§ 3 StrVerkSiV — Erlaubnispflicht
Fahrten mit Personenkraftwagen und Krafträdern bedürfen der Erlaubnis, soweit § 4 nichts anderes bestimmt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.