) Liegt ein Tatbestand des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 KWG vor, so ist der Wahlbrief zurückzuweisen. Enthält ein unbeanstandeter Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl, einen Stimmzettel, der das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdet, oder den Stimmzettel für eine Wahl, zu der der Briefwähler nicht wahlberechtigt ist, so ist der Wahlbrief hinsichtlich der beanstandeten Stimmzettel zurückzuweisen. Bei zurückgewiesenen oder fehlenden Stimmzetteln oder bei leerem Stimmzettelumschlag erfolgt kein Vermerk im Wahlscheinverzeichnis.(3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder über die ganze oder teilweise Zurückweisung. Der von der Zurückweisung betroffene Inhalt des Wahlbriefs ist in den Wahlbriefumschlag zurückzustecken. Der Einsender eines ganz oder teilweise zurückgewiesenen Wahlbriefs wird bezüglich der betroffenen Wahl nicht als Wähler gezählt; seine Stimme gilt als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 KWG). Der Wahlbriefumschlag eines ganz oder teilweise zurückgewiesenen Wahlbriefs ist mit dem betroffenen Inhalt auszusondern, zu verschließen, mit einem Vermerk zu versehen, bei verbundenen Wahlen unter Angabe der jeweiligen Wahl, und fortlaufend zu nummerieren. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen oder zurückgewiesenen Wahlbriefe ist für jede Wahl zu ermitteln und in die zugehörige Wahlniederschrift einzutragen. Die nummerierten Wahlbriefe sind in verbandsfreien Gemeinden der Wahlniederschrift für die Gemeinderatswahl, in Ortsgemeinden der Wahlniederschrift für die Verbandsgemeinderatswahl beizufügen.(4) Sind dem Wahlvorstand mindestens 50 Wahlbriefe übergeben worden, so verfährt er nach den Bestimmungen des § 57 mit der Maßgabe, dass Wahlbriefe von Wählern, die bei verbundenen Wahlen nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt sind, gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 zuzulassen sind.(5) Der Wahlvorstand hat bei der Behandlung der Wahlbriefe besonders darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis stets gewahrt bleibt.(6) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass im Land die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tage nach der Wahl bei der auf dem Wahlbrief bezeichneten Gemeindeverwaltung eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Bundesgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tage vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem vom Bürgermeister bestimmten Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen. Wird die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlgebiet unterschritten, bestimmt der Bürgermeister, welcher Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Wahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.
Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 57 Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des nach § 6 Abs. 2 gebildeten Briefwahlvorstands öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Wird der Name des Briefwählers im Wahlscheinverzeichnis gefunden und sind Beanstandungen nach Absatz 2 nicht zu erheben, wird der Stimmzettelumschlag unter Kontrolle des Wahlvorstehers ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. § 56 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.(2) Gilt bei verbundenen Wahlen der Wahlschein nicht für alle Wahlen, so wird der Stimmzettelumschlag zusammen mit dem Wahlschein wieder in den Wahlbriefumschlag gesteckt. Dieser wird wieder verschlossen und von einem hierfür bestimmten Beisitzer verwahrt.(3) § 56 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.(4) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die ganze oder teilweise Zurückweisung. Der von der Zurückweisung betroffene Stimmzettelumschlag ist in den Wahlbriefumschlag zurückzustecken. § 56 Abs. 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.(5) Danach, jedoch nicht vor 18 Uhr, ermittelt der Briefwahlvorstand zur Feststellung der Zahl der Wähler die Zahl der Stimmzettelumschläge, die der Wahlurne entnommen wurden. Bei verbundenen Wahlen ist diese Zahl um die Zahl der nach Absatz 6 behandelten Stimmzettel für die jeweilige Wahl zu erhöhen.(6) Die nach Absatz 2 verwahrten Wahlbriefe werden im Anschluss daran gemäß den Bestimmungen des § 56 behandelt. Die den Stimmzettelumschlägen entnommenen Stimmzettel werden in die geleerte Wahlurne gelegt und sodann mit mindestens 50 Stimmzetteln für dieselbe Wahl, die den nach Absatz 5 gezählten Stimmzettelumschlägen entnommen und uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne gelegt worden sind, vermengt.(7) Danach werden den übrigen Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel entnommen. Leer abgegebene Stimmzettelumschläge, Stimmzettelumschläge und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, bei verbundenen Wahlen Stimmzettelumschläge, die nicht für jede der verbundenen Wahlen Stimmzettel enthalten, werden ausgesondert und von einem Beisitzer in Verwahrung genommen. Entsprechend den allgemeinen Bestimmungen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit der Maßgabe fest, dass leer abgegebene Stimmzettelumschläge sowie Stimmzettelumschläge, die nicht für jede der verbundenen Wahlen Stimmzettel enthalten, für die jeweilige Wahl als ungültige Stimmen zählen. Sie erhalten die entsprechenden Vermerke.(8) Der Wahlleiter kann zulassen, dass die Stimmzettelumschläge vor dem Einlegen in die Wahlurne geöffnet werden, wenn dies nach der Zahl der Wahlbriefe geboten erscheint, um nach Schluss der Wahlhandlung die Zählung der Stimmen zu erleichtern. Der Wahlvorsteher kontrolliert, dass vor dem Einlegen und beim Einlegen der geöffneten Stimmzettelumschläge in die Wahlurne diese nicht eingesehen und die Stimmzettel nicht entnommen werden.(9) § 56 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
Schnellmeldung
§ 58 Schnellmeldung(1) Sobald das Wahlergebnis festgestellt ist (§ 53 Abs. 7, § 54 Abs. 4, § 55 Abs. 13, § 55 b Abs. 13), meldet es der Wahlvorsteher unverzüglich an die Gemeindeverwaltung. In Gemeinden mit mehreren Stimmbezirken und mit Briefwahlvorständen sind alle Wahlergebnisse von der Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden vom Ortsbürgermeister, zum Gemeindeergebnis zusammenzufassen.(2) Das Gemeindeergebnis für die Wahl zum Verbandsgemeinderat wird dem Verbandsgemeindewahlleiter gemeldet.(3) Das Gemeindeergebnis für die Wahl zum Kreistag wird dem Kreiswahlleiter gemeldet. Ortsgemeinden melden es der Verbandsgemeindeverwaltung, die das Verbandsgemeindeergebnis zusammenstellt und dem Kreiswahlleiter meldet.(4) Das Gemeindeergebnis kreisangehöriger Gemeinden für die Wahl zum Bezirkstag wird der Kreisverwaltung gemeldet, die das Kreisergebnis zusammenstellt und dem Bezirkswahlleiter und dem Landeswahlleiter meldet; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Das Gemeindeergebnis einer kreisfreien Stadt für die Wahl zum Bezirkstag wird dem Bezirkswahlleiter und dem Landeswahlleiter gemeldet.(5) Die Schnellmeldungen sind auf schnellstem Weg (insbesondere telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Weg) nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster zu erstatten. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.
Wahlniederschrift
§ 59 Wahlniederschrift(1) Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses wird vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster gefertigt und von den am Schluss der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstands die Unterzeichnung, ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse über die Zurückweisung von Wählern und Wahlbriefen, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmen und über Beanstandungen bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. Dieser werden beigefügt:1. die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand besonders beschlossen hat,2. Wahlbriefe, die der Wahlvorstand nach den §§ 56 und 57 ganz oder teilweise zurückgewiesen hat,3. die Zähllisten. Die der Wahlniederschrift nach Satz 4 Nr. 2 beizufügenden Wahlbriefe sind samt ihrem Inhalt zu verpacken; das Paket ist mit Siegelmarken zu verschließen und mit Inhaltsangabe zu versehen.(2) Sofern die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung (§ 55b) erfolgen, wird eine Wahlniederschrift bei automatisierter Datenverarbeitung verwendet, für die Absatz 1 mit den Maßgaben gilt, dass ihr zusätzlich folgende Anlagen beizufügen sind:1. die Niederschrift über die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfungen der Vorbereitungsmaßnahmen (§ 55a Abs. 6 Satz 2),2. die Niederschrift über die Übergabe des versiegelten Umschlags mit dem mobilen Datenträger an den Wahlvorsteher (§ 55a Abs. 7 Satz 2),3. der Ausdruck mit den Feststellungen des ermittelten Wahlergebnisses (§ 55b Abs. 13).Beschlüsse über die Ablehnung oder Anordnung einer erneuten Zählung der Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung (§ 55b Abs. 12) sind in der Niederschrift bei automatisierter Datenverarbeitung zu vermerken. Diese Niederschrift ist in elektronischer Form zu erstellen und auszudrucken; das Beifügen von Zähllisten entfällt.(3) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden dem Ortsbürgermeister.
