Abrufverfahrens · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus dem maschinell geführten Partnerschaftsregister (Partnerschaftsregister-Abrufverfahrens-VO)

Ausfertigungsdatum:
23.01.2003
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

I

Partnerschaftsregister-Abrufverfahrens-VO

§ 1

Abrufverfahren für das Partnerschaftsregister

Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus dem maschinell geführten Partnerschaftsregister nach § 9a Abs. 4 des HGB in Verbindung mit § 5 Abs. 2 PartGG einschließlich der Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren wird dem Amtsgericht Hagen zugewiesen.

§ 2

Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung im Auftrag des Amtsgerichts Hagen wird auf den Anlagen des Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums in Hagen vorgenommen (§ 160b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Artikel

II

Änderung der Register-Automations-VO

Artikel

III

Aufhebung von Vorschriften Die Verordnung über die Übermittlung von Daten des maschinell geführten Handels- und des Genossenschaftsregisters an andere Gerichte (Register-Datenübermittlungs-VO) vom 30. März 2001 (GV. NRW. S. 188) wird aufgehoben.

Artikel

IV

In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.