Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nr. 1 und Nr. 3 KfSachvG ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Bewerber, der amtlich anerkannte Sachverständige oder der amtlich anerkannte Prüfer seinen Wohnsitz hat. (2) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nr. 2 KfSachvG ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreterdes Ministerpräsidenten Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.