Auszählungsvorstände
§ 5a Auszählungsvorstände(1) Bei Bildung von Auszählungsvorständen gemäß § 26a KWG bestimmt der Oberbürgermeister oder Bürgermeister rechtzeitig vor dem Tag der Wahl die Anzahl der Auszählungsvorstände und legt fest, für welche Stimmbezirke und für welche Briefwahlvorstände sie jeweils die Ermittlung des Wahlergebnisses fortsetzen. Ferner bestimmt er, ob der Auszählungsvorstand seine Tätigkeit am Wahlabend oder am Tag nach der Wahl beginnt und macht Ort und Zeit des Zusammentritts entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 4 bekannt; am Wahltag erfolgt zusätzlich eine Bekanntmachung im jeweiligen Stimmbezirk entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 5.(2) Die Beisitzer des Auszählungsvorstands sind aus den Wahlberechtigten des Wahlgebiets oder aus dem Kreis der Gemeindebediensteten zu berufen.(3) Im Übrigen gilt § 5 Abs. 1 und 3 bis 5 entsprechend.
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
§ 6 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand(1) Der Bürgermeister kann eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses durch Briefwahlvorstände anordnen, wenn in der Gemeinde mindestens 50 Wahlberechtigte durch Briefwahl wählen. In Gemeinden, in denen keine Briefwahlvorstände gebildet werden, bestimmt der Bürgermeister, welche Wahlvorstände der allgemeinen Stimmbezirke die Briefwahl durchführen; ferner legt er fest, für welche Stimmbezirke sie zuständig sind.(2) Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so bestimmt der Bürgermeister, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden. Er bestellt für jeden Briefwahlvorstand einen Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter und legt fest, für welche Stimmbezirke sie zuständig sind. Für die Bildung und die Tätigkeit der Briefwahlvorstände gelten die Bestimmungen über Wahlvorstände entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass der Bürgermeister Zeit und Ort des Zusammentritts des Briefwahlvorstands entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 4 bekannt macht.(3) In Gemeinden mit Ortsbezirken ist die Briefwahl in den einzelnen Ortsbezirken gesondert durchzuführen. Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
§ 60 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt, so packt er1. die gültigen Stimmzettel, bei Verhältniswahl geordnet und gebündelt entsprechend § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 55 b Abs. 4 Satz 1,2. die ungültigen Stimmzettel, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beizufügen sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1),3. die abgegebenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind,jeweils getrennt in Papier ein, verschließt die einzelnen Pakete mit Siegelmarken, versieht die Pakete mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden dem Ortsbürgermeister.(2) Die Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeister, versieht die Pakete mit dem Dienstsiegel derart, dass der Siegelaufdruck zum Teil die Siegelmarke deckt, und verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindeverwaltung das Wählerverzeichnis, die von ihr zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die Stimmzettelumschläge und die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.(4) Die Gemeindeverwaltung hat die in Absatz 1 bezeichneten Wahlunterlagen auf Anforderung dem Wahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so ist das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen aufzubrechen, der angeforderte Teil zu entnehmen und das Paket erneut nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zu verschließen. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen.
Ermittlung des Wahlergebnisses durch Wahl- und Auszählungsvorstand
§ 60a Ermittlung des Wahlergebnisses durch Wahl- und Auszählungsvorstand(1) Bei Bildung von Auszählungsvorständen gemäß § 26 a KWG beginnt der jeweilige Wahlvorstand im Stimmbezirk oder der zuständige Briefwahlvorstand (§ 6 Abs. 1 Satz 1) mit der Ermittlung des Wahlergebnisses, die durch den Auszählungsvorstand fortgesetzt wird; die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten entsprechend, soweit sich nicht aus § 26 a KWG und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.(2) Der Wahlvorsteher gibt nach Auszählung der Stimmzettel mit unveränderter Annahme des Wahlvorschlags die Ergebnisse für jede Wahl und für jeden Wahlvorschlag mündlich bekannt. Danach unterbricht der Wahlvorstand die Wahlergebnisermittlung für die jeweilige Wahl.(3) Für die Schnellmeldung der vom Wahlvorstand ermittelten Wahlergebnisse findet § 58 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlvorsteher der Stadt- und Gemeindeverwaltung unverzüglich folgende Wahlergebnisse für jede Wahl meldet:1. die Zahl der Wahlberechtigten,2. die Zahl der Wähler und3. für jeden Wahlvorschlag die Zahl der Stimmzettel, die die unveränderte Annahme des Wahlvorschlags enthalten.(4) Nachdem der Wahlvorstand die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Wahlunterlagen getroffen hat, übergibt er die Wahlunterlagen der Stadt- und Gemeindeverwaltung; die Übergabe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.(5) Für den Briefwahlvorstand gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.(6) Die Stadt- und Gemeindeverwaltung hat sicherzustellen, dass die vom Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand übernommenen Wahlunterlagen vor unbefugtem Zugriff geschützt und an den Auszählungsvorsteher rechtzeitig vor Beginn der Fortsetzung der Wahlergebnisermittlung übergeben werden.(7) Der Auszählungsvorstand setzt im Auszählungsraum die Ermittlung des Wahlergebnisses einschließlich der Briefwahl fort; bei der Ermittlung der Briefwahl findet § 6 Abs. 3 keine Anwendung. Entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 5 ist öffentlich bekannt zu machen, wo im Auszählungsraum und von welchem Auszählungsvorstand die Ermittlung der Wahlergebnisse der einzelnen Stimmbezirke fortgesetzt wird. Der Auszählungsvorstand beginnt gemäß § 44 Abs. 1 und § 45 und öffnet die verschlossenen und versiegelten Pakete mit den Stimmzetteln. Er übernimmt die Feststellungen des ermittelten Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand nach Absatz 3.(8) Der Auszählungsvorstand fertigt über die Fortsetzung der Wahlergebnisermittlung nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster eine Niederschrift des Auszählungsvorstands (Auszählungsniederschrift). Für die Auszählungsniederschrift gilt § 59 entsprechend.
Ermittlung des vorläufigen Wahl- und Zwischenergebnisses, Schnellmeldung
§ 61 Ermittlung des vorläufigen Wahl- und Zwischenergebnisses, Schnellmeldung(1) Der Wahlleiter stellt die nach § 58 gemeldeten Ergebnisse zum vorläufigen Ergebnis im Wahlgebiet zusammen. Danach erfolgt die Ermittlung der Sitze, die eine Partei oder Wählergruppe erhält (§ 41 KWG).(2) Der Wahlleiter einer kreisfreien Stadt, der Wahlleiter einer großen kreisangehörigen Stadt, der Kreiswahlleiter und der Bezirkswahlleiter melden das Wahlergebnis unter Angabe der vorläufig errechneten Verteilung der Sitze auf die einzelnen Parteien oder Wählergruppen unverzüglich dem Landeswahlleiter.(3) Der Verbandsgemeindewahlleiter und der Gemeindewahlleiter einer verbandsfreien Gemeinde übersenden die Schnellmeldung unverzüglich dem Landeswahlleiter.(4) Für die Art und Weise der Übermittlung der Meldungen gilt § 58 Abs. 5 entsprechend.(5) In den Fällen der Unterbrechung der Wahlergebnisermittlung (§ 51 Abs. 4, § 60a Abs. 2 Satz 2) stellt der Wahlleiter am Wahlabend die gemeldeten Ergebnisse gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 60a Abs. 3 zum vorläufigen Zwischenergebnis im Wahlgebiet zusammen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.
Übersendung der Wahlniederschriften
§ 62 Übersendung der Wahlniederschriften(1) Die Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeister, sendet unverzüglich die Wahlniederschriften mit den Anlagenfür die Wahl zum Verbandsgemeinderat dem Verbandsgemeindewahlleiter, für die Wahl zum Kreistag dem Kreiswahlleiter, Ortsgemeinden über die Verbandsgemeindeverwaltung, für die Wahl zum Bezirkstag dem Bezirkswahlleiter, verbandsfreie Gemeinden über die Kreisverwaltung, Ortsgemeinden über die Verbandsgemeindeverwaltung und die Kreisverwaltung. Für Wahlniederschriften bei automatisierter Datenverarbeitung (§ 59 Abs. 2) und Auszählungsniederschriften bei Bildung von Auszählungsvorständen (§ 26a KWG, § 60a Abs. 8 KWO) gilt Satz 1 entsprechend.(2) Die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen kreisfreier Städte prüfen die Wahlniederschriften für die Wahl zum Bezirkstag auf Vollständigkeit und stellen die Wahlergebnisse nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster zusammen. Sodann sind alle Wahlniederschriften sowie zwei Ausfertigungen der Zusammenstellungen unter Mitteilung etwaiger Bedenken, die sich bei der Prüfung der Wahlniederschriften ergeben haben und nicht behoben werden konnten, so rechtzeitig dem Bezirkswahlleiter einzureichen, dass sie spätestens im Laufe des fünften Tages nach der Wahl bei ihm eintreffen.
Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses
§ 63 Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften, die Wahlniederschriften bei automatisierter Datenverarbeitung (§ 59 Abs. 2) und die Auszählungsniederschriften bei Bildung von Auszählungsvorständen (§ 26 a KWG, § 60a) auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sodann stellt er das Wahlergebnis im Wahlgebiet nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster zusammen. Ergeben sich aus den Wahlniederschriften, den Wahlniederschriften bei automatisierter Datenverarbeitung (§ 59 Abs. 2), den Auszählungsniederschriften oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahl, so klärt sie der Wahlleiter so weit wie möglich auf.(2) Der Wahlausschuss stellt das endgültige Ergebnis im Wahlgebiet fest. Für die Feststellung gilt § 61 Abs. 1. Er kann Feststellungen des Wahlvorstands rechnerisch berichtigen und über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend beschließen.(3) Der Wahlausschuss stellt bei Verhältniswahl nach Maßgabe der §§ 40 und 41 KWG fest:1. die Zahl der Wahlberechtigten,2. die Zahl der Wähler,3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,4. für jeden Wahlvorschlag die Gesamtzahl der Stimmen,5. für jeden Wahlvorschlag die Zahl der Sitze,6. für jeden Bewerber der Wahlvorschläge die Zahl der Stimmen,7. für jeden Wahlvorschlag die Namen der in das Vertretungsorgan gewählten Bewerber.(4) Der Wahlausschuss stellt bei der Bezirkstagswahl nach Maßgabe der §§ 41 und 56 KWG fest:1. die Zahl der Wahlberechtigten,2. die Zahl der Wähler,3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen und Sitze,5. die Namen der gewählten Bewerber.(5) Der Wahlausschuss stellt bei Mehrheitswahl nach Maßgabe des § 43 KWG fest:1. die Zahl der Wahlberechtigten,2. die Zahl der Wähler,3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmabgaben,4. die Zahl der Stimmen, die von jeder wählbaren Person erreicht wurden,5. die Namen der in das Vertretungsorgan gewählten Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen.(6) Bei Losentscheid sind Loszettel von gleicher Größe und Beschaffenheit entsprechend zu beschriften, in Umschläge von gleicher Größe und Beschaffenheit zu stecken und in einen nach oben offenen Behälter zu legen. Das Los wird durch den Wahlleiter oder seinen Stellvertreter gezogen. Vor der Ziehung sind die Umschläge durch ein anderes Mitglied des Wahlausschusses zu mischen.(7) Die Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses wird nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster gefertigt.(8) Unverzüglich nach Fertigung der Niederschriften sendender Gemeindewahlleiter einer kreisangehörigen Gemeinde, einer Ortsgemeinde über die Verbandsgemeindeverwaltung, eine Abschrift der Niederschrift und der Zusammenstellung an die Kreisverwaltung, der Verbandsgemeindewahlleiter zwei Abschriften der Niederschrift und der Zusammenstellung an die Kreisverwaltung; die Kreisverwaltung übersendet eine Abschrift an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, der Wahlleiter einer kreisfreien Stadt und der Kreiswahlleiter eine Abschrift der Niederschrift und der Zusammenstellung an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, der Bezirkswahlleiter eine Abschrift der Niederschrift und der Zusammenstellung an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.(9) Die Kreisverwaltung stellt nach einem vom Landeswahlleiter zu liefernden Vordruck die Ergebnisse der Wahlen zu den Gemeinderäten und zu den Ortsbeiräten zusammen und sendet je eine Zusammenstellung an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und den Landeswahlleiter.(10) Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Stimmbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen sind.
Benachrichtigung der Gewählten
§ 64 Benachrichtigung der Gewählten(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Hierbei hat der Wahlleiter darauf hinzuweisen, dass1. die Wahl, vorbehaltlich der besonderen Regelung in Absatz 2, als angenommen gilt, wenn innerhalb der genannten Frist keine Erklärung eingeht,2. eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt,3. eine Ablehnung der Wahl nicht widerrufen werden kann.(2) Werden Personen gewählt, bei denen die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, § 54 Abs. 1 Satz 1 oder § 55 Abs. 1 Satz 1 KWG genannten Voraussetzungen vorliegen, hat der Wahlleiter in der Benachrichtigung nach Absatz 1 darauf hinzuweisen, dass die Gewählten die Wahl nur annehmen können, wenn sie die Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses oder die Beurlaubung von ihrem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ohne Bezüge nachweisen, und dass die Wahl als abgelehnt gilt, wenn dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf der Frist erbracht wird. Darüber hinaus sind darauf hinzuweisen1. die unter § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG fallenden Personen, dass bei ihnen der Nachweis ihrer Entbindung von den Aufgaben der Staatsaufsicht genügt,2. die unter § 55 Abs. 1 Satz 1 KWG fallenden Personen, dass bei ihnen der Nachweis ihrer Versetzung zu einer anderen Dienststelle der Landesverwaltung genügt.(3) Die Gewählten sind verpflichtet, dem Wahlleiter zur Prüfung der Frage, ob bei ihnen die in § 5 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 oder § 55 Abs. 1 Satz 1 KWG genannten Voraussetzungen gegeben sind, auf Verlangen eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.
Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 65 Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, macht der Wahlleiter öffentlich bekannt:1. bei Verhältniswahl das endgültige Wahlergebnis mit den in § 63 Abs. 3 bezeichneten Angaben,2. bei der Bezirkstagswahl das endgültige Wahlergebnis mit den in § 63 Abs. 4 bezeichneten Angaben,3. bei Mehrheitswahl das endgültige Wahlergebnis mit den in § 63 Abs. 5 bezeichneten Angaben sowie die Namen von höchstens doppelt so vielen Ersatzleuten wie Ratsmitglieder zu wählen sind, in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen.(2) Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgt nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster.
Ersatzpersonen
§ 66 Ersatzpersonen(1) Bei der Feststellung einer Ersatzperson nach § 45 KWG ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 KWG seit der Wahl ununterbrochen vorliegen. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss. Bei Losentscheid ist entsprechend § 63 Abs. 6 zu verfahren. § 64 gilt entsprechend.(2) Ist bei der Wahl zum Bezirkstag ein Nachfolger benannt, so ist dieser als Ersatzperson einzuberufen. Ist ein Nachfolger nicht benannt oder bereits vorher ausgeschieden oder scheidet er später aus, ist der nächste noch nicht berufene Bewerber als Ersatzperson einzuberufen.(3) Der Wahlleiter macht den Namen der einberufenen Ersatzperson öffentlich bekannt. Ist keine Ersatzperson vorhanden, macht dies der Wahlleiter öffentlich bekannt.
(aufgehoben)
§ 7 (aufgehoben)
Wahlleiter
§ 71 WahlleiterDie Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde und der Ortsvorsteher wird vom Gemeindewahlleiter, die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde vom Verbandsgemeindewahlleiter und die Wahl des Landrats vom Kreiswahlleiter geleitet. Wer als Bewerber an der Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats teilnimmt, kann bei dieser Wahl nicht Wahlleiter oder Beisitzer des Wahlausschusses sein. Bewerber ist,1. wer in einer Versammlung zur Aufstellung eines Wahlvorschlags für die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats als Bewerber gewählt worden ist und der Wahl zugestimmt hat; der Bewerber hat dies der Gemeinde- oder Kreisverwaltung unverzüglich mitzuteilen, oder2. wer als Einzelbewerber einen Wahlvorschlag eingereicht hat.Die Wahl wird in diesem Fall von dem Wahlleiter geleitet, der nach § 59 Abs. 2, 3 oder 4 KWG an die Stelle des Bürgermeisters oder des Landrats tritt oder zu wählen ist.
Wahlvorschläge
§ 74 Wahlvorschläge(1) Mit der Bekanntmachung des Wahltags und des Tags einer etwa notwendig werdenden Stichwahl ist die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach dem Muster der Anlage 22 zu verbinden. Findet die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats gleichzeitig mit den Wahlen der Vertretungskörperschaften statt, erfolgt die Bekanntmachung nach dem Muster der Anlage 7 durch die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten durch die Stadtverwaltung. Die Gemeinden und die Verbandsgemeinden ergänzen die Bekanntmachung der Kreisverwaltung durch Einzelbekanntmachungen entsprechend Anlage 8.(2) Der Wahlvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 23 einzureichen. Er darf nur einen Bewerbernamen enthalten. Ein gemeinsamer Bewerber muss in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benannt werden.(3) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf der Bestätigung der für das Wahlgebiet zuständigen Organisationen der beteiligten Parteien und Wählergruppen. Die Bestätigungen können auch in Form selbständiger Bescheinigungen mit gleich lautendem Inhalt erbracht werden. Die nach § 62 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 oder § 55 Abs. 4 KWG zu erbringenden Unterschriften von Wahlberechtigten sind auf dem Wahlvorschlag oder auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 27 zu leisten. § 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner Unterstützungsunterschriften, wenn mindestens eine der beteiligten Parteien oder Wählergruppen unter § 16 Abs. 3 KWG fällt. Das Kennwort des Wahlvorschlags besteht aus den Namen der beteiligten Parteien und Wählergruppen; sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, ist auch diese anzugeben.(4) Der Bewerber muss seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass er als Ortsvorsteher, Bürgermeister oder Landrat jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zustimmung und Versicherung sind nach dem Muster der Anlage 24 zu erklären. Mit den Anlagen zum Wahlvorschlag ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 25 einzureichen, dass der Bewerber Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KWG ausgeschlossen ist; bei Bewerbern, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind zusätzlich die bei der Gemeindeverwaltung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KWG erklärten Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 11 a beizufügen. Dem Wahlvorschlag der Parteien und Wählergruppen ist eine Niederschrift über die Benennung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 26 beizufügen. Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag eingereicht und ist der gemeinsame Bewerber in getrennten Versammlungen gewählt worden, ist eine Niederschrift für jede Versammlung beizufügen.(5) Parteien und Wählergruppen, die unter § 24 fallen, bedürfen der Anlagen nach § 25 Abs. 6 Nr. 5 bis 8 nicht, wenn diese dem Wahlausschuss für die gleichzeitig stattfindende Wahl der Vertretungskörperschaft vorliegen oder für die Wahl der derzeitigen Vertretungskörperschaft vorgelegen haben.(6) Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister, Landrat oder Ortsvorsteher als Einzelbewerber, so muss der Wahlvorschlag die in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geforderten Personalangaben enthalten und vom Bewerber persönlich und handschriftlich unterschrieben sein.(7) Bei der Ordnung der Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 KWG gilt für den gemeinsamen Wahlvorschlag die bei der letzten Wahl erreichte gemeinsame Stimmenzahl.
