Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Im Sinne der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV) vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795) sind höhere Verwaltungsbehörde und höhere Verkehrsbehörde die Regierungspräsidenten, untere Straßenverkehrsbehörde und untere Verkehrsbehörde die Kreisordnungsbehörden. (2) Für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 3 StrVerkSiV sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Wirtschaft,Mittelstand und Verkehr Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.