Verordnung über die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus dem maschinell geführten Partnerschaftsregister (Partnerschaftsregister-Abrufverfahrens-VO)
- Ausfertigungsdatum:
- 23.01.2003
I
Partnerschaftsregister-Abrufverfahrens-VO
Abrufverfahren für das Partnerschaftsregister
Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus dem maschinell geführten Partnerschaftsregister nach § 9a Abs. 4 des HGB in Verbindung mit § 5 Abs. 2 PartGG einschließlich der Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren wird dem Amtsgericht Hagen zugewiesen.
Datenverarbeitung im Auftrag
Die Datenverarbeitung im Auftrag des Amtsgerichts Hagen wird auf den Anlagen des Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums in Hagen vorgenommen (§ 160b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
II
Änderung der Register-Automations-VO
III
Aufhebung von Vorschriften Die Verordnung über die Übermittlung von Daten des maschinell geführten Handels- und des Genossenschaftsregisters an andere Gerichte (Register-Datenübermittlungs-VO) vom 30. März 2001 (GV. NRW. S. 188) wird aufgehoben.
IV
In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.