Stimmzettel, Stimmzettelumschläge
§ 75 Stimmzettel, Stimmzettelumschläge(1) Im Stimmzettel sind die Bewerber unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs (§ 25 Abs. 4 Satz 1) oder Standes und des Wohnorts mit Postleitzahl in der Reihenfolge gemäß § 62 Abs. 5 KWG aufzuführen. Die Angabe von Wahlehrenämtern ist unzulässig. Die Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlage 28 oder, wenn nur ein Bewerber zugelassen ist, nach dem Muster der Anlage 29 herzustellen; § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.(2) Stimmzettelumschläge werden nur für die Briefwahl verwendet. Die Stimmzettelumschläge sollen von blauer Farbe sein.
Allgemeine Stimmbezirke
§ 8 Allgemeine Stimmbezirke(1) Gemeinden mit nicht mehr als 1 000 Einwohner bilden in der Regel einen Stimmbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Stimmbezirke eingeteilt.(2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen.(3) In Gemeinden mit Ortsbezirken sind die Stimmbezirke den Ortsbezirken entsprechend abzugrenzen. Für jeden Ortsbezirk ist mindestens ein Stimmbezirk zu bilden.
Nachholungswahl
§ 81 Nachholungswahl(1) Ist ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags und vor der Wahl verstorben oder hat er seine Wählbarkeit verloren, sagt der Wahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, dass die Wahl nachgeholt wird. Den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl setzt für die Wahl des Bürgermeisters oder des Landrats die Aufsichtsbehörde und für die Wahl des Ortsvorstehers der Gemeinderat fest.(2) Bereits eingegangene Wahlbriefe sind zu sammeln und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses zu vernichten.(3) Die Nachholungswahl wird als Neuwahl durchgeführt.
Vordrucke
§ 88 Vordrucke(1) Von den Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadt- und Kreisverwaltungen sowie von dem Bezirkswahlleiter sollen folgende amtliche Vordrucke vorrätig gehalten und auf Anforderung an Parteien und Wählergruppen gegen Kostenerstattung abgegeben werden:1. Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlagen 9 und 23,2. Erklärung nach dem Muster der Anlagen 10 und 24,3. Absichtserklärung nach dem Muster der Anlage 10 a,4. Bescheinigung der Wählbarkeit nach dem Muster der Anlagen 11 und 25,5. Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 11 a,6. Bescheinigung des Wahlrechts nach dem Muster der Anlage 12,7. Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber und die Benennung des Bewerbers nach dem Muster der Anlagen 13 und 26.Die amtlichen Formblätter für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlagen 14 und 27 werden kostenfrei abgegeben. In der Bekanntmachung nach § 23 ist auf diese Möglichkeiten hinzuweisen.(2) Von den Wahlleitern sollen folgende, vom Landeswahlleiter zu bestimmende Vordrucke verwendet werden:1. Niederschrift über die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfungen der Vorbereitungsmaßnahmen nach § 55 a Abs. 6 Satz 2,2. Zählliste für die Auszählung der Stimmen gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 und § 55 Abs. 5 Satz 5 und Abs. 10 Satz 3, besondere Zählliste im Falle des § 53 Abs. 9 und § 55 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2,3. Schnellmeldung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2, § 58 Abs. 5 Satz 1, § 60a Abs. 3, § 61 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2, § 70 und § 83,4. Zusammenstellung des vorläufigen Ergebnisses gemäß § 58 Abs. 5 Satz 2, § 61 Abs. 4, § 70 und § 83 sowie des vorläufigen Zwischenergebnisses gemäß § 61 Abs. 5, 5. Wahlniederschrift gemäß § 59 Abs. 1 und § 70, Niederschrift bei automatisierter Datenverarbeitung (§ 59 Abs. 2 ), Auszählungsniederschrift gemäß § 60a Abs. 8, Abstimmungsniederschrift gemäß § 83,6. Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 2, § 70 und § 83.Die Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadt- und Kreisverwaltungen sollen einen vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Vordruck der Niederschrift über die Übergabe des gekennzeichneten und versiegelten Umschlags mit dem mobilen Datenträger an den Wahlvorsteher (§ 55 a Abs. 7 Satz 2) verwenden.(3) Die Vordrucke werden vom Landeswahlleiter in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Sicherung der Wahlunterlagen
§ 89 Sicherung der Wahlunterlagen(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.(2) Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis und Wahlscheinverzeichnis dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.(3) Mitglieder von Wahlausschüssen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
Sonderstimmbezirke
§ 9 Sonderstimmbezirke(1) Für Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Zahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindeverwaltung bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke bilden.(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden.
Vernichtung der Wahlunterlagen
§ 90 Vernichtung der Wahlunterlagen(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse und Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können oder die zuständige Aufsichtsbehörde mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet.(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der nächsten Wahl vernichtet werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
Anlage 10a(zu § 25 Abs. 6 Nr. 9)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/5d9f622b-44da-4275-98aa-5e0a5aee232b-RP2023+279+Anlage10a.pdf
Anlage 25(zu § 74 Abs. 4 Satz 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/884db398-f8c5-4988-ac9a-4e32a824ae47-RP2023+389+Anlage25.pdf
Anlage 28 (zu § 75 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/943fefd7-c336-4201-94a7-d780df498608-RP2023+389+Anlage28.pdf
Anlage 5 (zu § 19 Abs. 2, § 73 Abs. 2 und § 78 Abs. 3 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/16e471e7-6c68-4b98-afa6-0885c33e1e30-RP2023+389+Anlage5.pdf
Bekanntmachung des Landrats/Bürgermeisters der Verbandsgemeinde/Wahlleiters 1) zur ...
Anlage 1 (zu § 11a Abs. 2 Satz 1)Bekanntmachung des Landrats/Bürgermeisters der Verbandsgemeinde/Wahlleiters1) zur Eintragung der von der Meldepflicht befreiten wahlberechtigten Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das WählerverzeichnisLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/99297ed6-8ac2-4835-806a-f27c0ba6203c-2021-1-1+2004+93anlage i - 1.pdf
Anlage 31 (zu § 78 Abs. 1 Satz 4)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/a8a2a2ce-5496-45fa-a534-8e0069ba044c-2021-1-1+2004+93anlage i - 31.pdf
Anlage 4 (zu § 16 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/4fef56e2-1bee-48ed-81cd-5f634b4a3ca5-2021-1-1+2004+93anlage i - 4.pdf
Berichtigung des Wählerverzeichnisses
§ 15 Berichtigung des Wählerverzeichnisses(1) Das Wählerverzeichnis kann nach Beginn der Einsichtsfrist nur auf Grund von Entscheidungen nach § 14 berichtigt werden. (2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so hat die Gemeindeverwaltung den Mangel von Amts wegen zu beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Verfahrens nach § 14 sind. § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Wird auf Grund einer Einwendung, eines Widerspruchs oder nach Absatz 2 entschieden, dass ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, so ist er nachzutragen. Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist, so ist ihr Name zu streichen. Nachträge, Streichungen und alle sonstigen Entscheidungen im Verfahren nach § 14 und nach Absatz 2 sind in der Spalte "Bemerkungen", bei Führung des Wählerverzeichnisses im automatisierten Verfahren, falls erforderlich, mit einem Schlüsselzeichen, zu erläutern. (4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 16) können Nachträge und Streichungen mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1 und § 44 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
Wiederholungswahl
§ 69 Wiederholungswahl(1) Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Tag der Wiederholungswahl und macht ihn bekannt. (2) Ist die Wahl in einem Stimmbezirk für ungültig erklärt worden und findet die Wiederholung innerhalb von sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so werden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen, die ihr Wahlrecht verloren haben, gestrichen. Wahlberechtigte, die an der Hauptwahl im Wege der Briefwahl teilgenommen haben, können nur dann an der Wiederholungswahl teilnehmen, wenn die Briefwahl in das Wahlergebnis des Stimmbezirks einbezogen wurde, in dem die Wahl wiederholt wird. Findet die Wiederholungswahl innerhalb von sechs Monaten seit der Hauptwahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung des Wählerverzeichnisses statt, so ist das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben. Findet die Wiederholungswahl nach Ablauf von sechs Monaten seit der Hauptwahl statt, so wird das Wählerverzeichnis nach den allgemeinen Bestimmungen neu aufgestellt. (3) Ist die ganze Wahl für ungültig erklärt worden und findet die Wiederholungswahl innerhalb von sechs Monaten seit der Hauptwahl statt, so gilt Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. Ist die Wahl wegen der Wahlvorschläge für ungültig erklärt worden, so hat der Wahlausschuß über die zur Hauptwahl eingereichten Wahlvorschläge neu zu entscheiden. Findet die Wiederholungswahl nach Ablauf von sechs Monaten seit der Hauptwahl statt, so sind auf die Wiederholungswahl uneingeschränkt die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung anzuwenden.
Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung, Bekanntmachung
§ 72 Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung, Bekanntmachung(1) Die Wahlberechtigten sind von der Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind, zu benachrichtigen. In der Benachrichtigung muss auch der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl angegeben sein. Die Benachrichtigung erfolgt nach dem Muster der Anlage 2. In das Wählerverzeichnis werden auch die Personen eingetragen, die erst für eine etwa notwendig werdende Stichwahl wahlberechtigt sind; im Wählerverzeichnis wird in der Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die betreffende Wahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „Nichtwahlberechtigter“ oder „N“ eingetragen. Die Benachrichtigung erfolgt nach dem Muster der Anlage 2 a.(2) Die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis ist entsprechend dem Muster der Anlage 3 bekannt zu machen. Findet die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats gleichzeitig mit den Wahlen der Vertretungskörperschaften statt, erfolgt die gemeinsame Bekanntmachung durch die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten durch die Stadtverwaltung.
Wiederholungswahl
§ 82 Wiederholungswahl(1) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet ein Bewerber für eine Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus oder wird nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen und der Bewerber nicht gewählt, wird die Wahl wiederholt. § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Wiederholungswahl wird als Neuwahl durchgeführt.
Stimmabgabe
§ 86 StimmabgabeDer Abstimmende erhält einen Stimmzettel mit dem Text der Frage der zu entscheidenden Angelegenheit. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, dass er die Frage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet.
Anlage 20 (zu § 35)Wahlbriefumschlag Stimmbezirk-Nr. ______________ 5 Für die Briefwahl zuständiger Wahlraum _________________________________ (Gemeinde/Ortsteil) 6 _________________________________ (Straße, Haus-Nr., ggf. Zimmer-Nr. angeben) Unentgeltlich nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei Versendung durch (1) (Vorderseite des Wahlbriefumschlags) Wahlbrief für die Kommunalwahlen An die __________________________________________ 2 __________________________________________ 3 _______ ___________________________________ 4
Wahlurne
§ 39 Wahlurne(1) Die Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt. (2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein; ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden Wand 35 cm betragen. Die Wahlurne muss im Deckel einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf; sie muss verschließbar sein. (3) Für die Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken können kleinere Wahlurnen verwendet werden. (4) Bei verbundenen Wahlen können für die einzelnen Wahlen jeweils besondere Wahlurnen verwendet werden.
Eröffnung der Wahlhandlung
§ 44 Eröffnung der Wahlhandlung(1) Der Wahlvorsteher weist zu Beginn der Wahlhandlung die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstands auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über die dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hin; später hinzukommende Mitglieder des Wahlvorstands sind gesondert auf diese Verpflichtung hinzuweisen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen. (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 21 Abs. 2), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses. Erhält er später eine Mitteilung nach § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2, so berichtigt er das Wählerverzeichnis und die Abschlussbescheinigung erneut. (3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
Zählung der Wähler
§ 52 Zählung der WählerDie Stimmzettel werden der Wahlurne entnommen, entfaltet, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt, und gezählt. Bei Briefwahl nach § 56 Abs. 4 ist zur Zahl der Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl, die nach § 57 Abs. 5 Satz 1 ermittelte Zahl der Stimmzettelumschläge zu zählen; Briefwahlvorstände ermitteln die Zahl der Wähler nach § 57 Abs. 5. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und bei Briefwahl im Wahlscheinverzeichnis (§ 56 Abs. 1 Satz 3 und § 57 Abs. 1 Satz 3) gezählt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und soweit möglich zu erläutern. Die festgestellte Zahl der Stimmzettel, bei Briefwahl der Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, gilt als Zahl der Wähler.
Wahlbekanntmachung, Stimmabgabe
§ 76 Wahlbekanntmachung, Stimmabgabe(1) Die Wahlbekanntmachung erfolgt nach dem Muster der Anlage 30. Wird die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats gleichzeitig mit den Wahlen der Vertretungskörperschaften durchgeführt, ist die Wahl nach dem Muster der Anlage 21 bekannt zu machen. (2) Bei der Wahl im Wahlraum eines Stimmbezirks legt der Wähler den gekennzeichneten Stimmzettel nach innen gefaltet in die Wahlurne. Die Wahlbenachrichtigung ist dem Wähler für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückzugeben. Dies gilt nicht, wenn jeweils nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist. (3) Bei Briefwahl ist der gekennzeichnete Stimmzettel nach innen gefaltet in den amtlichen blauen Stimmzettelumschlag zu stecken. § 49 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Anlage 11a(zu § 25 Abs. 6 Nr. 2 a und § 74 Abs. 4 Satz 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/rp/7e140376-d641-438e-b220-2124e01a355a-2021-1-1+2004+93+anlage11a.v8.pdf
Bekanntmachung des Tages der Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - ...
Anlage 22Bekanntmachung des Tages der Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters - Landrätin/Landrats - 1 und über die Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahlvorschlagsrecht
§ 24 Wahlvorschlagsrecht(1) Eine unter § 16 Abs. 4 KWG fallende Partei muss spätestens am 54. Tage vor der Wahl beim Landeswahlleiter die Teilnahme an der Wahl anzeigen. Eine Ausfertigung der nach § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes beim Bundeswahlleiter eingereichten Nachweise, der schriftlichen Satzung, des schriftlichen Programms der Partei und der satzungsmäßigen Bestellung des Bundesvorstands sowie eine beglaubigte Ausfertigung des Nachweises über die satzungsmäßige Bestellung der für Rheinland-Pfalz zuständigen obersten Parteiorganisation sind beizufügen. Der Landeswahlleiter kann zur Feststellung der Parteieigenschaft weitere Nachweise verlangen. Ergeben sich keine Bedenken gegen die Parteieigenschaft, so erteilt der Landeswahlleiter unverzüglich die Bescheinigung über diese Eigenschaft. (2) Eine Wählergruppe, die den Wahlvorschlag nach § 17 KWG aufgestellt hat, muss ihre mitgliedschaftliche Organisation durch Einreichung einer gültigen Satzung nachweisen. Die Satzung muss Regelungen über Namen, Sitz, Zweck und Organe der Wählergruppe sowie über Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft enthalten. Des Nachweises bedarf es nicht bei einer Wählergruppe, die unter § 16 Abs. 3 KWG fällt.(3) Eine unter § 21 Abs. 1 Satz 2 KWG fallende Wählergruppe muss die Eintragung ins Vereinsregister durch Einreichung einer Bestätigung der das Vereinsregister führenden Stelle nachweisen. Eines Nachweises bedarf es nicht bei einer Wählergruppe, die unter § 16 Abs. 3 KWG fällt.(4) Der Wahlvorschlag einer unter § 16 Abs. 3 Nr. 3 KWG fallenden Wählergruppe bedarf der Bestätigung durch den Vorstand, dass der Wahlvorschlag von einer organisatorischen Untergliederung der Wählergruppe aufgestellt worden ist. Die Bestätigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands unterschrieben sein.
Stimmzettelumschläge
§ 34 Stimmzettelumschläge(1) Stimmzettelumschläge werden nur für die Briefwahl verwendet. (2) Die Stimmzettelumschläge sollen von blauer Farbe und mit dem Siegel der Behörde des Wahlleiters oder mit dem Siegel des Landeswahlleiters versehen sein; die Farbe kann bei allgemeinen Kommunalwahlen abweichend vom Landeswahlleiter bestimmt werden. Sie müssen undurchsichtig und in jeder Gemeinde von einheitlicher Farbe und Größe sein.
Wahlausschuß
§ 4 Wahlausschuß(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses beruft gemäß § 8 Abs. 1 KWG spätestens am 47. Tage vor der Wahl die Beisitzer des Wahlausschusses und deren Stellvertreter. (2) Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen ein. Er kann vorsorglich auch die Stellvertreter der Beisitzer einladen. Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen. Für die Bekanntmachung genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. (3) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer. Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. (4) Der Vorsitzende weist zu Beginn der ersten Sitzung die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über die dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hin. (5) Der Vorsitzende kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum verweisen. (6) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird vom Vorsitzenden, von den anwesenden Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.
Zählung der Stimmen bei personalisierter Verhältniswahl
§ 53 Zählung der Stimmen bei personalisierter Verhältniswahl(1) Die Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit geprüft, getrennt und nach folgenden Stapeln sortiert: 1. Stimmzettel, in deren Kopfleiste ein Wahlvorschlag gekennzeichnet ist, nach Wahlvorschlägen getrennt und sortiert nacha) Stimmzetteln, die die unveränderte Annahme des Wahlvorschlags enthalten,b) Stimmzetteln, die nur im gekennzeichneten Wahlvorschlag Einzelstimmabgaben oder Streichungen von Bewerbernamen enthalten,c) Stimmzetteln, die Einzelstimmabgaben in einem nicht gekennzeichneten oder in mehreren Wahlvorschlägen enthalten;2. Stimmzettel mit Einzelstimmabgaben, in deren Kopfleiste kein oder mehr als ein Wahlvorschlag gekennzeichnet ist, sortiert nacha) Stimmzetteln, die nur in einem Wahlvorschlag Einzelstimmabgaben enthalten,b) Stimmzetteln, die Einzelstimmabgaben in mehreren Wahlvorschlägen enthalten;3. Stimmzettel, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten;4. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben. Die Stimmzettel gemäß Satz 1 Nr. 3 und 4 werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorstand hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen, die übrigen sind unter Aufsicht zu halten. (2) Die Stimmzettel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden unter Kontrolle gezählt. Die ermittelten Zahlen und die sich daraus ergebende Gesamtzahl der gültigen Stimmzettel werden in die Wahlniederschrift eingetragen. Danach wird die Anzahl der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4), ermittelt und in die Wahlniederschrift eingetragen. (3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die ungekennzeichneten Stimmzettel und solche, die offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3). Er sagt an, dass diese Stimmabgaben ungültig sind. Die Zahl der ungültigen Stimmzettel ist in der Wahlniederschrift zu verzeichnen. (4) Danach prüft der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die Stimmzettel mit unveränderter Annahme des Wahlvorschlags (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) und zählt für jeden Wahlvorschlag getrennt die Stimmabgaben. Stimmzettel, die dabei Anlass zu Bedenken geben oder ungültige Stimmabgaben enthalten, werden gezählt, zum Stimmzettelstapel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ausgesondert und von dem hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. Die ermittelten Zahlen werden in die Wahlniederschrift und darüber hinaus die nach Satz 1 ermittelten Zahlen in die Zählliste (Absatz 5 Satz 1) auf die einzelnen Bewerber in einer Summe übertragen. (5) Zur Feststellung der Stimmen wird eine Zählliste nach dem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster geführt. Der Wahlvorsteher bestimmt den Listenführer. Bildet der Wahlvorstand nach § 51 Abs. 5 Arbeitsgruppen, so können mehrere Zähllisten geführt werden, deren Ergebnisse in die Abschlussliste zu übertragen sind; vor der Übertragung der Ergebnisse sind sie vom Listenführer zu unterzeichnen. Unter Aufsicht des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters erfolgt die Zählung der auf die einzelnen Bewerber aus den Stimmabgaben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a entfallenen Stimmen. Die Stimmzettel sind unter Aufsicht zu halten. Danach erfolgt die Zählung der auf die einzelnen Bewerber aus den Stimmabgaben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b entfallenen Stimmen. Die Stimmzettel sind unter Aufsicht zu halten. Bei der Zählung werden Nummer und Name jedes Bewerbers, auf den Stimmen entfallen, unter Angabe der jeweils für ihn abgegebenen Stimmenzahl verlesen. Der Listenführer verzeichnet in der Zählliste die Stimmen, wobei er Nummer und Name des Bewerbers und die Stimmenzahl laut wiederholt. Dies gilt auch bei der Zuteilung der nicht ausgeschöpften Stimmen gemäß § 37 Abs. 6 KWG, wobei vorher auf jedem Stimmzettel gemäß Absatz 8 vermerkt wird, wie viele Stimmen zugeteilt werden. Vor der Zählung der Stimmen in Stimmzetteln, die nur in einem Wahlvorschlag Einzelstimmabgaben enthalten, wobei die dem Wähler zur Verfügung stehende Stimmenzahl überschritten ist, werten zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Mitglieder des Wahlvorstands aus, welche Stimmen nach § 37 Abs. 5 Satz 2 KWG unberücksichtigt zu lassen sind. Danach erfolgt die Zählung der Stimmen nach den Sätzen 8 und 9. Stimmzettel, die bei der Zählung Anlass zu Bedenken gegeben haben oder ungültige Stimmabgaben enthalten, sind zum Stimmzettelstapel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 auszusondern und von dem hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung zu nehmen; die Anzahl dieser Stimmzettel ist in der Wahlniederschrift zu verzeichnen. (6) Sodann entscheidet der Wahlvorstand nach Maßgabe des § 37 KWG über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den Stimmzetteln abgegeben worden sind, die Anlass zu Bedenken geben. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung jeweils bekannt und vermerkt auf dem Stimmzettel mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe, aus denen die Stimmabgabe gültig oder ungültig ist. Ist die Stimmabgabe gültig, so sind die in dem Stimmzettel enthaltenen Stimmen gemäß Absatz 5 in der Zählliste zu verzeichnen; die Anzahl der gültigen Stimmzettel ist in der Wahlniederschrift zu verzeichnen. Der Wahlvorsteher versieht die Stimmzettel mit ungültiger Stimmabgabe mit fortlaufenden Nummern und übergibt sie dem dafür bestimmten Beisitzer; die Zahl dieser ungültigen Stimmzettel ist in der Wahlniederschrift zu verzeichnen. (7) Anschließend stellt der Listenführer in der Zählliste oder der Abschlussliste für jeden Bewerber unter der Kontrolle des Wahlvorstehers die erreichte Stimmenzahl fest. Die Zählliste ist vom Listenführer und dem Wahlvorsteher zu unterzeichnen. Der Wahlvorsteher übermittelt die Ergebnisse dem Schriftführer, der diese in die Wahlniederschrift einträgt. Danach ermittelt der Schriftführer aus den Eintragungen in der Wahlniederschrift die Zahlen der ungültigen Stimmzettel und der Stimmzettel mit gültigen Stimmen; er stellt ferner fest, wie viele der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, indem er die Stimmen der Bewerber des jeweiligen Wahlvorschlags zusammenzählt. Danach werden die Stimmen der einzelnen Wahlvorschläge zusammengezählt und als Gesamtzahl in der Wahlniederschrift ausgewiesen. Ein vom Wahlvorsteher hierzu bestimmter Beisitzer überprüft die Zusammenzählungen in der Wahlniederschrift. Der Wahlvorsteher gibt das Ergebnis mündlich bekannt. (8) Auszählvermerke dürfen auf den Stimmzetteln nur außerhalb der für die Stimmabgabe vorgesehenen Umrandungen und nur mit einem nicht radierfähigen Schreibstift vorgenommen werden, der sich farblich eindeutig von den für die Stimmabgabe verwendeten Schreibstiften unterscheidet. Sonstige Änderungen an den Stimmzetteln sind unzulässig. (9) In der Zählliste gemäß Absatz 5 Satz 1 werden, wenn der Wahlleiter dies angeordnet hat, gesondert die nach § 37 Abs. 6 Satz 2 und 3 KWG zuzuteilenden Stimmen ausgewiesen (besondere Zählliste); der Landeswahlleiter bestimmt das Muster der besonderen Zählliste.
Zählung der Stimmen bei der Bezirkstagswahl
§ 54 Zählung der Stimmen bei der Bezirkstagswahl(1) Die Stimmzettel werden nach den gekennzeichneten Wahlvorschlägen sortiert. Die ungekennzeichneten Stimmzettel und die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden von einem Beisitzer in Verwahrung genommen. (2) Nachdem der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter die Stapel gleichlautender Stimmzettel geprüft haben, zählen je zwei Beisitzer unter gegenseitiger Kontrolle die ihnen vom Wahlvorsteher zugewiesenen gleichlautenden Stimmzettel sowie die ungekennzeichneten Stimmzettel. Das Ergebnis ist in die Wahlniederschrift einzutragen. (3) Danach entscheidet der Wahlvorstand über die ausgesonderten Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 und 2 KWG. Der Wahlvorsteher vermerkt die Entscheidung auf dem jeweiligen Stimmzettel. Das Ergebnis ist in die Wahlniederschrift einzutragen. Die Stimmzettel sind mit laufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen. (4) Der Schriftführer ermittelt aus den Eintragungen in der Wahlniederschrift nach den Absätzen 2 und 3 das Ergebnis der Bezirkstagswahl. Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis mündlich bekannt.
Zählung der Stimmen bei Mehrheitswahl
§ 55 Zählung der Stimmen bei Mehrheitswahl(1) Ist ein Wahlvorschlag zugelassen worden (§ 30 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 KWG), erfolgt die Zählung der Stimmen nach den Absätzen 2 bis 8. Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden (§ 30 Abs. 3 und § 33 Abs. 3 KWG), erfolgt die Zählung der Stimmen nach den Absätzen 9 bis 12. (2) Ist ein Wahlvorschlag zugelassen worden (§ 30 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 KWG), so werden die Stimmzettel sortiert nach 1. Stimmzetteln, in deren Kopfleiste der Wahlvorschlag gekennzeichnet ist und die unverändert angenommen worden sind,2.Stimmzetteln, in deren Kopfleiste der Wahlvorschlag gekennzeichnet ist und die Einzelstimmabgaben, Streichungen von Bewerbernamen oder Eintragungen von Personen enthalten,3.Stimmzetteln, in deren Kopfleiste der Wahlvorschlag nicht gekennzeichnet ist und die Einzelstimmabgaben, Streichungen von Bewerbernamen oder Eintragungen von Personen enthalten,4.Stimmzetteln, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten und5.Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben. Die Stimmzettel gemäß Satz 1 Nr. 4 und 5 werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorstand hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen; die übrigen Stimmzettel sind unter Aufsicht zu halten. (3) Die Stimmzettel gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden unter Kontrolle gezählt. Die ermittelten Zahlen und die sich daraus ergebende Gesamtzahl der gültigen Stimmzettel werden in die Wahlniederschrift eingetragen. Danach wird die Anzahl der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben (Absatz 2 Satz 1 Nr. 5), ermittelt und in die Wahlniederschrift eingetragen. (4) Hierauf prüft der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die ungekennzeichneten Stimmzettel und solche, die offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4). Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter sagt an, dass diese Stimmabgaben ungültig sind. Die Zahl der ungültigen Stimmen ist in die Wahlniederschrift einzutragen. (5) Danach prüft der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die Stimmzettel mit unveränderter Annahme des Wahlvorschlags (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) und zählt die Stimmabgaben. Stimmzettel, die dabei Anlass zu Bedenken geben oder ungültige Stimmabgaben enthalten, werden gezählt und gemäß Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 behandelt. Die ermittelten Zahlen werden in die Wahlniederschrift eingetragen. Die nach Satz 1 ermittelte Zahl der Stimmzettel mit unveränderter Annahme des Wahlvorschlags, gegebenenfalls abzüglich der nach Satz 2 ermittelten Zahl, wird darüber hinaus in der Zählliste auf die einzelnen Bewerber in einer Summe übertragen. § 53 Abs. 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. (6) Bei den Stimmzetteln gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 5 entsprechend; in der Zählliste werden, wenn der Wahlleiter dies angeordnet hat, gesondert die nach § 38 Abs. 3 Satz 2 KWG zuzuteilenden Stimmen ausgewiesen (besondere Zählliste); der Landeswahlleiter bestimmt das Muster der besonderen Zählliste. Bei der Zählung werden Nummer und Name der Bewerber oder der eingetragenen Personen, erforderlichenfalls mit weiteren personenbezogenen Daten, verlesen. Der Listenführer verzeichnet in der Zählliste die Stimmen, wobei er Nummer und Name des Bewerbers oder der eingetragenen Person laut wiederholt. Dies gilt auch bei der Zuteilung der nicht ausgeschöpften Stimmen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) gemäß § 38 Abs. 3 KWG. Namen von Personen, auf die § 38 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 KWG zutrifft, werden verlesen, jedoch nicht in der Zählliste erfasst. Namen von Personen, auf die § 38 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KWG zutrifft, erhalten in der Zählliste keine Stimme. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter setzt auf dem Stimmzettel vor die Ordnungszahlen der in Satz 5 und 6 bezeichneten Personennamen ein besonderes Kennzeichen. Diese Stimmzettel werden getrennt von den anderen verlesenen Stimmzetteln in Verwahrung genommen. Vor der Zählung der Stimmen in Stimmzetteln, in denen die dem Wähler zur Verfügung stehende Stimmenzahl überschritten ist, werten zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Mitglieder des Wahlvorstands aus, welche Stimmen nach § 38 Abs. 2 Nr. 4 KWG unberücksichtigt zu lassen sind. Danach erfolgt die Zählung der Stimmen gemäß den Sätzen 1 bis 7. (7) Danach entscheidet der Wahlvorstand über die ausgesonderten Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 KWG. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung jeweils bekannt und vermerkt auf dem Stimmzettel mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe, aus denen die Stimmabgabe gültig oder ungültig ist. Bei für gültig erklärten Stimmzetteln ist entsprechend Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie nach Absatz 5 oder Absatz 6 zu verfahren; die übrigen Stimmzettel sind als ungültige Stimmabgaben zu zählen. Stimmzettel, über die der Wahlvorstand entschieden hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen. (8) § 53 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. (9) Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden (§ 30 Abs. 3 und § 33 Abs. 3 KWG), so werden leer abgegebene Stimmzettel und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, ausgesondert und von einem vom Wahlvorstand hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. Die übrigen Stimmzettel werden unter Kontrolle gezählt und die sich daraus ergebende Gesamtzahl der gültigen Stimmzettel wird in die Wahlniederschrift eingetragen. Hierauf prüft der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die leer abgegebenen Stimmzettel; Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Danach wird die Anzahl der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, ermittelt und in die Wahlniederschrift eingetragen. (10) Der Wahlvorsteher verliest aus den gültigen Stimmzetteln (Absatz 9 Satz 2) die Namen der eingetragenen Personen, erforderlichenfalls mit weiteren personenbezogenen Daten. Der Listenführer verzeichnet in der Zählliste die Stimmen unter lauter Wiederholung des Namens. § 53 Abs. 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Ein vom Wahlvorsteher hierzu bestimmter Beisitzer überwacht die Tätigkeit des Listenführers, ein weiterer Beisitzer nimmt die verlesenen Stimmzettel in Verwahrung. Absatz 6 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend. (11) Absatz 7 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Für gültig erklärte Stimmzettel sind nach Absatz 10 zu behandeln; die übrigen Stimmzettel werden als ungültige Stimmabgaben gezählt. (12) § 53 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. (13) Der Wahlvorsteher gibt das Ergebnis der Mehrheitswahl mündlich bekannt. Das Ergebnis ist in die Wahlniederschrift einzutragen. Die Zähllisten sind vom Wahlvorsteher, vom Listenführer und dem zur Kontrolle bestimmten Beisitzer zu unterschreiben.
Eintragung nicht gemeldeter Wahlberechtigter
§ 11a Eintragung nicht gemeldeter Wahlberechtigter(1) Wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind, können ihre Eintragung bis zum 37. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung beantragen. (2) Der Wahlleiter fordert spätestens am 62. Tage vor der Wahl die von der Meldepflicht befreiten und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldeten wahlberechtigten Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einer öffentlichen Bekanntmachung nach dem Muster der Anlage 1 auf, ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen. Finden in einem Landkreis gleichzeitig Wahlen zum Ortsbeirat, zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt, so erfolgt die Aufforderung, die Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen, für alle Wahlen durch den Landrat in der für den Landkreis geltenden Bekanntmachungsform. Sind in einer Verbandsgemeinde mit der Wahl zum Verbandsgemeinderat lediglich Wahlen zum Ortsbeirat und zum Gemeinderat verbunden, so erfolgt die Aufforderung, die Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen, für diese Wahlen durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde in der für die Verbandsgemeinde geltenden Bekanntmachungsform. (3) Der Antrag soll nach dem Muster der Anlage 1 a gestellt werden. Mit dem Antrag ist an Eides statt zu versichern: 1. die Staatsangehörigkeit des Antragstellers,2. seit wann der Antragsteller in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann auch durch die Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erbracht werden. In Zweifelsfällen kann die Gemeindeverwaltung die Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes verlangen.
Wahlberechtigung, Wählerverzeichnis, Wahlschein
§ 78 Wahlberechtigung, Wählerverzeichnis, Wahlschein(1) Wahlberechtigt zur Stichwahl ist, wer in das Wählerverzeichnis nach dem Stand der ersten Wahl eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wahlberechtigte, die, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hatten erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Erst zur Stichwahl wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach § 26 BMG von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein; der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 31 bis spätestens zum Wahltag, 15 Uhr, zu stellen. (2) Personen, die verstorben sind oder das Wahlrecht verloren haben, erhalten im Wählerverzeichnis den Sperrvermerk "N". Wahlberechtigten, die aufgrund der Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein für eine etwa notwendig werdende Stichwahl beantragt hatten, sind Wahlschein und Briefwahlunterlagen für die Stichwahl zuzustellen. (3) Wahlscheine werden nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Die Briefwahlunterlagen sind beizufügen; § 73 Abs. 3 gilt entsprechend.
Aufgrund des § 61 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung vom 7. September 1982 (GVBl. S. 369, BS 2021-1) wird verordnet:
Erteilung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen an bestimmte Personengruppen
§ 20 Erteilung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen an bestimmte PersonengruppenDie Gemeindeverwaltung veranlasst die Leitung der im Gemeindegebiet gelegenen Krankenhäuser, Erholungsheime und anderen Einrichtungen mit einer größeren Zahl vorübergehend anwesender Wahlberechtigter anderer Gemeinden sowie der Justizvollzugsanstalten spätestens am 13. Tage vor der Wahl, diese Wahlberechtigten zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl ausüben können und sich dafür von der Gemeindeverwaltung, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
Vermerk im Wählerverzeichnis
§ 21 Vermerk im Wählerverzeichnis(1) Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen. (2) Sind nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine an eingetragene Wahlberechtigte erteilt worden, so wird für jeden betroffenen Stimmbezirk gesondert ein Auszug aus dem Wahlscheinverzeichnis gefertigt.
Versagung des Wahlscheins
§ 22 Versagung des WahlscheinsWird die Ausstellung eines Wahlscheins abgelehnt, so hat die Gemeindeverwaltung hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung
§ 3 Zuständigkeit der VerbandsgemeindeverwaltungSoweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Gemeindeverwaltung zuständig ist, tritt bei Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung an ihre Stelle. Dies gilt nicht für Amtsgeschäfte, mit deren Wahrnehmung der Bürgermeister der Verbandsgemeinde gemäß § 6 Satz 2 KWG den Ortsbürgermeister beauftragt hat.
Wahltisch
§ 40 WahltischDer Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
Bekanntmachung des Wahltags
§ 41 Bekanntmachung des WahltagsDie Landesregierung macht den Wahltag (§ 71 KWG) öffentlich bekannt.
Ordnung im Wahlraum
§ 45 Ordnung im Wahlraum(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum. (2) Über das Wahlgeschäft darf nur der Wahlvorstand beraten und beschließen. (3) Der Wahlvorsteher sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Bei Andrang ordnet er den Zutritt zum Wahlraum.
Schluss der Wahlhandlung
§ 48 Schluss der Wahlhandlung(1) Nach 18 Uhr dürfen nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen. (2) In Wahlräumen für die Briefwahl darf die Wahlhandlung erst geschlossen werden, wenn die bis 18 Uhr bei der Gemeindeverwaltung eingegangenen Wahlbriefe (§ 49 Abs. 5) überbracht und nach § 57 Abs. 1 bis 4 behandelt worden sind. Der Bürgermeister verständigt den Wahlvorsteher, falls keine Wahlbriefe mehr überbracht werden. Andere Wahlbriefe dürfen vom Wahlvorstand nach 18 Uhr nicht mehr angenommen werden.
Zuständigkeit
§ 67 ZuständigkeitEinsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum Ortsbeirat und zum Gemeinderat sind beim Bürgermeister der Gemeinde, der Wahl zum Verbandsgemeinderat beim Bürgermeister der Verbandsgemeinde, der Wahl zum Kreistag beim Landrat und der Wahl zum Bezirkstag beim Vorsitzenden des Bezirkstags schriftlich zu erheben. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum Verbandsgemeinderat, zum Kreistag oder zum Bezirkstag gelten als fristgerecht erhoben, wenn sie innerhalb der in § 48 KWG bezeichneten Frist beim Bürgermeister der Gemeinde eingereicht sind, der sie unverzüglich an die in Satz 1 genannten Personen weiterleitet. Die erhobenen Einsprüche sind zur Entscheidung an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.
Ungültigkeit der Wahl
§ 68 Ungültigkeit der Wahl(1) Die Wahl kann nur für ungültig erklärt werden, wenn erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind und wenn der Verstoß, auf den sich der Einspruch bezieht, geeignet ist, die Sitzverteilung zu beeinflussen. Die Wahl darf nicht für ungültig erklärt werden, wenn der Verstoß nachträglich berichtigt werden kann. (2) Die ganze Wahl kann nicht für ungültig erklärt werden, wenn der Verstoß sich auf einzelne Stimmbezirke des Wahlgebiets beschränkt. (3) Die Wahl einer Person gilt als ungültig, wenn diese nicht wählbar war, das Wahlergebnis im Wahlprüfungsverfahren berichtigt wurde oder auf Grund einer Wiederholung der Wahl in einzelnen Stimmbezirken sich nachträglich ändert.
Grundsatz
§ 70 GrundsatzDie Bestimmungen des Ersten Teils gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung, dem Kommunalwahlgesetz und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
Wahlschein, Briefwahl
§ 73 Wahlschein, Briefwahl(1) Ein Wahlberechtigter kann einen Wahlschein für die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats und zugleich den Wahlschein für eine etwa notwendig werdende Stichwahl beantragen. (2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Bei verbundenen Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein erteilt, aus dem hervorgeht, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht. (3) Wird die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats selbständig durchgeführt, kann der Wegweiser für die Briefwahl nach Anlage 6 (Rückseite) einfarbig gedruckt sein oder entfallen.
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, öffentliche Bekanntmachung
§ 77 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, öffentliche Bekanntmachung(1) Findet die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats gleichzeitig mit den Wahlen der Vertretungskörperschaften statt, ist das Ergebnis der Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats vor dem Ergebnis der Wahlen der Vertretungskörperschaften zu ermitteln. (2) Für die Zählung der Stimmen gilt § 54 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach den gekennzeichneten Wahlvorschlägen, im Falle nur eines Wahlvorschlages nach den "Ja"- und "Nein"-Stimmen zu ordnen und die gültigen Stimmzettel dementsprechend geordnet und gebündelt zu verpacken sind. (3) Der Wahlausschuss stellt fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten,2. die Zahl der Wähler,3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen, bei nur einem Wahlvorschlag die Zahlen der "Ja"- und "Nein"-Stimmen,5. den Namen des Bewerbers, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, anderenfalls dass eine Stichwahl stattfindet oder die Wahl wiederholt wird,6. wenn eine Stichwahl notwendig wird, die Namen der beiden Bewerber. (4) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis mit dem Namen des gewählten Bewerbers öffentlich bekannt. Ist kein Bewerber gewählt, so macht er bekannt, dass eine Stichwahl stattfindet oder die Wahl wiederholt wird.
Stimmzettel, Wahlbekanntmachung
§ 79 Stimmzettel, Wahlbekanntmachung(1) Im Stimmzettel sind die beiden Bewerber in der Reihenfolge der bei der ersten Wahl erreichten Stimmenzahlen, bei gleicher Stimmenzahl in der Reihenfolge der ersten Wahl aufzuführen. (2) § 75 gilt entsprechend.(3) Die Wahlbekanntmachung erfolgt nach dem Muster der Anlage 30. Finden Stichwahlen des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteher in mehreren Gemeinden einer Verbandsgemeinde statt, so erfolgt die Wahlbekanntmachung durch die Verbandsgemeindeverwaltung.
Ergebnis der Stichwahl
§ 80 Ergebnis der Stichwahl(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 77 Abs. 2 entsprechend. (2) Der Wahlausschuss stellt fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten,2. die Zahl der Wähler,3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen,5. den mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählten Bewerber,6. bei gleicher Stimmenzahl, dass ein Losentscheid durchzuführen ist und den durch Losentscheid bestimmten Bewerber. (3) Der Wahlleiter macht das Ergebnis der Stichwahl öffentlich bekannt.
Grundsatz
§ 83 GrundsatzDie Bestimmungen über die Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher gelten entsprechend für die Durchführung eines Bürgerentscheids, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung, dem Kommunalwahlgesetz und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
Abstimmungsorgane
§ 84 Abstimmungsorgane(1) Der für die Wahl einer Vertretungskörperschaft gebildete Wahlausschuss ist auch zuständig für die Durchführung eines Bürgerentscheids. (2) Für die Ernennung, Bildung und Tätigkeit der Abstimmungsvorstände gelten die § 5 und § 6 entsprechend.
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
§ 87 Feststellung des Abstimmungsergebnisses(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 77 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach "Ja"- und "Nein"-Stimmen zu ordnen und die gültigen Stimmzettel dementsprechend geordnet und gebündelt zu verpacken sind. (2) Der Abstimmungsausschuss stellt fest: 1. die Zahl der Stimmberechtigten,2. die Zahl derjenigen Personen, die abgestimmt haben,3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,4. die Zahlen der "Ja"- und "Nein"-Stimmen,5. den Vomhundertsatz des Stimmenanteils der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen,6. den Vomhundertsatz der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der Stimmberechtigten,7. in welchem Sinne die beim Bürgerentscheid gestellte Frage entschieden worden ist. (3) Der Abstimmungsleiter macht das nach Absatz 2 festgestellte Ergebnis des Bürgerentscheids öffentlich bekannt.
In-Kraft-Treten
§ 92* In-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)Der Minister des Innern und für Sport
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.rlp.de.